{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-03-08_2_StR_524_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-03-08","aktenzeichen":"2 StR 524/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"3i49 098\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Wilhelm V ED zus KB, üort geboren am B.: BD WW, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 12. Dezember 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Mayr\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 8. März 1962 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er wegen versuchten Rückfalldiebstaehls verurteilt worden ist,\naußerdem im Gesamtstrafausspruch.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nNachdem die Strafkammer den Angeklagten am 16. September\n1960 wegen fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahls zu einer\nZuchthausstrafe von zwei Jehren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt hatte, hat sie am 8. März 1962\nim Wiederaufnahmeverfahren unter Aufhebung des Urteils vom\n16. Septeuber 1960 den Angeklagten wegen versuchten Rückfalldiebstahls und wegen fortgesetzten Rückfalldiebstahls zu\neiner Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Zuchthaus\nverurteilt und darauf äie erlittene Untersuchungshaft angerechnet. Außerdem hat sie, wie im Urteil vom 16. September\n1960, auf Nebenstrafe und Nebenfolge erkannt. Gegen dieses\nUrteil wendet sich die Revision des Angeklagten. Sie beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\n- 53 -\n\nDas Rechtsmittel ist zum Teil begründet,\n\n1.) Die Rüge der Verletzung des § 265 StPO hat im\nFalle Metzger Erfolg. Im Eröffnungsbeschluß wurden dem\nAngeklagten drei selbständige Straftaten, nämlich ein\nvollendeter schwerer Rückfalldiebstahl zum Nachteil des\nZeugen MB, ein vollendeter schwerer Rückfalldiebstahl\nzum Nachteil des Zeugen Sch und ein versuchter schwerer\nDiebstahl zum Nachteil des Zeugen FEW zur Last gelegt. Darauf, daß er statt wegen dreier Einzeltaten auch\nwegen einer fortgesetzten Tat verurteilt werden könne,\nist der Angeklagte bereits in der Hauptverhandlung vom\n16. September 1960 und durch das im Wiederaufnahmeverfahren\naufgehobene Urteil von demselben Tage hingewiesen worden.\nEines erneuten Hinweises bedurfte es nicht. Ob der Angeklagto auch noch ausärücklich darauf hätte hingewiesen\nwerden müssen, daß er statt wegen dreier Einzeltaten wegen\neines fortgesetzten schweren Diebstahls und wegen einer\nweiteren Tat verurteilt werden könne, kann dahinstehen. Es\nist ausgeschlossen, daß ein solcher Hinweis zu einer anderen\nVerteidigung hätte führen können. Die Revision behauptet\ndas auch nicht.\n\nIm Falle MB fehlt dagegen, wie die Revision zu\nRecht geltend macht, der notwendige Hinweis darauf, daß\nstatt eines schweren Diebstahls ein versuchter einfacher\nDiebstahl vorliegen könne. Dieser Fehler hat die Aufhebung\ndes Urteils in diesem Fall zur Folge. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte, wäre er auf diese Möglichkeit hingewiesen worden, sich anders verteidigt, insbesondere\nzur Frage des freiwilligen Rücktritts vom Versuch, auf den\ndie Strafkammer nicht eingeht, Stellung genommen hätte.\nZwar dürfte nach den bisherigen Feststellungen der Angeklagte nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten sein,\nwenn er Gegenstände aus dem Auto stehlen wollte. Denn dann\n\n-4-\n\nwäre die Vollendung seines Vorhabens daran gescheitert,\ndaß er nichts fand. Für die vom Landgericht nicht ausgeschlossene, allerdings nach dem Sachverhalt wenig naheliegende Möglichkeit, daß er den Wagen selbst stehlen\nwollte, würde ebenfalls ein freiwilliger Rücktritt ausscheiden, falls er infolge der von ihm vorgenommenen Beschädigungen: des Wagens oder wegen der - von ihm bemerkten -\nDiebstahlssicherung den Wagen nicht in Geng setzen konnte.\nIndessen ist die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß er\nschon zurückgetreten ist, bevor er den Wagen beschädigte\nund bevor er die Diobstahlssicherung bemerkt hat. Dann\nkönnte ein freiwilliger Rücktritt in Betracht kommen.\n\n2.) Die Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen\ndie Verurteilung wegen fortgesetzten schweren Diebstahls\nim Rückfull. Bei dem zweiten Teilakt dieser fortgesetzten\nHandlung, den die Strafkammer als versuchten schweren\nDiebstahl angesehen hat, scheidet ein freiwilliger Rücktritt\naus; denn der Angeklagte konnte sein Vorhaben nicht mehr\nausführen, weil er dabei gestört wuräe.\n\nWas die Revision zur Frage des Fortsetzungszusammenhangs zwischen allen ärei Einzelakten vorträgt, ist offensichtlich unbegründet,\n\nDer Fehler im Fall MB hat sich auf den Strafausspruch für den fortgesetzten schweren Rückfalldiebstahl\n\nnicht ausgewirkt. Er hat aber die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge, Damit entfallen auch Nebenstrafe\nund Nebenfolge, so daß die Strafkammer erneut zu prüfen\nhat, ob es sic verhängen will (RGSt 75, 212; BGHSt 14,\n\n381).\n\nBaldus Scharpenseel Kirchhof\nMayr Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-08/2-str-524-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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