{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-21_2_StR_519_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-21","aktenzeichen":"2 StR 519/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 519/61 2159 037\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Fostrait Hans Kurt\n\naus DEE. zeborcn\non GB 15911 in R »\n2. den Geschäftsführer Erdmann R aus PO\nWB; eeboren am GE 1505 in B Westpreußen,\nB\n\n3. den Diplomingenieur Kurt GC bei\n\naus ID\ngeboren am ın RD. Kreis\n\nwegen Bestechung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseol\nBundssrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nT. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom\n9. März 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Angeklagien I. rw uni cuiiiD\nim Falle \"EI\" (Urteilsabschnitt B) freigesprochen worden sind.\n\n#I. Auf die Revision des Angeklagten Ip wird das\nUrteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\ner im Falle u O3 € verurteilt worden ist, außerdem im Gesamtsirafausspruch.\n\nIm übrigen wird das Urteil dahin berichtigt, daß\nin den weiteren Fällen der Verurteilung die Summe\nder für verfallen erklärten Werte 2059,36 DM be=-\nträgto\n\nIIi. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neusr\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nIV. Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten If werden verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten TB unter\nFreisprechung im übrigen zur Gesamtstrafe von einem Jahr\nund drei Monaten Gefängnis wegen schwerer passiver Bestechung in sechs Fällen verurteilt und 2205,36 DM als\n\nWert von Bestechungszuwendungen dem Staat für verfallen\n\nerklärt. Die Angeklagten RD. CaBB und ein anderer\nAngeklagter sind freigesprochen worden.\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagte Iiprcvision eingelegt. Die Anklagebe--\nhörde wendet sich mit ihrem Rechtsmittel gegen den Freiepruch der Angeklagten Tg Fun: CE im Falle\n\"ylggp' ‚Abschnitt B des Strafkammerurteils? und gegen\nden Freispruch des Angeklagten RB in den Fällen \"Arggı\n(Abschnitt C des Strafkammerurteils). Sie rügt Verletzung\ndes sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Der\nAngeklagte I erhept die Sachbeschwerde und wendet sich\ngegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Beide Revisionen\nhaben zum Teil Erfolg.\n\nN) Die_Revision_des Angeklasten Tw\n\nl. Das Rechtsmittel ist in den Fällen \"He und\nKıgp Kc\" (Abschnitt A III 2 und 3 des Strafkammerurteils)\nunbegründet. Die Feststellungen rechtfertigen in diesen\nFällen die Verurieilung des Beschwerdeführers.\n\nDieser war nach dem Sachverhalt zweifelsfrei j\nErmessensbeamter; er hatte einen weitgespannten Ermessensspiclraum, der ihm bei der freihändigen Vergabe von Aufträgen viele Möglichkeiten zur unsachlichen Bevorzugung\nbot. Deshalb erschien der Angeklagte den Firmen Hegg\nund Kr KG als \"wichtige Schlüsselfigur\". Die Firmeninhaber machten ihm oder - in einem Falle - seiner zwölf-Jährigen Tochter Zuwendungen, um den Angeklagten zur\n\"bevorzugten Berücksichtigung\" ihrer Lieferwünsche zu\nbestimmen. Der Angeklagte erkannte den Zweck der Zuviendunge\n\n+2\n\nEr nahm die Geschenke in dem Bewußtsein an, daß die\nGeber von ihm als Gegenleistung \"pflichiwidrige Ervägungen\" erwarteten.\n\nDie Behauptungen der Revision, diese, alle äußeren\nund inneren Tatbestandsmerkmale der schweren Bestechlichkeit (§ 332 StGB) ausweisenden Feststellungen. seien forneloder lückenhaft, gingen von nichi bestehenden ErTahrungssätzen aus und stellten lediglich \"Subsumtionsergebnisse\",\nnicht zwingende oder fehlerhafte Schlüsse dar, finden\nentvieäer im Urteil keine Stütze oder enthalten in Wahrheit\nnur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung der\nStrafkammer. Diesc ist nicht rechtsfehlerhaft.