{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-28_2_StR_24_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-28","aktenzeichen":"2 StR 24/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159: 033\n\n2 StR 24/62\n\nua Namen des Volkes3,\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Verkäuforin Therese Maria Helena K aus\nGES, echoren cm EEE 1545 in\nwegen Diebstahls u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 28. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr, Menges\nBundesrichter kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\n. als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. EB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals EEE... der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\ner\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 19. Juli 1961, soweit\nes sic betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen\nfortgesetzten Diebstahls zu zwei Wochen Jugendarrest verurteilt.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Urteil enthält für die Mittäterschaft der Angeklagten keine zureichenden Feststellungen.\n\nDie Einlassung der Angeklagten ging nach dem Urteil\ndahin, sie habe bei Ausführung der Rfz.- und Automatendiebstähle meist geschlafen; der Planung der Diebstähle habe sie\n\nsich allerdings nicht widersetzt, da ihre Weigerung sowiegg\nnutzlos gewesen wäre und sie keine Spielverderberin habe Sein\nwollen.\n\nDie Strafkammer fügt an, daß die Angeklagte einräunt,\nMitträgerin des gemeinsamen EIntschlusses zur Entwendung der\nAutos und zum Erbrechen der Automaten gewesen zu sein, jedoc\nbestreite, alle Ausführungen dieses Entschlusses in den Ein.\nzelheiten bemerkt zu haben, und daß ihr dies nicht habe wi.\nderlegt werden können. \"\n\nDiesen Darlegungen kann nicht entnommen werden, daß\ndie Angeklagte bei dem Entschluß zur Ausführung der Diebstähl\nbestimmend mitgewirkt hat. Aus ihnen ergibt sich auch nicht,\ndaß sie den strafrechtlich bedeutsamen Geschehensablauf mitbeherrscht hat und daß Durchführung und Ausgang der Straftaten maßgeblich auch von ihrem Willen abhingen (vgl. BGESt 8,\n\n393, 396).\n\nDie Annahme, die Angeklagte sei Mittäterin gewesen,\nist daher auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.\n\nFür jede der Straftaten bedarf es weiter genauer,\nausreichender Klarstellung, ob und wie die Angeklagte an den\nstrafbaren Tun beteiligt gewesen ist. Läßt sich auch auf\nGrund der neuen Feststellungen nicht nachweisen, daß die\nAngeklagte Mittäterin oder Gehilfin der Straftaten oder eines Teils von ihnen gewesen ist, so kann sie doch der Hehlerei an den fünf holländischen Gulden schuldig geworden sein;\ndie sie von dem aus erbrochenen Automaten erbeuteten Geld\n\nerhalten hat; sie kann ferner Hehlerei an Zigaretten begangen haben, wenn sic zu den Rauchern zählte, an die nach\nden Feststellungen gestohlene Zigaretten verteilt worden\n\nsind.\n\nDotterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-28/2-str-24-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-28/2-str-24-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.407935+00:00"}}