{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-04-03_2_StR_488_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-04-03","aktenzeichen":"2 StR 488/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"nn neun mn\n\n2 StR_488/62\n\nIm Yamcen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Jonchim K.r. S ED zu: VER zehoren\nor EB 1904 in LE Schiesien,\n\nwegen Betruges U.3s\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung von 27. November 1963 in der Sitzung vom 3. Dezember 196%, an denen teilzenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EB\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltcr > in der Verhandlung,\nJustizangestellter WW Hi ücr Verkündung\nals Urkundnbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom\n3. April 1962 wird\n\n1.) das Verfahren auf Kosten der Staatskassce eingestellt, soweit der Angeklagte wegen unbefugter\nTitelführung seit 1954 verurteilt worden ist,\n\n2.) das Urteil mit den Feststeliungen aufgehoben,\nsoweit er im übrigen wegen unbefugter Titelführung und wegen Beamtennötigung verurteilt\nworden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch.:\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsnittels, soweit darüber unter Li.) nicht\nentschieden ist, an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrünäe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zwei Füllen und wegen unbercchtigter Titelführung\nnach § 5 Abs. 1 a des Fesetzes über die Führung akademischer Grade von 7. Juni 1939 zu einer Gesamtstrafe von\n\nzwci Jahren sechs Monaten Gefängnis, ferner wegen Beamtennötigung zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der er\ndas Verfahren beanstandet und dic Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg.\n\nAllgenein ist darauf hinzwreisen, daß der Senat nur\ndiejenigen Verfahrenebeschwerden nachzuprüfen hat, die\nrechtzeitig und in der vorgeschriebenen Form erhoben worden\nsind; es handelt sich dabci um die in der Revisionsrechtfertigung enthaltenen Rügen. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat der Boschverdeführer weitere prozessuale Beanstandungen vorgebracht. Sie zu berücksichtigen, ist dem Senat\nvervehrt. Nur Verfahrensvoraussctzungen und Verfahrcenshindernissc sind im Revisionsrechtszug auch ohne ausdrückliche\nRügc von Amts wegen zu beachten,\n\nI. Verfahrensvoraussetzungen\n\n1.) Tntgegen der Ansicht des Revisionsführers war\ndic Strafkammer zur Aburteilung des Betruges in beiden\nFällen sachlich zuständig. Die allgemeine Zuständigkeit\nder ordentlichen Serichte für Strafsachen wird durch das\nledergutmachungsgesetz vom 12. Mai 1951 und durch das\nBundesentschädiaungsgescetz vom 29. Juni 1956 nicht cingeschränkt; dies bedarf keiner Ausführung.\n\nDie Nichtuausscetzung des Verfahrens entsprechend\n§ 262 Abs. 2 StPO kann mit der Revision nicht gerügt werden.\n\n2.) Der Beschwerdeführer hat nachträglich vorgebracht,\nder Eröffnungsbeschluß vom 28. August 1961 sci von einer\nunzuständigen und unrichtig besetzten Kammer erlassen worden:\nOb cin - rechtsgültiger - Eröffnungsbeschluß vorliegt, ist\nzwar von Amts wegen zu prüfen; ein nichtiger, mit unheilbaren\nWungeln behafteter kröffnungsbeschluß würde dem Verfahren\n\ndic Grundlage entzichen. Davon kann hier aber keine Rede sein.