{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-28_2_StR_9_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-03-02","aktenzeichen":"2 StR 9/62","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Antliche Sammlung: ja )\n\nStGB 88 61, 73 - Fortsetzungszusammenhang; StPO § 264\nEine Tat kann in eine fortgesetzte Handlung nicht einbe-\n\nzogen werden, wenn der zu ihrer Strafverfolgung erforderliche Strafantrag fehlt.","text_plain":"2159 027\n\nNachschlagewerk: je ) nur zu II, 4 der Urteilsgründe\n\nAntliche Sammlung: ja )\n\nStGB 88 61, 73 - Fortsetzungszusammenhang; StPO § 264\nEine Tat kann in eine fortgesetzte Handlung nicht einbe-\n\nzogen werden, wenn der zu ihrer Strafverfolgung erforderliche Strafantrag fehlt.\n\nBGH, Urt. v. 2. März 1962 - 2 StR 9/62 - LG Frankfurt a.M.\n\n2 StR_9/62\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den früheren iiaäisehrzeugnänater : GERD\n\naus F » geboren am 1898 in\n\n7\n2.) die Ehefrau Hildegard 5 geborene S\n\nsus TEE, geboren am 1924 in\n3.) den Architekten en aus F\nGEB, geboren am 1923 in Bm 0 TE\n\nwegen Betruges u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 28. Februar 1962 in der Sitzung vom\n2. März 1962, an denen teilgenommen haben:\n\nBundesrfichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\n1.) Die Revision des Angeklagten Sag gegen das\nUrteil‘’des Landgerichts in Frankfurt am Main\nvom 29. Juni 1961 wird verworfen; jedoch wird in\nAbBatz 2 des Urteilsspruchs zwischen den Worten\nwegen!\" und \"einfachen!\" das Wort \"vorsätzlichen\"\neingefügt.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\n2.) Auf die Revisionen der Angeklagten Hildegard und\nWerner B wird das Urteil im Strafausspruch\naufgehoben, soweit sie wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung verurteilt worden sind.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen werden verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z\n\nDas Landgericht hat verurteilt:\n\na) den Angeklagten 5 DO 3 | wegen Betruges in\ndrei Fällen, wegen Untreue und Erpressung, wegen einfachen\n\nBankrotts, wegen Vollstreckungsvercitelung, wegen Untrcue\nund wegen Meineids in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe\nvon cinem Jahr und zehn Monaten Gefängnis, die unter Ein.\nbeziehung mehrerer bereits ausgesprochener Strafen gebi]- |\ndet ist, sowie zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefäng.\nnis und mehreren Geldstrafen. Ihm sind außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt. Für die Dauer von zwei Jahren ist dem Angeklagten un.\ntersagt, das Gewerbe eines Kraftfahrzeughändlers auszuüben,\nAußerdem ist seine dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder\nSachverständiger eidlich vernommen zu werden, ausgesprochen;\n\nb) die Angeklagte Hildegard S EB wegen\nBetruges in drei Fällen unter Einbeziehung von anderen Stra-\n\nfen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten\nGefängnis sowie zu mehreren Geldstrafen, und wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung zu einer Geldstrafe von\n600.-- DM, ersatzweise für je 10.-- DM zu einem Tag Gefängnis;\n\nc) den Angeklagten Werner S ED wegen Beihilfe zur Vollstreckungsvereitelung zu einer Geldstrafe vn\n\n600.-- DM, ersatzweise für je 10.-- DM zu einem Tag Gefängnis»\n\nGegen dieses Urteil wenden sich alle drei Angeklagten mit der Sachbeschwerde; die Eheleute SB beanstanden auch das Verfahren. Nur die Rechtsmittel der Eheleute\nSE Haben zu einem geringen Teil Erfolg.\n\nhe ae un run ahnen dh un ee aa\n\nI; Revision des Angeklagten Sc\n\naumm. PERnEuD Gum gamarn. tt GERLAEES = Guodn. BE, BER. MBH SEE AEEn- DES GER ZEN AU AUEN AURAAERR DURe Fa, Dan. ann. wm. GEmn Ahmeen\n\n1.) Die Feststellungen rechtfertigen die Verurtcilung wegen fortgesetzten einfachen Bankrotts nach § 240\nAbs. 1 Nr. 3 und 4 KO (B I). Das Urteil stellt entgegen der\nBehauptung der Revision fest, daß sich der Angeklagte nicht\nnur der Buchführungspflicht, sondern auch seiner Eigenschaft\nals Kaufmann bewußt gewesen ist. Er hat, wie in den Gründen\ndargelegt wird, vorsätzlich gehandelt. Das muß im Urteilsspruch zum Ausdruck kommen, da einfacher Bankrott auch\nfahrlässig begangen werden kann. Der Senat konnte dies richtig stellen.