{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-03-14_2_StR_192_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-03-14","aktenzeichen":"2 StR 192/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 085\n\nIn Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ingenieurkaufmann Alfred C EEE aus DEE\nEB, zehoren an EB 1904 in HE ,Kreis uw.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen Betrugs im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvcm 13. Juni 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Düsseldorf vom 5. Dezember 196i\nwird vervorfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nIhm wird die seit dem 6. Dezember 1961 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall in vier Fällen zu Gefängnis verurteilt. Mit\nseiner Revision erhebt er in allen Fällen die allgemeine\nSachrüge; im Falle 2 - Betrug zum Nachteil der Hausgehilfin\nMechthild KB - beanstandet er auch das Verfahren. Das\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nOffensichtlich unbegründet ist die Revision in den\nFällen 1, 3 und 4 - Betrug zum Nachteil der Zeugen Ye\n\nund WB; sowie der Firma SED -\n\nAber auch im Falle KW greift weder die Verfahrensrüge noch die - ebenfalls offensichtlich unbegründete -\nSachbeschwerde durch.\n\nnn\nTe\n\nmn\n\nDR 2 Dee han\n\nEr gr\n\na nn\n\nDer Angeklagte rügt, daß die Zeugin KW nicht\nvernommen worden sei. Nach dem Sinn der Revisionsbegründun;\nvom 14. März 1962 macht er damit die Verletzung der Aufklärungspflicht seitens des Landgerichts geltend,\n\nDie Geschädigte KW var als Zeugin vorgesehen,\nkonnte aber nicht geladen werden. Über die Vorgänge in\nder Hauptverhandlung ergibt das Sitzungsprotokoll folgen -\ndess\n\nDem Angeklagten waren zunächst seine Angaben vor der\nPolizei vom 18. August 1961 (Bl. 90 d.A.) zum Falle Km\nvorgehalten worden. Daraufhin beantragte die Staatsanvaltschaft, den Fall zwecks weiterer Ermittlungen abzutrennen.\nDiesem Antrage stimmte die Verteidigung jedoch nicht zu\n(sie war also anscheinend der Meinung, daß man ohne die\nZeugin auskommen werde). Nachdem dem Angeklagten auch noc!}\ndie polizeilichen Aussagen der Zeugin KW vor der\nPolizei vom 18. Oktober 1960 (Bl. 124 d.A.) vorgehalten\nworden waren, ließ die Staatsanwaltschaft ihren Antrag\nfallen und verzichtete auf die Vernehmung der Zeugin. Der\nFall wurde nicht abgetrennt. \"Weitere Anträge zur Beweis\naufnahme wurden nicht gestellt\" (also insbesondere kein\nAntrag seitens des Angeklagten auf Vernehmung der Zeugin)\n\nSchon diesem Gange der Hauptverhandlung ist zu entnehmen, daß sich auch das Landgericht mit der endgültigen\nihm glaubhaft erscheinenden Einlassung des Angeklagten\nbegnüste, von seiner Schuld auch im Falle KB schlie2-\nlich überzeugt war und von diesem S-andpunkte aus keinen\nAnlaß mehr hatte, nach der Zeugin zu fahnden. Diese Schlu\nfolgerung wird entscheidend gestützt durch die Ausführung\nin den Urteilsgründen:\n\n-4-\n\nIm Anschluß an die Schilderung des Sachverhalts\naller vier Fälle wird u.a, allgemein auf das \"glaubwürdige Teilgeständnis\" des Angeklagten hingewiesen. Dann\nheißt es, daß er den festgestellten Sachverhalt in vielen\nFunkten zugegeben, sich aber teilweise abweichend davon eingelassen habe. Es folgen (Va 5; i2 ff) abweichende Einlassungen zu den Fällen Me, VD und Sc. ader\ngerade keine zum Falle KB.\n\nMit den nachträglichen tatsächlichen Ausführungen\nim Schriftsatz vom 15. Mai 1962, wonach er immer behauptet\nhabe, von der Zeugin KÜM 1000 DM als Geschenk und den\nRest als Darlehen ohne Bestimmung eines genauen Rückzahlungsdatums erhalten zu haben, kann der Angeklagte nicht gehört\nwerden. Im übrigen war davon in seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. August 1961 mit keinem Worte die Rede,\n\nNach alledem liegt ein Verstoß des Landgerichts\ngegen seine Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO\nnicht vor.\n\nDaß der Angeklagte auf die Vernehmung der Zeugin\nKin der Hauptverhandlung nicht - wenigstens nicht\nausdrücklich - verzichtet hat, ist unerheblich.\n\nEin Verzicht hätte allenfallis Bedeutung gehabt, wenn\nes sich um ein präsentes Beweismittel (§ 245 StPO) gehandelt hätte. Das war nicht der Fall; denn die Zeugin Kg\nhatte ja nicht geladen werden können und war in der\nHauptverhandlung auch nicht erschienen.\n\nAuch der Fall des § 338 Nr. 8 StPO, an den die\nRevision möglicherweise noch denkt, scheidet von vornherein\naus, da ein Gerichtsbeschiuß in Bezug auf die Zeugin\nnicht ergangen ist.\n\nBy Due et\n\nas 5. „0 ge\n\nVer?\n\nTE nn Bet.\n\nDaß der Angeklagte schließlich in der Hauptverhandlung keinen Bewceisamtrag gestellt hat, die Zeugin\nzu den in der Revision vorgebrachten Behauptungen zu\nvernehmen, ist bereits erwähnt worden.\n\nBaldus Scharpenseel Mayr\nMeyer Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-14/2-str-192-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-14/2-str-192-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:18.877766+00:00"}}