\nDie \"Zi:isamkeit des Kröffnungsbeschlusses als einer Verfahrensvoraussetzung wird grundsätzlich nicht von solchen\nWatsachen in Frage gestellt, die der Angeklagte behauptet.\nFehler dicser Art müssen ordnungsgemäß gerügt werden, un\n\nim Revisionsrechtszug Beachtung finden zu können (vgl. BGHSt\n10, 278). Dies ist nicht geschehen.\n\n3.) Die Strafkammer hat die Verhandliungsfähigkeit\ndes Angeklagten jeweils zu Beginn und nach Unterbrechung\nder Sitzungen bedenkenfrei festgestellt. Zuvor war immer\nder gerichtsärztliche Sachverständige, Obermedizinalrat\nDr. Rossow, der ständig anwesend war und alle Beschwerden und Leiden des Angeklagten berücksichtigte, gehört\nworden. Die Ablehnung dieses Sachverständigen wegen\nBesorgnis der Befangenheit durch den Angeklagten, weil\ner in einer anderen Sache trotz vorgerückter Stunde ihn\nfür verhandlungsiähig gchalten habe, ist ohne Rechtsirrtun zurückgevicsen worden. Ob Fachärzte als weitere\nSachverständige für die Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit zuzuzichen waren, unterlag dem Ermessen der\nStrafkanner; sie war dabei nicht an die Regein des\n§ 244 Abs. 4 StPO gebunden. Körperliche Untersuchungen\nblieben dem Sachverständigen überlassen.\n\nII. Dic_ Verfahrensrügen\n\n1.) Die Strafkammer war mit Landgerichtsrat Dr. Lessing als Vorsitzendem in der Hauptverhandlung vorschriftsmäßig besetzt. Dieser - und nicht Landgerichtsdirektor Dr.Riese,\nwie dic Revision vortrügt - war nach der dienstlichen Äußerung\nGes Landgerichtspräsidenten gemäß dem Geschäftsverteilungsplan für 1962 der regelmäßige Vertreter des Strafkammervor-\n\nsitzenden; Landgerichtsdirektor Zarges hatte sich selbst für\nbefangen erklärt. Daß über diese Scelbstablehnung nicht zuvor\nentschieden wurde, ist verspätet gerüst.\n\n2.) Die Ablehnung der richterlichen Mitglieder der\nerkennenden Strafkammer durch den Angeklagten wegen Besorgnis der Befangenheit ist irrtumsfrei zurückgewiesen\nworden. Bei der Nachprüfung des Verwerfungsbeschlusses\nwaren nur diejenigen Ablehnungsgründe in Betracht zu\nzichen, dic der Angeklagte bis zur Verwerfung seines Gesuches vorgebracht hatte (val. RGSt 74, 296). Die in dem\nGesuch erhobenen Verdächtigungen gegen die Richter entbehrten jeder vernünftigen Grundlage und rechtfertigten\nauch vom Standpunkt des Angeklagten nicht die Ablehnung.\n\nDie Rüge, daß zucrst über die Ablehnung der Ersatzrichter hätte entschieden werden müssen, ist wiederum verspätet.\n\n3.) Der Beschwerdeführer behauptet weiter, daß\ndic beiden Schöffen am ersten Sitzungstag, dem 27. März\n1962, bis zur Verkündung des eben erwähnten Beschlusses\nnicht im Sitzungssaal anwesend gewesen seien. Das Sitzungsprotokoll, das hierüber allein Beweis erbringt, besagt\ndas Gegenteil. Der Angeklagte rügt nunmehr verspätet,\ndas Protokoll sci gefälscht, und beantragt, ihn zur\nVachholung der Rüge in den vorigen Stand wicdereinzusetzen.\nFür diese Wicedercinscetzung fehlt cs jedoch an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. BGHSt 1, 44).