{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-21_2_StR_640_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-21","aktenzeichen":"2 StR 640/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 036\n\n2 StR_640/61\n\nImnNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chefchemiker Dr. Ing. Albert Gottlob \\\naus S - SED, Setzen u, in\nS ,„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvaltilWwin der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Düsseldorf vom 16. Mai 1961\nim Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsnittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründez\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe\nzum Mord zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.\n\nDer Angeklagte war seit 1940 Leiter des Referats\nChemie des Kriminaltechnischen Instituts beim Reichsirininalrolizeiamt in Berlin, das seinerseits als Amt Y dem\nReichssicherheitshauptamt eingegliedert war. Anfang 1944\nlicß er auf Anordnung des Leiters des Reichskriminalpolizeiamts N] in einer Werkstatt des Instituts im Konzen-\n\ntrationslager Sachsenhausen Giftgeschosse nachbauen, Gie\nin linsk und im damaligen Generalgouvernement anläßlich\nvon Attentaten auf höhere deutsche \\ichrmachts- und SS-Führer\nsichergestellt worden waren. Die nachgebauten Geschosse\nvaren mit Aconitinnitrat gefüllt. Diese Munition sollte,\nwie rg» dem Angeklagten mitteilte, auf Anordnung Himmlers an Menschen erprobt werden, weil einige Ärzte der\nAnsicht waren, daß das Gift möglicherweise keine tödliche\n„irkung haben werde. Anfang September 1944 setzte der Leiter des kriminaltechnischen Instituts Dr. Ha; der unmittelbare Vorgesetzte des Angeklagten, diesen davon in\nKenntnis, daß der Termin für die Erprobung auf den\n\n11. September 1944 festgesetzt worden sei und daß dafür\nim konzentrationslager Sachsenhausen fünf Personen bereitgestellt werden würden. Der Angeklagte begab sich daraufhin wcisungsgemäß am Morgen des 11. September 1944 nach\nSachsenhausen, wo im Laufe des Vormittags unter Leitung\ndes \"Obersten Hygienikers\" Dr. Uil> oder eines anderen höheren SS-Führers der Versuch an drei auf Befehl :\ndes Reichssicherheitshauptantes dazu zur Verfügung gestellten Personen durchgeführt wurde. Bei diesen Personen\nhandelte es sich nach der unwiderlegten kinlassung des\nAngeklagten um Verbrecher, die in ordnungsmäßigen gerichtlichen Verfahren zum Tode verurteilt worden waren. Der\nAngeklagte erklärte zunächst den anwesenden Ärzten die\nKonstruktion der Geschosse und die zu erwartenden Wirkungen des darin enthaltenen Gifts. Er selbst oder auf\nseine Weisung ein ihm unterstellter SS-Untersturmführer\ngab die vergifteten Geschosse an das aus Angehörigen der\nLager-SS bestehende kExekutionskommando aus. Als davon gesprochen wurde, daß es zweckmäßig sei, in das Gesäß zu\n\n- 1 -—\n\nschießen, erklärte er ferner, daß den Opfern nur NFleischwunden am Oberschenkel beigebracht werden sollten. In diegscr Weise wurden die drei Versuchspersonen dann auch aus\nnaner Entfernung angeschossen. Sie starben nach etwa zwei\nStunden unter großer Qualen an der Vergiftung.\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt die Auffassung des\nSchwurgerichts, daß die drei Versuchspersonen widerrechtlich getötet worden sind. Soweit sich die Revision hiergegen wendet, geht sie von unrichtigen Voraussetzungen aus.\nSie meint, die Tötung, die vom Schwurgericht selbst als\nHinrichtung bezeichnet werde, habe nur der Durchsetzung\ndcs durch gerichtliche Todesurteile festgestellten Strafanspruchs des Staates gedient. Rechtswidrig gewesen sei\ndaher nicht die Tötung als solche, sondern nur die Art und\nVeise, wie dieser rechtlich gebilligte und sogar vorgeschriebene Erfolg erzielt worden sei. Es kann dahinstehen,\nob die an sich gerechtfertigte Tötung eines Menschen auf\nGrund cines Todesurteils durch die Art und Weise ihrer\nHerbeiführung widerrechtlich werden kann. In Wirklichkeit\nvar nänlich der Wille der für die