\n\n2. Dagegen kann im Falle ve 5 {Abschnitt A III\ndes Strafkammerurteils) die Verurteilung des Angeklagten\nwegen vollendeter schwerer Bestedhlichkeit keinen Bestand\nhaben. ES bedarf näherer Prüfung und Erörterung, ob der\nVorteilsgeber, der Kaufmann BoD, tatsächlich in Bestechungsabsicht handelte, und welche Vorstellungen der\nAngeklagte über den Zweck des Geschehlf@s hatte. Zwar ist\nes nicht ausgeschlossen, daß BD pflichtwidrige Handlungen des Angeklagten zum Vorteil seiner Firma, der\n\"Asp such\", erreichen wollte. Beim Vorliegen einer\nsolchen Absicht wäre aber zu erwarten gewesen, da? Boclike\näem Angeklagten nicht nur einmal, Weihnachten 1956, ein\nin Verhältnis zu den auf Abschlüssen mit der Bundespost\n\nberuhenden Umsätzen der Firma Sg. die auch in den\nfolgenden Jahren die Millionengrenze erreichten und 2/3\n\ndes Gesamntumsatzes dieser Firma ausmachten, unbedeutiendes Geschenk im Werte von 60.- bis 70.- DM zugevendet\nhätte. Die Feststellung der Strafkammer, dem Angeklagten\nsei \"nicht wohl zumute gewesen\", als er das Geschenk\nBoD: eine Jahresuhr, empfing, ist mehrdeutig. Trotz\n\nFehlens einer Unrechtsvereinbarung kann ihn \"nicht wohl\nzumute gewesen\" sein, wenn er sich sagte, daß er durch\ndie Annahme der Uhr eine einfache passive Bestechung\nbegehe, zumindest aber seine Dienstpflichten verletze.\nAuch diese Gefühlsregung des Angeklagten bedarf also\n\nder Verdeutlichung. Daß der Fall \"Ag\" nicht ohne\nweiteres mit den bestenenbleibenden Verurteilungsfällen\ngleichzusetzen ist und bei seiner Würdigung ein anderes\nErgebnis in Betracht kommen kann, wird schließlich durch\naie Fesistellung nahegelegt, daß der Angeklagte den Vorteilsgeber bat, \"solche Geschenke in Zukunft zu unterlassen\", und Bon sawsächlich dieser Bitte, entsprach.\n\n3. Auf Grund der Aufhebung des Urteils im Talle\n\"asp muß sie Gesamtstrafe neu fTestgeseizt werden. Die\nin den Fällen \"He\" unä \"Kr Kc\" verhängten Einzelstraien werden dagegen von der Aufhebung nicht berührt.\nDie zu älesen Einzelstrafen angestellten Zumessungserwägungen sind nicnt zu beanstanden.\n\n4. Abgesehen davon, daß der Wert der im Falle\n\"Asp\" dem Angeklagten gemachten Zuwendung auszuscneiden\nvar, bedurfte die Nebenstrafe der Verfallerklärung auch\ndeshalb der Berichtigung, weil der Strafkammer bei der\nErmittlung des Wertes, der für verfallen zu erklären\nwar, ein Rechenfehler zum Nachteil des Angeklagten untellief. Es sind \"für den Urlaubsaufenthalt in Berlin einschließlich Flugkarten\" 976,76 DM in Ansatz gebracht\nworden, obwohl die Beträge, die in diesem Falle nach den\nFeststellungen zu addieren waren, nur die Summe von\n870,76 DN ergeben.\n\nB) Die_Reyision der Staatsanwalischaft:\n\nI. Fall \"El\":\n\nl. Die Revision rügt als Verfahrensverstoß, daß\ndie Strafksmmer ein richterliches Protokoll zum Beweise\neines Geständnisses des Angeklagten Grosse nicht verlesen\nhabe.\n\nDie Rüge ist begründet.\n\nDer Angeklagte CB wurie am 8. Januar 1960 von\nzwei Kriminalbeamten verhört. Anschließend wurde er dem\nRichter vorgeführt. Über die Vernehmung durch den Richter\nwurde ein Protokoll gefertigt, das als wesentlichen In=\nhalt folgende Sätze enthält: \"Zur Sache machte der Beschuläigte dieselben Angaben wie hei seiner polizeilichen\nVernehmung am 8. Januar 1960. Er erklärte: Was icn bei\nmeiner polizeilichen Vernehmung angegeben habe, ist richtig.\nIhm wurde daraufhin die Vernehmungsniederschrift Blatt 91\nbis 99 der Akten vorgelesen. Er erklärte: Diese meine\nAngaben sind richtig. Ich bleibe dabei. Ich habe bei der\nVerlesung des Protokolls alles richtig verstanden und gut\nTolgen können\".\n\nDie Strafkammer hat die Verlesung dieses Protokolls\nnicht für zulässig gehalten. Ihrer Meinung nach ist bei\nseiner Abfassung \"nicht nach den vom Bundesgerichtshof\naufgestellten Richtlinien verfahren worden\".