\n\n4.) Die Revision macht ferner geltend, daß die Strafkamner\nin nchrfacher Hinsicht ihre Aufklärunsspflicht verletzt und\n\nmehrere Beweisamträge zu Unrecht abgelehnt habe, Die Rügen\nmüssen erfolglos bleiben.\n\nDie Aufgabe des Tatrichters nach § 244 Abs, 2 StPO, allseitig die Wahrheit zu erforschen, schließt die Pflicht in sich,\nbei den Prozeßbetceiligten darauf hinzwrirken, daß sie sachaienliche Anträge stellen und unvollständige oder unklare Anträge\nergänzen und erläutern; es ist Sache des Vorsitzenden, durch\nentsprechende Fragen eine Klärung herbeizuführen. Dieser\nbesonderen Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten nachzukomnen, war die Strafkammer durch dessen eigenes Verhalten\nschindert. Abgeschen von einer schriftlichen Äußerung zu\nBeginn und außer dem Schlußwort hat er in der Hauptverhandlung die Einlassung zur Person und zur Sache verweigert.\n\nScin Hinweis darauf, zu Unrecht vorgeführt vorden zu sein\nund deshalb keinen Zugang zu seinen Unterlagen genabt zu haben, gcht fchl, weil er jederzeit das Gericht auf diese\nUnterlagen aufmerksam machen konnte.Zwar durfte er sich\nhinsichtlich scines prozessualen Verhaltens frei entscheiden,\naber die Folgen seiner Entscheidung muß er hinnehmen. Insbesondere kann bei Prüfung der Frage, ob die Strafkammer ihre\nAufklärungspflicht verletzt hat, dieses prozessuale Verhalten\nnicht außer acht bleiben. Ein Verfahrensfehler läge nur vor;\nwenn sich der Strafkammer, auch unabhängig von der lintscheidung des Angcklagten, etwa mit Rücksicht auf den Akteninhalt\nweitere Aufklärung in bestimmter Richtung aufdrängen mußte\noder der bisher ermittelte und ihr bekannte Sachverhalt den\nGebrauch weiterer Beweismittel mindestens nahelcgte.\n\nIm einzelnen ergibt sich folgendes:\n\na) Dice Strafkammer war weder nach § 244 Abs, 2 StPO noch\nnach einer sonstigen Vorschrift gehalten, wegen des Schw:l.gens\n\ndcs Anszcklagten die Protokolle über seine Vernehmung in der\nVoruntersuchung zu verlesen, Sie hat nämlich den Untersuchungsrichter o15 Zeugen über die Vernehmung gehört. Wit der\nBchauptung, die Anhörung sei nicht erschöpfend gevesen,\n\nkann die Revision nicht begründet werden. Die Beteiligten\nhatten die Möglichkeit, weitere Trasen an den Zeugen zu\nstellen.\n\nAuf der anderen Scite besteht kein Anhalt dafür, daß\ndie Strafkammer die Protokolle oder Teile davon dem Urteil\nzugrundegelegt hätte,\n\nb) Nach Bescheiden des Kammergerichtspräsidenten und des\nBreslauer OÖberlandesgerichtspräsidenten in Händen des, Angeklagten zu forschen, dic über die Gründe sciner Nichtzulassung\nals Referendar im Kamnergerichtsbezirk Aufschiuß geben sollven, brauchte sich der Strafkammer nicht aufzudrängen, weil\nder Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung nichts darüber\nverlauten ließ,\n\ne} Daß die Strafkammer von sich aus angeblichen Benühungen dcs Anscklagten um Anstellung im öffentlichen Dienst\nbei verschiedensten Stellen, etwa durch Beiziehung von\nPersonalakten, nicht nachging, ist kein Verfahrensfehler, da\nsolche Bemühungen für die Feststellung des Betrugstatbeostands ohne Einfluß gewesen wären.