{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-03-07_2_StR_57_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-03-07","aktenzeichen":"2 StR 57/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 044\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Verkäufer Heinz Emil Wilhelm gr FRE festen\nWohnsitz, geboren an EB 1919 in „ zur Zeit\n\nin dieser Sache in Untersuchungshaft,\n\nwegen Diebstahls und Betruges im Rückfall\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. März 1962, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nm\n\nI. Auf die kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 24. August 1961\n\n1.) dahin geändert, daß der Angeklagte schuldig\nist:\ndes Betruges im Rückfall in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit verbotener Berufsausübung,\n\ndes versuchten Betruges im Rückfall in zwei\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit wit\nUrkundenfälschung und mit verbotener Berufsausiübung,\n\ndes Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen;\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu im Falle der Verurteilung wegen verbotener\nBerufsausübung und in den Fällen MEMS-x«G,\nve, SCREEN uns Vie (IL 2 2, 5, 5\nund 6 des Urteils} - insoweit jedoch mit Ausnahme des Rückfalls -— sowie im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nII. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwicsen.\n\nIII. Dio weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in sechs Fällen, wegen versuchten Betruges im\nkückfull in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Diebstahls im Rückfall in\nzwei Fällen und wegen fortgesetzter verbotener Berufsausüb\nzu einer Gesamtstrafe von drei Jahren neun Monaten Zuchthaus\nund zu acht Geldstrafen verurteilt; ferner hat sie ihm die\nbürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und ihm für\ndie Dauer von fünf Jahren jede selbständige Tätigkeit im\nHandelsgewerbe sowie jede selbständige und unselbständige T-\ntigkeit als Vertreter im Handelsgewerbe untersagt.\n\nMit seiner Revision erhebt der Angeklagte Verfahrensbeschwerden und rügt Verletzung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\nFür die Verfahrensrüge, Beweisamträge seien zu Unrecht abgelehnt worden, fehlt es an jeder Grundlage. Von\nden Personen, die nach Ansicht der Revision noch hätten\nvernommen werden müssen, hatte der Angeklagte in der Hauptverhandlung nur den Werkzeugfabrikanten Mi als Zeugen\nbenannt. Den Beweisamtrag hat er jedoch ausweislich des\nSitzungsprotokolls zurückgenommen, so daß es zu einer gerichtlichen Entscheidung nicht gekommen ist. Darauf, daß\nPersonen, die in früheren Schriftsätzen als Zeugen benannt\nwaren, zur Hauptverhandlung nicht geladen worden sind, kann\ndiese Rüge nicht gestützt werden. Die von der Revision ver-\n\nmißte Aufklärung von Amts wegen vorzunehmen, drängte sich\nder Strafkamnmer nach Lage der Sache nicht auf. kinen Zeugen\nnamens Dilus hat der Angeklagte im übrigen in keiner seiner\nEingaben von Dezember 1960 erwähnt. Sofern die Revision etwa\nrügen will, daß dem Angeklagten für die auswärtigen Vernchmungen von Zeugen keine besonderen Terminsvertreter beigeordnet worden sind, so greift auch diese Rüge nicht durch.\nDie Strafkammer hat die entsprechenden Anträge des Angeklagten aus nicht zu beanstandenden Erwägungen abgelehnt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge\nhat, soweit es sich um die Tatbestände des Betruges im Rückfall, des versuchten Betruges im Rückfall - in einem Fall\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung - und des Diebstahls\nim Rückfall handelt, ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch der Tatbestand der fortgesetzten verbotenen Berufsausübung ist an sich erfüllt. Zu\nUnrecht hat die Strafkammer jedoch insoweit eine selbständige Handlung angenommen. In den Betrugsfällen II B 2, 3,\n\n5 und 6 — MMmS-kc, ne, SCHE und vice — hat\nder Angeklagte seine Straftaten ganz oder wenigstens teilweise durch Handlungen verwirklicht, die zur Ausübung seiner von dem Berufsverbot erfaßten Tätigkeit gehörten; denn\ner ist als Vertreter von Werkzeugfirmen aufgetreten und hat\nals solcher seine Taten begangen. Diese Fälle stehen daher\ndem Vergehen gegen § 145 c StGB nicht selbständig gegenüber, sondern treffen mit ihm tateinheitlich (§ 73 Ste@B)\nzusammen (BGH, Urt. vom 10. November 1959 - 1 StR 490/59 -).\nGleichwohl behalten sie jedoch im Verhältnis zueinander\nihre rechtliche Selbständigkeit, denn als schwerere Straftaten werden sie durch das minder schwere fortgesetzte Ver-\n\ngehen gegen § 145 c StGB nicht zu einer Einheit zusammengefaßt (B6HSt 1, 67).\n\nIn den übrigen Betrugsfällen hat der Angeklagte dagegen nicht zugleich gegen das ihm auferlegte Berufsverbot verstoßen. Er ist hier nicht als;selbständiger oder unselbständiger Vertreter tätig geworden - nur das war ihm\nnach den Urteilsfeststellungen untersagt -, sondern hat\nfür eigene Rechnung Werkzeuge gekauft oder verkauft bzw. zu\nverkaufen versucht. Die Diebstähle hat er ebenfalls nicht in\nAusübung der Vertretertätigkeit begangen.\n\nDer Angeklagte ist hiernach schuldig:\n\ndes Betruges im Rückfall in drei Fällen (IIB]1l, 4\nund 10),\n\ndes Betruges im Rückfall in Tateinheit nit verbotener\nBerufsausübung in drei Fällen (II B2, 3 und 5),\n\ndes versuchten Betruges im Rückfall in einem Falle\n(IT BB),\n\ndes versuchten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit\nUrkundenfälschung und mit verbotener Berufsausübung\nin einem Falle (II B6),\n\ndes Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen (IIB7\n\nund 9).\n\nDer Senat kann den Schuldspruch selbst in diesem Sinne\nändern. Die Voraussetzungen für einen Hinweis nach § 265 StPl\nliegen nicht vor, da bereits der Eröffnungsbeschluß Tateinheit zwischen Betrug und verbotener Berufsausübung annahm.\n\nDie Änderung des Schuldspruches nötigt jedoch zur\nAufhebung des Strafausspruches im Falle der Verurteilung\nwegen fortgesetzten Vergehens gegen § 145 c StGB und in den\nFällen II B 2, 3, 5 und 6. Damit entfällt auch der Gesamtstrafausspruch. Die übrigen Einzelstrafen können dagegen\nbestehenbleiben, Sie sind an sich nicht zu beanstanden und\ndurch den aufgezeigten Rechtsfehler ersichtlich nicht zum\nNachteil des Angeklagten beeinflußt.\n\nDice Aufhebung erfaßt auch die Nebenentscheidungen,\nso daß insoweit ebenfalls neu zu befinden ist.\n\nDotterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-07/2-str-57-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":3}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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