{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-03-15_2_StR_243_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-03-15","aktenzeichen":"2 StR 243/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"r\n\n\\\nm\nx\n27\n\n2_StR 243/62\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Kraftfahrer Wilhelm M aus DEE\nkreis Egg. geboren an 1923 in He.\n\nwegen Heineids\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 27. Juni 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baläus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenscel\nBundesrichter NMNeyer\n\nBundesrichter Henning\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt Bin üer Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\n\nals BD ei üe der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Hanau vom 15. März 1962\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Begünstigung wegfällt,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgenoben.\n\nIm Unfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids\nin Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von\neinem Jahr verurteilt.\n\nNit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden\nund rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel\nhat teilweise Erfolg.\n\nI. Yerfahrensbeschwerden:\n\n1.) Die Rüge, das gegen die drei richterlichen Hitglieder der Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch sei zu\nUnrecht verworfen worden, ist unbegründet.\n\nDer Angeklagte hatte die drei Richter nit der Begründung abgelehnt, daß sie bereits in der Strafsache gegen\nZU vesen falscher Anschuldigung, in der er als Zeuge\nden ihm jetzt zur Last gelegten Meineid geleistet haben soll.\nmitgewirkt und in den üründen des damaligen Urteils unter\nHinweis auf ein Sachverständigengutachten erhebliche Zweifel\nan seiner Glaubwürdigkeit geäußert hätten, Die Strafkamner\nnat das Ablehnunssgesuch für unbegründet erklärt, weil in\ndem früheren Urteil nur die Meinung des Sachverständigen wiedergegeben sei, im übrigen aber die Ablehnung zuch dann nich‘\ngerechtfertigt sei, wenn die Richter sich diese Meinung ausdrücklich zu eigen gemacht hätten. Jedenfalls dem zweiten\nTeil dieser Begründung ist beizutreten. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshois\nkann daraus allein, daß ein Richter bereits in einem anderen\nVerfahren zu einem dem Angeklagten nachteiligen Werturteil\ngelangt ist, kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden (vgl.\nUA. RG LZ 1921, 66; RG JW 1929, 263, RGSt 65, 40, 42; BGH\nJR 1957, 68). Ein verständiger Angeklagter geht davon aus,\ndaß ein Richter sich seine endgültige Überzeugung unabhängig\nvon seiner früheren Stellungnahme allein auf Grund der lHauptverhandlung verschaffen wird. Umstände, die hier zu einer\nenderen Auffassung führen könnten, sind nicht ersichtlich.\n\n2.) Die weitere Rüge, die Zuziehung des Sachverständisen FrofessusDr. Undeutsch als Gutachter über die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeuginnen ludwig und Cropp\nsei nach § 244 Abs. 4 StPO unzulässig gewesen, greift ebenfalls nicht durch, Die Glaubwürdigkeit von Angeklagten unä\nZeugen zu beurteilen, ist stets Aufgabe des Tatrichters. Diesem steht es dabei aber jederzeit frei, sich der Hilfe eines\nSochverständigen zu bedienen. Auch wenn der Tatrichter - wie\nes hier allerdings der Fall war -— ohne Gutachter zu einen\nabschließenden Urteil hätte kommen können, so liegt doch in\nder Zuziehung eines Sachverständigen kein Verfahrensverstoß,\nder mit der Revision gerügt werden kann. Aus § 244 Abs. 4 StPO\nergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift befaßt\nsich ausschließlich mit den Voraussetzungen, unter denen ein\nBeweisentrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt\nwerden darf.