\n\nd) Ebensowenig lag cs nahe, von Amts wegen den Ministerialdirigsenten Dr. Richter über die Gründe und Umstände der Entlassung des Angekl:zx::. ©: den Justizdienst zu vernehmen;\ndenn Dr. Richter hatte dem Untersuchungsrichter gegenüber\nerklärt, daß er nach nchr als 25 Jahren daran keine ürinnerung\nmehr habc.:\n\nDasselbe gilt von einer Anhörung des Ministe .i:r!-\nrato Dr. IQ zu einzelnen Aussagen des Ministerialrats\n\nDr. Sc.\n\n5.) Die Rügen, mit denen der Beschwerdeführer die\nAblehnung der Eewceisamträge seines Vertceidisers bemängelt,\nsind cbenfalls unbegründet.\n\na) Die Vernehmung des Botschaftsrats a.D. Dr. von\nHB sariver, daß er beim Kammergericht 1933 oder\n1934 den Angeklagten vernommen habe, und daß dabei die\njüdische Abstammung der ersten Ehefrau des Angeklagten eine\nRolle gespielt habe, ist bedenkenfrei mit der Begründung\nabgelehnt worden, das Beweisthema sei im Hinblick auf\nden Zeitpunkt der damaligen Vernehmung im Verhältnis zur\nIhescheidung und Entlassung des Angeklagten ohne Bedeutung»\n\nb) Der Verteidiger hatte weiter den Beweisamtrag\ngestell;, Ministerialrat Dr. IP in Bundesjustizministerium darüber zu vernehmen, daß er vom Angeklagten nicht\nbetrogen worden sei und scit 1952 über die Vorwürfe gegen\nden Angeklagten in jetzigen Strafverliahren Bescheid gewußt habe. Auch die Ablehnung diescs Antrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn eine etwaige Kenntnis\ndieses Zeugen würde cinen Betrug gegenüber dem Staat\nnicht ausräuncen.\n\nce) Die geschicdene jüdische Ehefrau des Angeklagten,\nFrau Tora SB; sollte nach einem Antrag des Verteidigers über die Vorgänge, die zur Entlassung des\nAngeklagten aus dem Justizdienst, ferner über die Vor-Ränge, Motive und Verfolgungsmaßnahmen, die zur Tlucht\n\naus Deutschland geführt haben, gehört werden. Die Strafkammer hat den Antrag nicht als Beweisamtrag, sondern\n\nals Beweisermittlungsamtrag angesehen, weil er keine Beweistatsachen enthalte, und hat ihn ebenfalls abgelchnt.\n\nDic Annahme der Strafkammer begegnet keinen Bedenken.\nAllerdings hatte das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht auch einem Beweiscrmittlungsvorschlag nachzugehen\nund zu prüfen, ob die Umstände, die der Anregung zugrunde\nliegen konnten, dazu drängten, Frau ] als Zeugin\nzu hören. Daß sic dics abgelehnt hat, ist nicnt zu beanstanden. Der Beschwerdeführer muß sich geraäe hier entgegenhalten\nlassen, daß er bei dem Antrag, der keine Einzelheiten enthiclt, allen Grund hatte, die Tatsachen genau anzugeben,\nüber die scinc geschiedene Frau gehört werden sollte. Schwieg\ncr sich selbst darüber aus, so bestand für das Gericht nach\npflichtgemäßer Prüfung kein Anlaß, der Beweisanregung von\nAmts wegen zu folgen.\n\ndä) Schließlich hat die Strafkammer den Antrag,\ncin Obergutachten über den Geisteszustand des Angeklagten\neinzuholen, mit rechtlich bedenkenfrcier Begründung abge-Ichnt. Sic hatte auch keine Veranlassung, von Amts wegen\neinen weiteren Sachverständigen außer Dr. Kluge zu hören.