{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-28_2_StR_41_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-28","aktenzeichen":"2 StR 41/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 031\n\n2 StR 41/62\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Polsterer und Dekorateur August H 9\nzuletzt wohnhaft gewesen in Bege- V ,„ geboren am\n\n1923 in CB\n\nwegen fortgesetzten Betruges i.R. u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, .\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;z\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Bremen vom 30. August 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfalle und wegen Unterschlagung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie\nzu einer Geldstrafe von 500 DM verurteilt. Ferner hat sie ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.\n\n1.) Die Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs im\nRückfalle ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie wird zum\nSchuld- und Strafausspruch von den im Urteil getroffenen Feststellungen getragen. Jedoch gibt dessen Überprüfung insoweit\nzu folgenden Bemerkungen Anlaß:\n\na) Im Falle 1 der Urteilsgründe (Bl. 17 ££ UA) hat\ndas Landgericht den der Fa. OWS:cHilB & Co. durch das Yo,\ngehen des Angeklagten erwachsenen Schaden in der Wertminderung, die der von dem Angeklagten gekaufte und auf sein Ver.\nlangen zu Probefahrten benutzte Opel-Kapitän erfahren hatte,\nsowie in Aufwendungen der Verkäuferin für die von dem Angeklagten gewünschte Zulassung des Wagens und für die Kraft-Tahrzeugsteuer gesehen. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt,\nu.a. in BGHSt 6, 115, 116 ausgesprochen hat, gehört zum Tatbestand des Betruges, daß der Getäuschte die Vermögensschädigung durch dieselbe Vermögensverfügung unmittelbar herbeiführen muß, die der Täter in der Absicht, sich zu Unrecht zu\nbereichern, veranlaßt hat. Das bedeutet, daß der vom Täter\nerstrebte Vermögensvorteil und der verursachte Vermögensschaden einander entsprechen müssen.\n\nOb diese Voraussetzung auf die Aufwendungen der Verkäuferin für die Zulassungskosten und die Kraftfahrzeugsteuer\nzutrifft, mag dahinstehen. Sicher ist sie jedenfalls bei der\nWertminderung gegeben, die durch die Probefahrten verursacht\nworden ist. Denn dieser Schaden wurde durch die Vermögensverfügung ausgelöst, für die das Verlangen des Angeklagten auf\nVornahme der Probefahrten der unmittelbare Anlaß war. Die\nStrafkammer hat allerdings in der rechtlichen Würdigung\n(Bl. 54 UA) den vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil\ndahin umschrieben, ihm sei es bei der Täuschung über seine\nZahlungsfähigkeit und seinen Zahlungswillen in erster Linie dr\nrauf angekommen, Urkuriden als Beweismittel über den Barkauf\neines repräsentativen Opel-kraftwagens zu erhalten, un damit\nnach außen seine Vermögenslage günstiger erscheinen zu lassel-\n\nOb aber die Aushändigung einer Durchschrift des Kaufvertrages als solche schon eine Vermögensbeschädigung auf Seiten\n\nder Verkäuferin in sich schloß, mag zweifelhaft sein. In der\nSachverhaltsschilderung ist jedoch die weitere Feststellung\nenthalten, daß der Angeklagte, als der Kraftwagen zur Auslieferung bereit stand, die Vornahme von Probefahrten mit dem \\csen verlangt hat, ein Begehren, dem die Verkäuferin allein\ndeshalb nachkam, weil der bei ihr durch den Abschluß des Kaufvertrages heryorgerufene Irrtum über die Bereitschaft des Angeklagten, den Wagen abzunehmen und bar zu bezahlen, von diesem durch sein weiteres Vorgehen aufrecht erhalten wurde. Damit hat also die Verkäuferin durch das auf der Täuschung des\nAngeklagten beruhende Bereitstellen des Kraftwagens für Probefahrten zugleich die Wertminderung herbeigeführt, so daß insoweit die erforderliche Stoffgleichheit zwischen dem erstrebten Vermögensvorteil und dem verursachten Schaden gegeben\nist,\n\nb) Auch im Falle 2 der Urteilsgründe (Bl. 21, 22 UA)\nist der Umfang des Betrugsschadens insofern nicht zutreffend\nfestgestellt, als die Strafkammer dazu diejenigen Kosten gerechnet hat, die dem Getäuschten durch die Verfolgung seines\nZahlungsanspruchs gegen den Angeklagten erwachsen waren. Diese Kosten sind nicht durch die auf der Täuschung beruhende\nVermögensverfügung herbeigeführt worden, sondern bilden nur\neinen durch die Täuschung veranlaßten weiteren mittelbaren\nSchaden, der nicht dem Vermögensvorteil entspricht, wie er\nvon dem Täuschenden erstrebt wurde.\n\nc) Im Falle 6 der Urteilsgründe (Bl. 26 ff UA) hat\ndie Strafkammer den Schaden des Japaners Mi zwar zutreffend darin gesehen, daß er infolge der Täuschung des Ange.