\n\n2.) Auch die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil der \"Kommittenten\" hält der Nachprüfung\nstand. Das Landgericht legt dar, daß der Beschwerdeführer\nund die Angeklagte Hildegard Su nur der Form halber\nKommissionsverträge abgeschlossen haben, und zwar nur deswegen, um in den Besitz der Fahrzeuge zu kommen und sie für\ncigene Zwecke zu verwerten. Dieses Vorgehen hat das Landgericht zu Recht als Betrug angesehen. Eine Verurteilung wegen Vergehens nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 Börsengesetz scheidet\ndamit aus. Die angeblichen Widersprüche im Urteil liegen\nnicht vor. Entgegen der Ansicht der Revision war es der\nStrafkamner nicht verwehrt, im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäß § 261 StPO aus den vielen späteren Täuschungshandlungen der Angeklagten auf eine von\nvornherein bestehende Betrugsabsicht zu schließen. Der Hinweis der Revision auf die Entscheidung des Senats vom\n29. Oktober 1959 - 2 StR 299/59 - geht fehl, da ihr ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt.\n\n3.) Keinen Rechtsfehler zeigt auch die Verurteilung\nim Betrugsfalle zum Nachteil der Kreditinstitute. Das Vor.\nbringen der Revision, die Vortäuschung überhöhter Anzahlungen sei nicht kausal für die Darlehensgewährung in den\nFällen gewesen, in denen die Strafkammer vollendeten Betrug angenommen habe, widerspricht dem Urteil. Dieses stellt\nfest, daß es nur in den Fällen B III 23 und 30 beim Versuch geblieben ist, in allen anderen Fällen aber die Täuschung für die Darlehensgewährung bestimmend war. Es kommt\nnicht darauf an, was die Darlehensgeber bei einem anderen\nGeschehensverlauf getan haben würden; nur der wirkliche\nTatablauf ist für die strafrechtliche Beurteilung entscheidend.\n\nZutreffend erblickt das Landgericht einen Schaden in\nder Vermögensgefährdung der Darlehensgeber. Sie liegt darin, daß die Kraftwagen nicht den Wert hatten, der in den\nAnträgen angegebön wurde, und daß die Darlehensnehmer nicht\nüber die Gelder verfügten, deren Anzahlung vorgetäuscht\nwurde. Die Geber erhielten daher nicht die ihnen vorgespitegelte Sicherung.\n\n4.) Die Verurteilungen wegen Betruges zum Nachteil\nHi (5 IV), wegen Untreue zum Nachteil Scge (3 V)\nund wegen Vollstreckungsvereitelung (B II) zeigen keinen\nRechtsfehler. Ebenso bestehen keine rechtlichen Bedenken in\nFalle der Untreue zum Nachteil der Erbengemeinschaft Be\n(B VII). Ohne Bedeutung für die rechtliche Beurteilung. ist\nhier die Ansicht des Zeugen D>.\n\n5.) Im Falle der Erpressung gegenüber Schggms\n(B VI) lassen die Urteilsfeststellungen entgegen der Ansicht der Revision für einen Irrtum des Angeklagten keinen\nRaum. Danach hat der Angeklagte gewußt, daß er keinen Schadensersatzanspruch gegen Schi hatte und daß er nicht\nberechtigt war, ihn durch Drohungen, Vorenthaltung des Zündschlüssels und Blockieren seines Wagens zur Unterzeichnung\nvon drei Wechseln und einer Erklärung zu zwingen. Überflüssig und mißverständlich ist allerdings der im Urteil folgende Satz: \"Abgesehen davon hätte er bei gehöriger Gewissensanspannung erkennen müssen, daß das angewandte Nötigungsnmittel zu dem angestrebten Zweck verwerflich und damit\nrechtswidrig war\" (BGHSt 2, 194 ff). Da die Strafkammer weiter darlegt, der Angeklagte habe es nur darauf abgesehen,\nsich zu Unrecht zu bereichern, scheidet ein Verbotsirrtum\n\naus,\n\n6.) Was die Revision gegen den Schuldspruch wegen\nMeineides in zwei Fällen, in einem Falle in Tateinheit mit\neinem Verbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO begangen, vorträgt, geht entiweder von Tatsachen aus, die sich nicht aus\ndem Urteil ergeben, oder deren Gegenteil festgestellt ist.