\n\n6.) Die Strafkammer hat das Protokoll über die komnissarische Vernchmung des Zeugen Dr. Sc in der Hauptverhandlung\nverlosen und zur Grundlage des Bewceises gemacht. Ihre EIntscheidung über die Voraussetzungen der Verlesung nach\n§ 251 Abs. 1 Wr. 2 StPO läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nInsbesondere hatte sic nach pflichtmäßigem Ermessen darüber\nzu befinden, ob das von Dr. Sc vorselegte privatärztliche\näcugnis als ausreichend zum Nachweis des Hinderungsgrundes\n\nanzuschen war; sie war nicht gehalten, cin amtsärztliches\n\n„N\n\nZeugnis anzufordern. Im übrigen braucht die Ansicht des\nBeschwerdeführers, daß Dr. Sc: in seiner Gegenwart\nhätte vernommen werden dürfen - sei es, weil er einen Anspruch auf Anwesenheit hatte, sei es, weil es die Aufklärungspflicht gebot -, und daß infolgedessen die Niederschrift\nnicht verwertbar gewesen sci, nicht näher erörtert zu werden.\nEs ist nichts dafür ersichtlich, daß cine \"Konfrontierung\"\nzu cinem anderen Beweisergebnis hätte führen können. Der\nBeschwerdeführer behauptet denn auch nur allgensi::,es wäre\nin diesem Falle möglich gewesen, das Gedächtnis des Zeugen\naufzufrischen;bestimmte Tatsachen werden insoweit nicht vorgetragen. Deshalb und angesichts der sonstigen Beweislage\nist auszuschließen, das Urteil könne darauf beruhen, daß der\nBeschwerdeführer bci der Vernehmung de: Zeugen nicht zugegen\nwar,\n\n7.) § 267 Abs, 2 StPO ist nicht verletzt, da sich der Beschwcrdceführer in der Hauptverhandlung weder auf Tatbestandsirrtum noch auf Verbotsirrtum berufen hat. (Auch aus sachlichrechtlichen Gründen war eine Erörterung hierüber nicht geboten,\nweil die Strafkammer überzeugt war, daß der Angeklagte sümtliche\n!lerkmale sciner Taten gekannt hat und sich des Unrechts seines\nTuns bewußt gewesen ist).\n\nNach § 267 Abs. 3 Satz 2 StPO müssen die Urteilsgründe die\nEntscheidung über mildernde Umstände nur ergeben, sofern ihr\nVorhandensein angenommen oder einem in der Verhandlung gestcellten Antrag entgegen verneint wurde. Beides lag hier nicht vor.\n\nIII. Die_Sachrüge\n\n1.) Die Verurteilung wegen unbefugter Titelführung erfaßte\nfolgende Einzelfülle, in denen sich der Angeklagte den ihm\n\nnicht zukommenden Doktortitel beigelegt hatte: März 1951 bis\n17. April 1952 gegenüber der Bank Deutscher Länder und während\nseiner dortigen Tätigkeit; Vermählungsanzeigen im Januar 1953,\nfür die er allcin den Druckauftrag ertcilt hatte; ein Telegrann\nan cin Iungensanatorium in Schömberg vom 29. Novenber 1954;\n\ncin Schreiben an den Chefarzt des Taunus-Sanatoriums in Naurod\nam 31. Oktober 1955 und schließlich drei Briefe an den Oberarzt\ndieses Sanatoriums vom 21. Juni und 1. Juli 1956. Diese Einzelfälle hat die Strafkammer als eine Fortsetzungstat angesehen,\nweil \"sie auf dem von vornherein gelaßten einheitlichen Willens.\nentschluß des Angcklagten beruhten, scinc gescllschaftliche\nStellung mit den falschen Titel zu heben\". Gegen die Annahme\ndes Fortsctzungszusammenhangs wendet sich die Revision zu\nRecht. Der allgemeine Entschluß, den die Strafkammer\nfeststellt, ist kein Gesamtvorsatz, wie ihn die Rechtsprechung\nzur Fortsetzungstat verlangt (BGHSt 1, 313, 315). Nun faßt\nfreilich der Tatbestand des § 5 des Gesetzes über die Führung\nakadenischer Grade vom 7. Juni 1939 mit der Begehungsform des\n\"Yührens\" ‚eine Mehrheit von Einzelbetätigungen, wenn sie nur\nauf demselben Entschluß beruhen, zu einer einheitlich beverteten Straftat zusammen. Angesichts des zeitlichen Abstands\nzuischen den vom Angeklagten gewählten Gelegenheiten und bei\nder Verschiedenheit der jeweiligen Sachlage ist aber eine\nsolche Linheit hier ausgeschlossen, so daß von einer Mehrheit\nvon Einzelfällen auszugehen ist. Nur dic Führung des Doktortitels gegenüber und bei der Bank Deutscher Länder ist als\n\neine cinheitliche Tat anzusehen. Auch eine Tatidentität im\nprozessualen Sinn (§ 264 StPO) ist nicht gegeben.