{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-03-07_2_StR_56_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-03-07","aktenzeichen":"2 StR 56/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2179 028:\n\n2_StR_56/62\n\nImNanmnen des Volkes:\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Baggerfahrer Richard BED au: vi.\ngeboren Sr EEE 1936 in Weuiiiiiiiinp\n\n2.) den Händler Karl Ludwig Dr rer] aus WE,\ngeboren a1 907 in bei MUB\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. März 1962, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nL. Auf die Revision des Angeklagten BE wird das\n\nII.\n\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 20. Oktober 1961\n\n1.) im Falle II 5 der Urteilsgründe\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilung wegen Verwahrungsbruchs wegfällt,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben,\n\n2.) im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung sowie zwecks nachträglicher Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen\nIL 13 und 14 der Urteilsgründe wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDie Revision des Angeklagten LE segen das\ngenannte Urteil wird verworfen; jedoch wird der\nUrteilsspruch dahin ergänzt, daß der Angeklagte im\nübrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen\nwird.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Beschwerdeführer zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat erkannt\n\na) gegen den Angeklagten BB - unter Freisprechung\nim übrigen - wegen Unterschlagung in vier Fällen,\nwegen Diebstahls in elf Fällen, davon in neun Fällen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch, wegen Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Falle\nin Tateinheit mit Betrug, sowie wegen fortgesetzten\nFahrens ohne Führerschein auf eine Gesamtstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten vefängnis,\n\nb) gegen den Angeklagten L EEE wegen\n\nfortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei auf eine\nStrafe von einem Jahr und zwei Monaten Gefängnis.\n\nDen Angeklagten LCD, dem im kröffnungsbeschluß\neine Mehrheit rechtlich selbständiger Handlungen zur Last gelegt war, in den Fällen freizusprechen, in denen er nicht\nfür schuldig befunden wurde, hat die Strafkammer als nicht\nerforderlich angesehen, \"da er wegen fortgesetzter Handlung\nverurteilt wurde\",\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts,\n\nDie Revision des Angeklagten BB hat teilweise Erfolg; das Rechtsmittel des Angeklagten Ilm ist in wesentlichen unbegründet.\n\nT. Zur Revision des Angeklagten BB:\n\n1.) Von dem Fall II 5 der Urteilsgründe abgesehen,\nhat die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene Überprüfung\ndes Urteils zum Schuldspruch keinen den Beschwerdeführer be.\nnachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit entspricht dis\nAnwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschrif.\nten auf den festgestellten Sachverhalt jeweils dem Gesetz,\nAuch die Annahme von Tatmehrheit zwischen Urkundenfälschung\nund Fahren ohne Führerschein im Falle II 1 der Urteilsgründe\nist rechtlich zutreffend. Zwar mag es sein, daß, worauf sich\ndie Revision beruft, beide Gesetzesverletzungen in einem gewissen Zusammenhang stehen, und daß sie auf demselben Willens.\nentschluß des Angeklagten beruhen. Trotzdem können sie nicht\nals eine Tat im Rechtssinne angesehen werden, weil es an\neinem, auch nur teilweisen Zusammenfallen der Ausführungshandlungen fehlt.