\nAuch hier scheidet nach den Feststellungen ein Irrtum des\nAngeklagten über Tatbestandsmerkmale oder das Verbotene\nseines Tuns aus.\n\n7.) Soweit das Landgericht zu Unrecht in einigen\nFällen von einem Gesamtvorsatz ausgegangen oder statt Tatmehrheit Tateinheit zwischen einzelnen Taten angenommen\nhaben sollte, ist der Angeklagte nicht beschwert.\n\nDa auch die Strafzumessung einschließlich der Webenfolgen nicht zu beanstanden ist, war die Revision des Be.\nschwerdeführers zu verwerfen. Die Strafkammer hat rechtlich einwandfrei die Gefahr bejaht, der Angeklagte werde\nauch nach der Strafverbüßung wieder das Gewerbe eines Kraft.\nfahrzeughändlers ausüben, und deshalb ein Berufsverbot\nfür erforderlich gehalten.\n\nII. Revisioner’der Angeklagten Hildegard und\n\nur. de En. AOn. Van ZUR, USE RR En a a. Bann\n\nWerner Sue\n\n1.) An der über 15 Verhandlungstage sich erstreckenden Hauptverhandlung hat Landgerichtsrat Dr. SED :unächst als Ergänzungsrichter und später als Beisitzer:teil-\n‚genommen, nachdem der ursprüngliche Beisitzer, Landgerichtsrat IWW», wesen Erkrankung ausgeschieden war. Die\nBeschwerdeführer sehen darin zu Unrecht eine unvorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts gemäß § 358 Nr. 1 StPO in Verbindung mit Art. 101 Abs. ? GG und § 16 GVG. Die Zuziehung\ndes Landgerichtsrats Dr. Sg als Ergänzungsrichters und\nsein Eintritt als Beisitzer infolge der Verhinderung des\nursprünglichen Beisitzers entsprachen der Bestimmung des\n§ 192 GVG. Auch solange Dr. Schmidt nur Ergänzungsrichter\nwar, Latte er die Berechtigung, Fragen an Zeugen und Angeklagte zu stellen (vgl. RGSt 67, 276; BGH Urt. v. 24. Mai 19%\n- 1 StR 200/54 - insoweit in BGHSt 7, 333 nicht veröffentlicht).\n\n2.) Die Aufklärungsrügen genügen nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 StPO; sie geben nicht die Beweismittel an, die der Strafkammer zur weiteren Aufklärung\nzur Verfügung gestanden hätten.\n\n3.) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die Beschwerdeführerin Hildegard SER 215 Mittäterin in den\nBetrugsfällen zum Nachteil der \"Kommittenten\" (B III, 1-5,\n7-20, 22, 24 - 27, 29, 31 - 37, 39 - 41), zum Nachteil\nder Finanzinstitute (B III, 6, 21, 23, 28, 30, 38, 42 - 48)\nund zum Nachteil Hi (B IV) angesehen. Hildegard\nfl — JEbG nicht nur, wie sie geltend macht, Tatwerkzeug\noder Gehilfin des Angeklagten Sc. sie nahm gemeinsam\nnis diesem die Gebrauchtfahrzeuge mit der vorgefaßten Absicht in Kommission, die Verträge nicht zu erfüllen, vielmehr die Fahrzeuge für sich zu verwerten (UA Bl. 82). Als\nVerkaufsleiterin war sie an allen Geschäften beteiligt. In\nden meisten Fällen schloß sie selbst die Verträge mit den\nKunden. Sie verhandelte mit den Lieferfirmen und den Finanzierungsgesellschaften, hielt mit den Ange'stelliittäniVerkaufsbesprechungen ab und führte fast die gesamte Korre3--\n„Spendenz(UA Bl, 13). Sie vertröstete nicht nur die Kunden,\nsondern täuschte sie auch über ihre Absicht und die schlechte Vermögenslage der Firma. Die Darlegungen der Revision\nbeachten die Urteilsfeststellungen nicht. Bei ihrem Tun arbeitete die Angeklagte mit Sal zusammen nach einem gemeinsamen Plan. Nach allem beherrschte sie den Geschehensablauf mit (vgl. BGHSt 8, 393). Außerdem hatte sie nicht\nnur ein Interesse an dem Weiterbestehen des väterlichen Geschäfts, sondern auch ein erhebliches persönliches Interesse\nan dem Erfolg der Taten. Daraus ergibt sich ihre kMittäterschaft,\n\n4.) Dagegen bestehen gegen den Umfang der Verurteilung der Angeklagten Hildegard und Werner Se vccen\nBeihilfe zur Vollstreckungsvereitelung Bedenken. Die Vollstreckungsvereitelung und damit auch die Beihilfe zu ihr\nwerden nur auf Antrag verfolgt; von den verletzten sechs\nsläubigern haben lediglich vier einen solchen gegen dicse\nAngeklagten gestellt; denn die Anträge der Gläubiger DER\nund Stadtsparkasse Tg richten sich ausdrücklich\nallein gegen den ‘Angeklagten willi Sa (3a. III B1. 