\n\n3.) Mit den Ausführungen über den Inhalt der vor. dem\nSchöffengericht protokollierten Aussage des Beschwerdeführers\ngreift die Revision in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an. Diese können nicht durch den Inhalt einer nach § 2753 Abs. 2 StPO aufgenommenen Niederschrift\nüber eine frühere Zeugenaussage des Angeklagten widerlegt\nwerden.\n\nII. Sachrüge;\n\n1.) Die Nachprüfung des Schuldspruckes auf Grund der\nallgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAnscklagten ergeben, soweit er wegen Meineids verurteilt worden ist. Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen die Ver-\n\nurteilung wegen Begünstigung. Die Strafkammer hat die Strafe\ngemäß § 157 Abs. 1 StGB gemildert. Hierzu hat sie ausgeführt,\nes sei nicht auszuschließen gewesen, daß der Angeklagte äeshalb fulsch ausgesagt habe, weil er geglaubt habe, nur so\n\nvon sich eine gerichtliche Bestrafung abwenden zu können. Es\nhabe davon ausgegangen werden müssen, daß er der Meinung gewesen sei, sich der Begünstigung bereits deshalb schuldig gemacht zu haben, weil er sich eine falsche “rklärung der Zeugin Ludwig erschlichen habe, um so ZU in seinen Strafverfahren weiter zu helfen. Die Strafkammer hat danach zugunsten des Angeklagten unterstellt, daß er sich durch seine falsche Aussage zugleich selbst begünstigen wollte, weil er\nselbst Strafverfolgung befürchtete. Die Absicht der persönlichen Selbstbegünstigung führt aber zur Straflosigkeit einer zugleich begangenen Fremdbegünstigung (RGSt 70, 390, 392;\n73, 265, 268; BGHSt 2, 375, 378; 9, 71, 73; BGH NJW 1952,\n754; BGH LM § 257 StGB Nr. 19). Der Angeklagte durfte daher\nnicht auch wegen Begünstigung verurteilt werden. Die deshalb erforderliche änderung des Schuldspruches kann von hier\naus vorgenommen werden.\n\n2.) Der iiegfall der Verurteilung wegen Begünstigung\nhat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, da dieser\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein kann. Bei der\nNeufestsetzung der Strafe wird die Strafkammer neben der Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB zu prüfen haben, ob die\nStrafe im Rahmen des § 154 Abs. 2 StGB nicht etwa auch deshalb zu mildern ist, weil die Vorschriften der §§ 55 Abs. 2\nund 60 Nr. 3 StPO verletzt worden sind (vgl. hierzu BGHSt 8,\n186, 189; NJii 1958, 1832; GA 1959, 176). Aus dem Urteil ergibt sich nicht, daß der Angeklagte gemäß § 55 Abs. 2 StPO\nbelehrt worden ist. Er könnte aber sowohl aus dem Gesichtspunkt einer Beihilfe zu der von ZU >esengenen wissentlich\n\nu |\n\nfalschen Anrschuidigung als auch aus demjenigen einer Begünstigung des ZUBD - Herbeiführen wahrheitswidriger Angaben der Zeugin Lug in Gegenwart des Zeugen Rggpund Erschleichen einer falschen Erklärung der Zeugin Cgp: vn 2\nEB vor ger verbüsung der Strafe wegen Unzucht mit Abhängi-\n\ngen zu bevahren- berechtigt gewesen sein, die Auskunft zu verweigern. hus demselben Grunde könnte für das Schöf\n\n‚nlaß bestanden haben, den Angeklagten gemäß § 60\nunvereidizt zu lassen. Ob deswegen eine Milderung\nengebracht ist, ist allerdings fraglich. Denn der\nhat sich durch seine üachenschaften selbst in die\nbracht, als Zeuge vernommen zu werden. Das könnte\n\nfengsericht\nKr. 3 StPO\nder Strafe\nAngeklagte\nLage ge-\n\nauch gegen\n\neine Milderung nach § 157 Abs. 1 3tüB sprechen. Die Strafkam-\n\nmer ist jedenfalls nicht gehindert, es bei der Strafe von ei-\n\nnem Jahr Gefängnis zu belassen, obwohl die Verurteilung wegen\n\nBegünstigung weggefallen ist.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-15/2-str-243-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-15/2-str-243-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:18.899484+00:00"}}