\nklagten diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat,\nohne sie anderweitig zu nutzen. Ob der ihm dadurch entstande.\nne Schaden aber, wie die Strafkammer annimmt, dem Verdienst\ngleichzusetzen ist, den MB bis dahin in der von ihm auf.\ngegebenen Stellung hatte, könnte mangels näherer Erörterungen\ndazu zweifelhaft sein. Indessen steht fest, daß es der Angeklagte war, von dem MB zur Aufgabe seiner Stellung gedrängt wurde. Das spricht dafür, daß er den Wert der Arbeits.\nkraft mindestens dem bisherigen Verdienst des Japaners entsprechend eingeschätzt hat. Unter diesen Umständen ist es in\nErgebnis nicht zu beanstanden, dal die Strafkammer den Betrugsschaden gleich dem Monatslohn bemessen hat, den Mei\nhatte, bevor er die Tätigkeit für den Angeklagten aufnahn.\n\nd) Im übrigen begegnet die Verurteilung wegen fortsesetzten Betruges im Rückfall weder zur äußeren noch zur iune- !\nren Tatseite durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die von\nder Revision behaupteten Widersprüche liegen nicht vor. Zu\nUnrecht zieht sie aus den bei der Strafzumessung als mildernd\nangeführten Umständen den Schluß, die Strafkammer habe damit\nfestgestellt, der Angeklagte sei zu wirtschaftlichen tiberlegungen nur in beschränktem Maße fähig gewesen und habe die\nTragweite solcher wirtschaftlicher Transaktionen und solcher\nUnternehmungen hinsichtlich der damit für dritte Personen verbundenen Schädigungen nicht übersehen können. Die Strafkanmmer hat zwar strafmildernd berücksichtigt, daß der Angeklagte\nein Phantast sei, der sich auf Grund dieser charakterlichen\n\nVeranlagung in Unternehmungen hineingesteigert habe, denen\ner nicht gewachsen gewesen sei. Sie hat aber zugleich bemerkt, der Angeklagte habe trotzdem erkannt, \"daß die Unternehmungen nicht durchzuführen waren, ohne dabei andere zu\nschädigen\". Daß hiermit die zu jedem Einzelfalle getroffene:-\nFeststellung vereinbar ist, wonach der Angeklagte um die von\nihm verübte Täuschung und um die dadurch hervorgerufene Vermögensschädigung des Getäuschten gewußt hat, bedarf keiner\nnäheren Darlegung.\n\nEbensowenig sind die Folgerungen berechtigt, welche\ndie Revision aus der in den Strafzumessungsgründen enthaltenen Wendung herleitet, der Angeklagte habe aus den Straftaten keine unmittelbaren persönlichen Vorteile erlangt, sondern ein sehr bescheidenes Leben geführt. Damit ist nicht,\nwie die Revision meint, gesagt, der Angeklagte habe bei seinen Täuschungshandlungen keine Vorteile erstrebt; vielmehr hat\ndie Strafkammer erkennbar zum Ausdruck bringen wollen und gebracht, daß er die von ihm erstrebten Vorteile nicht, wie es\nsonst Betrüger nicht selten tun, zu einer aufwendigen Lebensführung benutzt hat,\n\ne) Ob die Annahme des Fortsetzungszusammenhanges auf\nrechtlich zutreffenden Erwägungen beruht, ist, wie der Revision zugegeben werden mag, zweifelhaft, allerdings nicht aus\nden von ihr angeführten Gesichtspunkten, sondern deshalb,\nweil ein allgemeiner, im voraus gefaßter Entschluß, eine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, nicht ausreicht, den\nfür eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz\nzu begründen. Indessen gehen hier die Angriffe der Revision\n\nins Leere; denn der Angeklagte ist dadurch nicht beschwert,\ndaß die Strafkammer die 14 Einzelfälle rechtlich als eine\nHandlung gewertet hat.\n\nf) Die Tatsache, daß das Landgericht in den beiden\nersten Einzelfällen rechtsirrigerweise dem Betrugsschaden\nauch den Getäuschten erwachsene mittelbare Nachteile hinzugerechnet hat, ist auf die für den fortgesetzten Betrug im\nkückfall ausgesprochenen Strafen ersichtlich ohne Auswirkung\ngeblieben. Im übrigen war die Strafkamner auch rechtlich nicht\ngehindert, sie bei der Strafzumessung strafschärfend mitzuberücksichtigen.\n\n2.) Die Annahme, daß sich der Angeklagte im Falle 15\nder Urteilsgründe (Bl. 49, 50 UA) der Unterschlagung schuldig gemacht hat, unterliegt keinen Bedenken. Hier entspricht\ndie Anwendung des § 246 StGB auf den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz. Die Revision hat auch insoweit über die allgemeine Sachbeschwerde hinaus im einzelnen keine Einwendungen erhoben. Die Bemessung der erkannten Einzelstrafe läßt\nkeinen Rechtsirrtum erkennen.\n\n3.) Ebensowenig ist gegen Art und Höhe der Gesamtstrafe sowie gegen Art und Dauer der Nebenstrafe aus Rechtsgründen etwas einzuwenden.\n\nTLotterweich Scharpenseel ‚Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-28/2-str-41-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-28/2-str-41-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.449699+00:00"}}