Durchführung des Versuchs verantwortlichen höheren S5-Führer - möglicherweise\nHimmler selbst -— gar nicht auf eine Vollstreckung der\nTodesurteile gerichtet. Sie ordneten den Versuch an, um\nfestzustellen, ob die Giftgeschosse bei Menschen in jedem Fall tödliche Wirkung hatten. Diese Zweckbestimmung,\ndie notwendig sowohl bei den Taturhebern wie auch bei dem\nAngeklagten mit dem Bewußtsein verbunden war, daß die eine\noder andere Versuchsperson am Leben bleiben könnte, läßt\nzweifelsfrei erkennen, daß es den Beteiligten allein darauf\n\nanken, die Giftmunition an Menschen zu erproben, und\ndaß ihnen die Todesurteile lediglich die erwünschte Gelegenheit dazu gaben.\n\nWie das Schwurgericht den Vorgang bezeichnet hat,\nist demgegenüber ohne Bedeutung. Im übrigen läßt aber be.\nreits der Umstand, deß bei den Erwägungen zur Frage der\nRechtswidrigkeit der Tötungen (UA Bl. 23/24) die Worte\nErschießung und Hinrichtung in Anführungszeichen gesctzt\nsind, durchblicken, daß das Schwurgericht nicht davon ausgeht, der Strafanspruch des Staates habe durchgesetzt vwerden sollen. Dafür spricht aucn die spätere Erwägung\n(UA B1 32), der Grund für die Anordnung der ilenschenversuche sei der gewesen, cine sichere Erkenntnis darüber zu\ngewinnen, ob die Giftgeschosse absolut tödlich wirkten.\n\nDie Tötung der drei Versuchspersonen stellt sich\nmithin als reiner Willkürakt dar, durch den, wie das\nSchwurgericht zutreffend hervorhebt, der Vollstreckung\nder Todesurteile in verbrecherischer Weise vorgegriffen\nwurde,\n\nDamit erledigen sich auch die Bedenken der Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, daß die als\nTäter in Betracht kommenden höheren SS-Führer aus niedrigen Beweggründen gehandelt haben. Den Ausführungen der\nKevision zu dieser Frage liegt ebenfalls die irrige Heinung zugrunde, der Beweggrund für die Tat sei die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und nicht die\nTLurchführung des Versuchs gewesen.\n\nOb dic Bedenken des Schwurgerichts gegen die Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1 Nr. 2 HStGB auf den vorlicgenden Fall begründet sind, kann dahinstehen; denn es\nhat den Sachverhalt auch auf dieser Grundlage geprüft\nund ist zu den Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei sich\njedenfalls bewußt gewesen, daß die ihm von seinen Vorgesetzten erteilte Weisung, an dem angeordneten Menschenversuch teilzunehmen, ein Verbrechen betraf. Diese Feststellung wird entgegen der Ansicht der Revision nicht dadurch infrage gestellt, daß es im anderen Zusammenhang im\nUrteil (UA Bl. 47) heißt: \"Es mag zwar sein, daß der Angeklagte sein Tun für 'legitim! gehalten hat, weil es\nstaatlichen Anordnungen entsprach, deren Befolgung ihm\nüberdies als kriegswichtig erschienen sein mag\", Wie nach\ndem Zusammenhang nicht zweifelhaft sein kann, besagt dieser Satz nur, daß der Angeklagte möglicherweise entsprechend seiner kinlassung geglaubt hat, der Versuch dürfe\nund müsse trotz seines verbrecherischen Charakters durchgeführt werden, weil er staatlich befohlen war. Damit\nsteht aber die Feststellung seiner Kenntnis von den verbrecherischen Charakter nicht in Widerspruch. Auf § 47\nAbs. I Nr. 2 MStGB kann sich also der Angeklagte keincesfalls berufen.\n\nJedoch hat das Schwurgericht mit dem erwähnten Satz\n- unabhängig von der Anwendbarkeit des § 47 Abs. 1\nNr. 2 MStGB — zugunsten des Angeklagten einen Verbotsirrtum unterstellt, der zwar mit Sicherheit unentschuldbar und daher auf den Schuldspruch ohne Einfluß ist, es\njedoch gestattet, die Strafe, die bisher nur nach § 49\nAbs. 2 StGB gemildert worden ist, nochmals nach Versuchs-\n\nerundsätzen zu ermäßigen. Da das Schwurgericht sich dieser Köglichkeit nicht bewußt gewesen ist und sie infolgedessen nicht geprüft hat, muß der Strafausspruch aufgehoben werden.\n\nBaldus. Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-21/2-str-640-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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