\n\nDaraus ergibt sich folgendes:\n\nVas Verfahren muß eingestellt werden, soweit der Angeklagte\nwegen unbefugter Titelführung seit 1954 verurteilt worden ist;\n\n[2\n\n- 12 -\n\nchne daß auf die Rügen der Revision in diesen Fällen einzugehen\nwäre. Hier fehlt cs an einer Verfahrensvoraussetzung; denn in\nder Anklage und im Eröffnungsbeschluß sind nur die beiden\nersten Fälle aufgeführt; die übrigen Fälle seit 1954 sind\n\ndarin nicht enthalten.\n\nIm übrigen ist die Verurteilung aufzuheben, weil nunmehr\nmit Rücksicht auf die teilwcise Einstellung der Schuldumfang\nneu bestimmt werden muß.\n\nDie Verfolgung der beiden ersten Einzelvergehen ist nicht\nverjährt; denn die erste richterliche Verfolgungshandlung\ngegen den Angeklagten in der Sache ist die Terminsbestimmung\ndes Amtsrichters zur Vernehmung des Beschuldigten vom 26. März\n1957. Ob diese Verfügung ausgeführt wurde oder nicht, spielt\nkeine Rolle. Entscheidend für die unterbrechende Wirkung\nist der Wille des Richters, die ürledigung der Strafisache zu\nfördern. Dieser lag hier vor; für cine Scheinverfügung fenlt\njeder Anhalt.\n\nDie beiden Einzeltaten [allen auch nicht unter das\nStraffrceiheitsgesetz 1954. Straffreiheit ist nicht gegeben, wenn der Täter am Stichtag (1. Dezember 1953) cine Gesamntstrafe verwirkt hatte (§ 11 Abs. 1), die über die\nStraffreiheitsgrenze (drei Monatc) hinausgeht, und wenn\ndicse Gesamtstrafe aus einer oder mehreren an sich amnestiefähigen Einzelstrafen und ciner weiteren Einzelstrafe\nsctildet werden müßte, die die vor dem Stichtag begangenen\nEinzeltaten einer danach weitergeführten fortgesetzten Tat erfaßt (vel. BGHSt 5, 136 zum Stralfreiheitsgesetz 1949). So lag cs hier; bei der gedachten Gesamtstrafe\nwar der Betrug des Angeklagten gegenüber der Bundesre-\n»ublik mit seinen vor dem Stichtag liegenden Einzcelhandlungen zu berücksichtigen.\n\n- 13 -\n\nn übrigen sind die Einwände des Beschverdeführers\ngegen seine Verurteilung teils abwegig, teils stehen sie im\nWiderspruch zu den tatsüchlichen Feststellungen.\n\n2.) Die Verurtcilung wegen vollendeter Beamtennötigung\nnach § 114 StGB hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.\niliv dem Schreiben vom 14. Mai 1957 im Ermittlungsverfahren\nwollte der Angeklagte crreichen, daß sich der Staatsanwalt\nan die das Ruhegehalt auszahlende Behörde wende und beschleunigte Auszahlung empfehle. Obwohl dies von ihm aus nur für\nden Fall gedacht war, daß der Staatsanwalt zuvor die weitere\nAuszahlung verhindert haben sollte, liegt in dem Schreiben\ncin unbedingtes Unternehmen der Nötigung. Indes fehlt es an\nder Amts- oder Diensthandlung, zu der der Angeklagte nötigen\nwollte. Darunter ist cine in das betreffende Amt einschlagende,\ninnerhalb der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und vermöge derselben vorzunchmende Handlung zu verstehen (R6$t 18,\n350). Die vom Angeklagten dem Staatsanwalt angs.o..