376,\n380 ff). Mithin erfassen sie nicht die Beihilfe der beiden\nBeschwerdeführer in diesen Fällen. Die fehlenden Strafanträge werden auch nicht durch die Anträge der anderen Verletzten ersetzt (RüSt 72, 44).\n\n‘Die Verurteilung in diesen beiden Fällen hängt\ndemnach davon ab, ob auch sinzelakte in eine fortgesetzte\nHandlung einbezogen werden können, die mangels einer Verfahrensvoraussetzung nicht verfolgbar sind.\n\nDies ist zu verneinen.\n\na) Für die Fälle, in denen mehrere Taten tateinheitlich begangen worden sind, ist allgemein anerkannt, daß\ndie Taten, bei denen von vornherein eine Verfahrensvoraussetzung fehlt (u.a. mangelnder Strafantrag) oder später ein\nHindernis für die Bestrafung eingetreten ist (u.a. Verjährung\nAnwendbarkeit eines Straffreiheitsgesetzes) nicht mehr Gegenstand einer Bestrafung sein können, sie vielmehr aus dell\nVerfahren ausscheiden (vgl. u.a. RGSt 62, 83; 72, 44; 745\n203, 205; BGHSt 7, 305).\n\n- 10 -\n\nb) Im Ergebnis gilt für die fortgesetzte Tat das-Sleiche, Sie ist zwar rechtlich eine Einheit und bildet\nein untrennbares Ganzes. Alle Teilhandlungen gehen in ihr\nauf und verlieren damit ihre rechtliche Selbständigkeit\n(kGSt 50, 243; 68, 297). Das besagt jedoch nicht, daß säntliche von eineu Gesamtvorsatz umfaßten Einzelhandlungen\nohne weiteres zur fortgesetzten Tat gehören und in deren\nRahmen abgeurteilt werden können. Nur der Gesamtvorsatz verbindet sie zu einer rechtlich einheitlichen Tat. Schon\ndaraus ergibt sich, daß in diese nur Handlungen einbezogen\nwerden können, die den gesetzlichen Tatbestand erfüllen\nund als solche strafbar sind (RGSt 50, 244; 62, 1, 3; 71,\n341, 343). Dazu gehört aber nicht nur, daß diese Einzelhandlungen allgemein mit Strafe bedroht sind, sondern auch,\ndaß alle konkret erforderlichen Voraussetzungen für die\nVerfolgung vorliegen, hier also der Strafantrag. Dioser ist\neine Verfahrensvoraussetzung; fehlt er, so kann die Tat nicht\nverfolgt werden. Demnach entfällt auch ihre Einbeziehung\nin die fortgesetzte Handlung.\n\nDer Senat befindet sich damit im Einklang mit der\nRechtsprechung des Reichsgerichts in RGSt 62, 83, 85; 74,\n203, 205 ff. Soweit den Entscheidungen des Reichsgerichts\nRGSt 71, 286 und des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs\nvom 4. November 1954 - 4 StR 485/54 - eine andere Auffassung\nzu entnehmen sein sollte, konnte der Senat ihr nicht folgen.\nEiner Anrufung des Großen Senats für Strafsachen würde es\nnicht beäürfen, da die Entscheidung des 4i#Strafsenats.aufß der\netwa entgegengesetzten Ansicht nicht beruht.\n\n- 11 -\n\nce) Mithin scheiden die Einzelfälle Stadtsparkasse\nTOD un: DEE aus dem Verfahren aus. Unerörtert\ndarf bleiben, ob sie nur unter bestimmten Voraussetzungen\noder überhaupt nicht mehr Gegenstand eines besonderen Yerfahrens sein können; denn wegen Fristablaufs ist eine Nachholung der Strafanträge ausgeschlossen, Der Schuldunmfang\nvermindert sich demnach um die beiden Fälle. Diese Einschränkung des Schuldumfangs, die den Schuldspruch in seinem Wortlaut nicht berührt, hat die Aufhebung des Strafausspruchs in diesem Falle zur Folge, Die übrigen Strafen der\nAngeklagten Hildegard SEE werden nach der Sachlage dadurch nicht betroffen.\n\nDotterweich’ Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Bundesrichter Meyer\nist infolge Urlaubs ort\n„abwesend und an der Unterschrift gehindert,\nDr.Dotterweich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-02/2-str-9-62","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 192","ref_norm":"192","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-03-02/2-str-9-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.482884+00:00"}}