{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-03-07_2_StR_58_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-03-07","aktenzeichen":"2 StR 58/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"21.9 048\n\n2_sta_58/62\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Walter Armin DO au: VAEEEEEB/Westfalen, geboren orı EEEEE> 1919 in CME,\n\nwegen Untreue\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. März 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt NEED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt am Main vom 9. Novenmber 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\n\nLandgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\nzu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten und zu einer Geldstrafe von 1.000,-- DM, ersatzweise zu weiteren 20 Tagen Gefüngnis verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe\nzur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich\ndie Revision mit der Sachrüge; sie hat Erfolg.\n\nDer Tatrichter sieht die Untreue darin, daß der Angeklagte insgesamt 31.351;96 DM vereinnahmte Gelder einbehalten und für sich verwendet hat, und daß weiter 12.000,-- DM,\ndie er von dem Zeugen FB aus dem Erlös der Felle erhalten\nhat, in sein Vermögen geflossen sind. Er ist der Ansicht,\ndaß der Angeklagte diese Gelder auf Grund des bestehenden Vertrages an die Firmen Ce und Sl habe abführen müssen.\nDie Beziehungen der Lieferfirmen zu dem Angeklagten und dessen Verpflichtungen sind dem Urteil jedoch nicht klar zu\n\nentnehmen. Die Strafkammer geht davon aus, daß ein zunächst abgeschlossener schriftlicher Vertrag möglicherweise nicht gültig ist, daß aber wesentliche Bestimmungen\ndieses Vertrages den Lieferungen zu Grunde lagen. Welche\nwesentlichen Bestimmungen es waren und welche Verpflichtungen der Angeklagte im einzelnen hatte, sagt sie aber\nnicht. Insbesondere steht nicht fest, weshalb die vorgesehenen Konten nicht errichtet wurden, ob etwa ausdrücklich\noder stillschweigend die Verrechnungs- oder Zahlungsbedingungen abgeändert wurden oder der Angeklagte dies zumin=-\ndestens annahm. Nach den bisherigen Feststellungen ist zu\nGunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß der Zeuge\nFB bevollmächtigter Vertreter der Lieferfirmen war. Da\ndieser ersichtlich nicht auf die Errichtung der vorgeschenen Konten drängte und sogar den Großteil der eingehenden\nGelder in Empfang nahm, waren möglicherweise die gesamten\nZahlungsbedingungen anders geregelt. Dafür spricht auch,\ndaß der Angeklagte, obwohl dies im Vertrag nicht vorgesehen\nwar, Wechsel im Betrage von über 300.000,-- DM akzeptierte.\nDem bisherigen Sachverhalt ist auch nicht zu entnehmen, daß\nder Angeklagte die rund 43.000,-- DN, die seinem Vermögen\nzugeflossen sind, unmittelbar an die Lieferfirmen hätte abführen müssen. Hinsichtlich der 6.000,-- DM, die der Zeuge\nFB dem Angeklagten wieder für seinen Unterhalt zur Verfügung gestellt hat,und hinsichtlich der rund 6.000,-- IM;\ndie FEB für Spesen verwendete, könnte zudem nur dann noch\nein Treueverhältnis im Sinne des § 266 StGB bestanden haben;\nwenn FB nicht zu seinen Verfügungen berechtigt war. Das\naber ist nicht festgestellt.\n\nIn mehreren Fällen ist Fee nit der Einbehaltung\nciniger vom Angeklagten kassierter Beträge durch diesen einverstanden gewesen. Nahm Fe dabei in seiner Eigenschaft\nals bevollmächtigter Vertreter die Interessen der Licferfirmen wahr, würde insoweit eine Verletzung einer Treuepflicht ausscheiden.\n\nEs fehlen nähere Feststellungen, daß der Angeklagte\ndie restlichen einbehaltenen Beträge überhaupt an dic Firmen\nabführen mußte. Inwieweit die tatsächliche Entwicklung der\nGeschäftsbeziehungen und der Preise unter Umständen dafür\nvon Bedeutung war — Tragung des Risikos, Angemessenheit der\nvon den Lieferfirmen berechneten Preise und ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht -, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen.\n\nAuch der sonst festgestellte Sachverhalt rechtfertigt\ndie Verurteilung nicht. Insbesondere ist nicht dargelegt,\ndaß der Angeklagte die rund 110.000,-- IM nicht an Tee\nabführen durfte. Die Firma Bre & FlWBhatte zwar einc\nWerklohnforderung in entsprechender Höhe gegen den Angeklagten. Trotzdem konnte dieser den Lieferfirmen gegenüber verpflichtet sein, mit den von ihm eingenommenen Geldern nicht\ndie Werklohnforderungen zu bezahlen, sondern die Gelder den\nLieferfirmen zukommen zu lassen, während der Firma Brei» &\nFB segenüber keine Verpflichtung im Sinne des § 266 StGB\nbestand.\n\nAusgeschlossen ist auch nicht die Möglichkeit, daß\nFB sen Lieferfirmen gegenüber verpflichtet war, die Beträge weiterzuleiten, und nicht befugt war, sie auf seine\nForderungen gegen den Angeklagten zu verrechnen. Träfe das\nzu, würde der Angeklagte möglicherweise seine Verpflichtungen gegenüber den Firmen CB una si erfüllt una\n\nnur seine Schuld an die Firma Br : FB nicht beglichen haben. Insoweit bedurfte es aber auch einer Feststellung, daß der Angeklagte wußte, Fggpverrechne die an\nihn gelangten Beträge im wesentlichen für die Werklohnforderungen der Firma Br» : Tg Hatte er diese Kenntnis nicht, dann konnte der Angeklagte glauben, seine Treueverpflichtung gegenüber den Lieferfirmen insoweit erfüllt\nzu haben.\n\nDas Urteil war daher aufzuheben, ohne daß auf die\nAusführungen der Revision im einzelnen eingegangen zu werden\nbrauchte.\n\nDotterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-07/2-str-58-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-07/2-str-58-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:18.109966+00:00"}}