\\...e Zss-\n\"rlung Tüllt nicht in den amtlichen Aufgabenbereich eines\nStaatsanwalts. Dic Verurteilung kann deshalb nicht bestehenbleiben,\n\n3.) Hingegen wird die Verurteilung des Angeklagten wegen\nBetruges in zwei Fällen von den Feststellungen getragen.\nDer Beschwerdeführer wendet sich im Grunde nur gegen die Beeiswürdigung des Watrichters und versucht, die bindenden\n„cststellungen des Urteils insbesondere über die Gründe\nsciner zuntlassung und über sein täuschendes Vorbringen\ngegenüber der \\iiedergutmachungsbchörde durch eigene Behauptungen zu ersetzen; dies ist unzulässig. Er bezveifeit\nJetzt, daß die vorgesetzte Dienstbchörde von der Ehescheidung\nbereits gewußt habe, als er 1934 aus dem Staatsdienst entlassen wurde, Solange diese Kenntnis nicht festgestellt sci,\n\nEd\n\n- 14 -\n\ndürfe auch scine Angabe in den Wicdergutmachungsamträgen,\nrassepolitische Gründe hätten zu sciner Entlassung geführt,\nnicht als unwahr bezeichnet werden. Mit dieser Begründung\n\nkann indessen die Feststellung des Betruges nicht in Frage\ngestellt werden. Die Strafkammer ist ersichtlich davon ausgegangen, daß die entlasscnde Dienststelle von der Scheidung\nKenntnis hatte, zumal da dies angesichts der seit Rechtskraft der Scheidung verstrichenen Zeit auch in hohem Maße wahrscheinlich war. Das Gegentcil brauchte die Strafkammer umsoweniger in Erwägung zu ziehen, als der Angeklagte in diesem\nrallc dem Entlassungsvorhaben wegen Verheiratung mit einer\njüdischen Frau sicherlich unter Hinweis auf die rechtskräftige\nScheidung entgegengetreten wäre und dann nichts näher gelegen\nhätte, ais diesen Sachverhalt und die Erfolglosigkeit des\nHinweises in den Wicdergutmachungsamträgen anzugeben. Statt\ndessen hat der Angeklagte die Scheidung überhaupt verschwiegen;\ner hat auch im Laufe des Verfahrcns nichts vorgebracht, was\nauf einen solchen Sachverhalt hindcuten könnte.\n\nDice Nachprüfung hat auch im übrigen keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDer Betrug gegenüber der Eundesrcepublik ist entgegen\nder Ansicht der Revision kein Anstellungsbetrug. Zu einer\nAnstellung des Angeklagten in Öffentlichen Dienst ist es\nnic sckommen; sic hätte cine Berufung in das Beamtenverhältnis erfordert. Er hatte nach den Wiedergutnachungsgesetz\nvom 11. Mai 1951 keinen Anspruch auf Wicderanstellung, weil\ner nicht im Sinne des Gesctzcs (§ 1) verfoigt worden var.\nViclmchr erstrebte und erhielt er auf Grund seiner falschen\nAngaben über Verfolgungsmaßnahmen, die angeblich zu seiner\nEntlassung geführt hatten, zu Unrecht eine einmalige EInt-\n\nschädigung in Höhe des Ruhegehalts für die Zeit vom\n\n1. April 1950 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (§ 19),\naußerdem von da ab bis zu einer Wiederanstellung ein\ntuhegchalt als Ruhestandsbeanter der Besoldungsgruppe\n\nA 2» (§ 10 des Gesetzes). Diese Bezüge wurden laufend\nbis August 1957 bezahlt. Von einer strafllosen Nachtat bei\nümpfang des Wartegeldes gegenüber einem Anstellungsbetrug\nkann demnach keine Rede sein.\n\nDie Verfolgung des Beiruges ist auch nicht verjährt.