\n\n2.) Im Falle II 5 der Urteilsgründe gibt die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls gleichfalls zu Beanstandungen keinen Anlaß. Insoweit hat auch die Revision\nkeine Einwendungen erhoben. Mit Recht tritt sie aber der Annahme der Strafkammer entgegen, daß sich der Angeklagte in\ndiesem Falle zugleich des Verwahrungsbruchs schuldig gemacht\nhabe. Die Wegnahme des Frachtgutes - 1 Karton mit Damenunterwäsche — ist hier in der Halle des Rollkontors, eines Speditionsunternehmens, geschehen. Nach der Sachverhaltsschilderung liegt diese Halle zwar im Bereich des Wiesbadener Haupt”\nbahnhofes. Dennoch werden die dort lagernden Güter, wie aus\n\n-\n\nden sonstigen Feststellungen und den rechtlichen kErwägun-\n\ngen des Urteils hervorgeht, aicht von der Bundesbahn amtlich\naufbewahrt. Dafür spricht schon, daß die Strafkammer in den\nFällen II 10 und 18 der Urteilsgründe die Entwendung eines\nKartons mit Trikotagen und eines Pakets mit Babywäsche aus\ndem Lager des Rollkontors nicht als Verwahrungsbruch beurteilt hat. Allerdings läßt das Urteil nicht erkennen, ob es\nsich bei dem \"Lager\" und der \"Halle! des Rollkontors um dieselbe Räumlichkeit handelt. Indessen sind in dem Abschnitt\nder rechtlichen Würdigung, in dem das Vorgehen des Angeklagten Bibo unter dem Gesichtspunkt des Diebstahls erörtert wird\n(Bl. 14 UA), die Entwendungen aus der Halle und dem Lager\n\ndes Rollkontors zusammen aufgeführt, während die übrigen Entwendungen im Bereich des Wiesbadener Hauptbahnhofes, nämlich\nvom Frachtraumplatz, aus der Ausgabehalle und vom Selbstabholerplatz der Güterabfertigung sowie aus der Güterhalle\njeweils gesondert behandelt werden. Nur diese Räume sind auch\nim folgenden Abschnitt, der sich mit dem Tatbestand des\n\n§ 135 StGB befaßt, als Plätze für die bahnamtliche Güterabfertigung bezeichnet, an denen die dort aufbewahrten Güter\n\nim Gewahrsam der Bundesbahn stehen. Hieraus muß entnommen wer\nden, daß sich deren Gewahrsam nicht auf Güter erstreckt, die\nsich im Lager und in der Halle des Rollkontors befinden. Infolgedessen fehlt es bei einer Wegnahme von Gütern aus diesen Räumen, mögen sie auch im Bereich des Wiesbadener Hauptbahnhofes liegen, an den für eine Anwendung des § 133 Abs. 1\nnotwendigen Voraussetzungen. Daher kam im Falle II 5 der Urteilsgründe eine Verurteilung des Ansgeklagten wegen Verwahrungsbruchs nicht in Betracht. Das kann durch deren Streichung im Urteilsspruch von hicr*aus richtiggestellt werden.\n\nSstG.3\n\nDie Änderung hat jedoch die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, da nicht mit Sicherheit verneint werden\nkann, daß äurch die irrige Annahme eines tateinheitlich mit\nDiebstahl begangenen Verwahrungsbruchs die hier erkannte\nEinzelstrafe und die Gesamtstrafe in ihrer Höhe zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt worden sind. Hingegen werden von\nder Änderung die in den übrigen Fällen der Verurteilung ausgesprochenen, rechtlich nicht zu beanstandenden Einzelstrafen\nnicht berührt, weil ausgeschlossen ist, daß sich auf deren\nHöhe die im Falle II 5 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe zuungunsten des Angeklagten ausgewirltt hat.\n\n3.) Die durch die Teilaufhebung des Urteils notwendig werdende neue Hauptverhandlung wird der Strafkammer\nzugleich Gelegenheit geben, die von ihr unterlassene Festsetzung von Einzelstrafen in den Fällen II 153 und 14 der\nUrteilsgründe nachzuholen. Daß die Nachholung auch auf die\nRevision des Angeklagten hin zulässig ist, und daß ihr das\nVerbot der Schlechterstellung gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht\nentgegensteht, hat der Bundesgerichtshofs bereits in BGHSt 4,\n346 entschieden. Nur darf, wie dort ebenfalls ausgesprochen\nist, die Gesamtstrafe nicht erhöht werden.\n\nII. Zur kevision des Angeklagten Leu:\n\n1.) Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die\nVerurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei keinen rechtlichen Bedenken. Sie wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite von den Feststellungen des Urteils getragen. Der von der Revision vermißten Darlegungen zu jedem kinzelfall bedurfte es nicht,\n\nnachdem das Landgericht im Falle II 8 der Urteilsgründe\nentsprechende Ausführungen zur inneren Tatseite gemacht hatte,\ndie für alle kinzelakte der fortgesetzten Handlung gelten.\nDarin, daß es in den Fällen II 14, 15 und 16 der ÜUrteilsgründe heißt, der Mitangeklagte BWPhabe die Sachen dem\nAngeklagten zur \"Verwertung\" übergeben, kommt im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen des Urteils hinreichend\ndeutlich zum Ausdruck, daß der Angeklagte die Sachen zur :eigenen, selbständigen Verwertung erhalten hat. Damit hat er in\ndiesen drei Fällen das Merkmal des \"An-sich-Bringens!\" im\n\nSinne des § 259 StGB verwirklicht.\n\nlas die Annahme gewerbsmäßigen Handelns angeht, so\nreichen die dazu getroffenen Feststellungen aus, um die Auffassung des Landgerichts zu rechtfertigen, daß der Angeklagte bei seinem hehlerischen Vorgehen jeweils in der Absicht\ntätig geworden ist, sich durch wiederholte Begehung von Hehlerei eine fortdauernde kinnahmequelle von einiger Dauer zu\nverschaffen. Weshalb, wie die Revision meint, bei nur acht\nEinzelhandlungen weitere Feststellungen notwendig sein sollten, ist nicht ersichtlich. Die Revision sagt auch nicht, in\nwelcher Richtung sie solche noch für erforderlich erachtet.\n\nDie Erwägungen, die zu der gegen den Angeklagten verhängten Strafe geführt haben, lassen ebenfalls keinen kechtsirrtum erkennen. Dafür, daß das Landgericht die Möglichkeit\nübersehen haben könnte, die besonderen Verhältnisse des Angeklagten nicht nur bei der Zubilligung mildernder Umstände,\nsondern auch bei der Bemessung der Strafe als solcher nochmals strafmindernd heranzuziehen, bieten die Strafzumessungsgründe keinen Anhalt. Sie ergeben vielmehr, daß die Strafkammer dic Gesichtspunkte, die nach Ansicht der Revision zu\n\n= 8 -\n\neiner milderen Bestrafung hätten führen müssen, auch bei\n\nder Festsetzung der Strafe nicht unbeachtet gelassen hat.\n\nDaß sie ihnen nicht in einem Ausmaß, wie es die Revision gern\nmöchte, Berücksichtigung hat zuteil werden lassen, macht den\nStrafausspruch nicht rechtlich fehlerhaft.\n\n2.) Zu beanstanden ist allein, daß das Landgericht\ndie Freisprechung des Angeklagten in den Fällen II 4,5;7 und\n12 der Urteilsgründe unterlassen hat. Da diesem im Eröffnungsbeschluß eine Mehrheit von rechtlich selbständigen Taten\nzur Last gelegt war, mußte er in den Fällen, die nicht zur\nVerurteilung führten, freigesprochen werden, auch wenn die\nübrigen Fälle zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt\nwurden (vgl. BGH NJW 1952, 432). Von einem besonderen Freispruch hätte nur abgesehen werden dürfen, wenn schon der Eröffnungsbeschluß von einer fortgesetzten Handlung ausgegan- |\ngen und die Strafkammer hinsichtlich einzelner Teilakte\nnicht zur Verurteilung gekommen wäre.\n\nDie sonach erforderliche teilweise Freisprechung des\nAngeklagten kann durch eine entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs von hier;aus vorgenommen werden mit der Folge, |\ndaß insoweit die Kosten des Verfahrens von der Staatskasse\nzu tragen sind. Sie auch mit den in diesen Fällen dem Angeklagten erwachsenen notwendigen ausscheidbaren Auslagen\nzu belasten, ist weder nach der kKann-Bestimmung des Satzes 1\nnoch nach der Muß-Vorschrift des Satzes 2 des § 467 Abs. 2 stzil\ngeboten.\n\nVon der Möglichkeit des § 473 Abs. 1 Satz 3 StPO\nGebrauch zu machen, besteht kein Anlaß.\n\nDotterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-07/2-str-56-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-07/2-str-56-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:18.027173+00:00"}}