\nDie Verjührungsfrist begann nicht etwa schon mit dem Tage\ndes Wicdergutmachungsbescheids, dem 29. Februar 1952\noder der Zustellung am 22, März 1952, sondern erst mit\nden Tag der letzten Zahiung im August 1957. Die Bundesrepublik hat auf Grund der Täuschung bis zur Aufklärung\ndes Sachverhalts laufend Zahlungen geleistet. Diese Ruhegchaltszahlungen waren der mit der Täuschung vom Angeklagten erstrebtce und erreichte Erfolg. Deshalb war die\nTat erst mit der letzten Zahlung im Sinne des § 67\nAbs. 4 StGB begangen (BGH Urteil vom 6. November 1957\n- 2 StR 320/57).\n\n4.) Die Verurteilung wegen eines weiteren Betruges\nzun Nachteile des Landes Hessen läßt gleichfalls keinen\nRechtsfehler erkennen. Hier erstrebte der Angeklagte nach\ndem inzwischen ergangenen Bundesentschädigungsgesetz vom\n29. Juni 1956 einc Kapitalentschädigung für die Zeit vor\nApril 1950 und einc Soforthilfe für Rückwanderer. Letztere\nerhielt er in Höhe von 6.000 DM auf Grund des Teilbescheides des Regierungspräsidenten vom 21. Juli 1956 nach\n§ 141 des Gesetzes. Darauf hatte er keinen Anspruch, weil\ner nicht aus den Verfolgungsgründen des ) 1 ausgewandert\n\n-16 -\n\nwar, die Voraussetzungen des § 141 also bei ihm nicht vorlagen, Daß er diesciben falschen Angaben wic beim ersten\nBetruge machte und sich zur Täuschung gegenüber der Entschädigungsbehörde des Wicdergutmachungsbescheids vom\n\n29. Februar 1952 bediente, stcht der Sclbständigkeit des\nzuciten Betruges nicht entgegen. Durch ihn verursachte\n\ner einennwuen und zusätzlichen Vermögensschaden.\n\nDaß die Strafkamnmer die Frage eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den beiden Betrugstaten im Urteil\nnicht ausdrücklich erörtert hat, ist nach der Sachlage nicht\nfehlerhaft. Eine Fortsetzungstat war schon deshalb ausgeschlossen, weil es wiederum an cinem Gesamtvorsatz des\nAngeklagten vor oder bei Begehung des ersten Betruges\nTchlte. Der allgemeine En5:cliv3,alle \"gesetziichen!\"\nMöglichkeiten für sich auszunutzen, ist kein solcher\nVorsatz. Dieser verlangt vielmehr, daß sich der Täter den\nspäteren Verlauf der weiteren Handlungen zwar nicht in allen\nkinzelheiten, aber mindestens insowcit vorweg vorstellt,\nals das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner\nOrt, Zeit und ungefähre Art der Begchung der Tat in\nBetracht kommen. Daran fehlt es hier.\n\n5.) Die Entscheidung der Strafkamner über die Zurcchnungstähigkeit des Angeklagten begegnet cbenfalls keinen\nrechtlichen Bedenken.\n\nDasselbe gilt von den Strafzumessungservägungen in\nbeiden Betrugsfällen. Weder die Ablchnung mildernder Umstände\nnoch dic Höhe der Strafen ist aus Rechtsgründen angreifbar.,\n\n- 17 -\n\nÜber die Gesamtstrafe hat die Strafkammer neu zu\nbefinden. Zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die\nStrafe aus dem Urteil der Strafkammer vom 15. Februar 1962\nnicht einbezogen worden sci; das Urteil ist nicht rechtskräftig:\n\nBaldus Scharpenseel Kirchnof\n\nBundesrichter Meyer ist\nerkrankt und daher verhindert zu unterzeichnen.\n\nBaldus\n\nHenning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-04-03/2-str-488-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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