\n\nMit Recht beanstandet die Revision die Ansicht\nder Strafkammer als fehlerhaft. Der Richter beschränkte\nsich, wie sein Protokoll ausweist, nicht auf Vorhalte aus\n\nder volizeilichen Niederschrift. Er vernahm vielmehr\n\nden Angeklagten CE zur Sache und las ihm, als Cm\nerklärte, daß das richtig sei, was er vor der Polizei\nangab, die gesamte Niederschrift über die polizeiliche\nVernehmung vor. Nach der Verlesung erklärte Grosse, daß\ner \"alles richtig verstanden\" habe, \"gut folgen\" konnie\nund \"dabei bleibe\". Er erkannte also Inhalt und Fassung\nder ihm in ihrem vollen Wortlaut ins Gedächtnis zurückgexrufenen polizeilichen Niederschrift an und machte Sie\nzum Bestandteil seiner Einlassung vor dem Richter. Nichts\nist zu ersehen, was bei solcher Gestaltung der richterlichen Vernenmung Beäenken gegen die Verlesung des darüber\ngefertigten Protokolls hervorrufen könnte.\n\nDice Unterlassung der Verlesung hat dazu geführt,\ndaß die Strafkammer sich eines für die Entscheidung be-Jceutsamen Beweismittels nicht bediente. Darauf kann\nder Freispruch der Angeklagten I: \"EBD uni cin\nim Falle \"Elgg\" beruhen. Das Urteil war deshalb insoweit\naufzuheben, ohne daß eine Erörterung darüber erforderlich ist, ob der Verfahrensverstoß der Strafkammer als\nVerletzung des § 254 StPO, wie die Revision meint, oder\nals Verletzung der Aufklärungspflicht {§ 244 Abs. 2 StPO)\nzu bezeichnen ist. Die vom Landgericht offengelassene\nFrage, ob einer Verlesung des richterlichen Vernehmungsprotokolls die Grundsätze des § 136 a StPO entgegenstehen\n- der Angeklagte GB behauptete in der Hauptverhandlund\ner sei von den Kriminalbeamten \"seelisch unter Druck gesetzt\" worden und habe deshalb ein unwahres Geständnis\nabgelegt, das von ihm bei der richterlichen Vernehmung\nnicht widerrufen worden sei, weil die Anwesenheit der\nKriminalbeamten ihn beeinflußt hätte - wird von der Strafkammer unter Beachtung der vom Senat in BGHSt 16, 164. 16“\näargelegten Gesichtspunkte zu prüfen und zu entscheiden\n\nsein.\n\n166]\n'\n\n2. Die weiteren Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft können unerörtert bleiben. In der neuen Verhandlung wird die Anklagebehörde Gelegenheit haben, die Erhebung von Beweisen, die sie für erforderlich und zulässig\n\nhäüli, zu beantragen.\n\n2, Auch die Sachbeschwerde der Staatsanwaltschaft\nist im Falle \"EI begründet.\n\nDas Geständnis, das GB an 8. Januar 1960 vor\nder Polizei ablegte, war, wie die Urteilsgründe zeigen,\nGegenstand der krörterung in der Hauptverhandlung. Grosse\nbestriit nicht, es abgegeben zu haben. Er erklärte lediglich, was er vor der Polizei angeb, sei unwahr; er habe\nsich und seine Mitangeklagten zu Unrecht belastet, weil\ner von den Kriminalbeamien, die ihn verhörten, \"seelisch\nunter Druck gesetzt\" worden sei.\n\nDie Strafkammer hat zu Unrecht angenommen, daß die\nVerwertbarkeit des Geständnisses des Angeklagten CB\nvon der Zulässigkeit eines Urkundenbeweises abhänge. Es\nist in der Rechtsprechung anerkannt, daß ein polizeiliches\nProtokoll einem Angeklagten in der Hauptverhandlung vorgehalten und zu diesem Zwecke auch verlesen werden darf.\nBestätigt er, die im Protokoll enthaltenen Angaben gemacht\nzu haben, 30 isi diese Erklärung - und damit auch mittelbar\nder Inhalt der polizeilichen Niederschrift — Beweismittel\n(BGHSt 1, 337, 339; 14, 310, 311}:\n\nDie Strafkanmmer hätte also dieses Beweismittel unä\näie daraus sich ergebenden Beweistatsachen in die zur\nÜberzeugungsbildung führende Abwägung des Ergebnisses\nder Beweisaufnahme einbeziehen müssen. Daß sie es nicht\ntat, ist ein sachlichrechtlicher Mangel :vgl. BGHSt 14,\n\n(Ce)\n\n162, 164/165), auf dem der Freispruch der Angeklagten\nICE: \"au: CE im Falle \"Ei beruhen kann,\n\nFür die Prüfung der Frage, ob die Grundsätze des\n§ 136 a StPO die Einbeziehung hindern, gilt das bereits\nunter B \\ 1 a.E. Gesagte.\n\nII. Dio Fälle \"Arge\":\n\nDie Revision meint, es sei nicht erkennbar, welche\nTatsachen die Strafkammer nicht für erwiesen angesehen habı\nDiese Rüge ist unbegründet, Die Strafkammer hat dargelegt,\nda? und warum nicht festgestellt werden konnte, ob der\n\nAngeklagte REP dem Oberinspektor Ar Zuwendungen\nmachte. Nach diesem nicht angreifbaren Beweisergebnis ist\n\nder Freispruch nicht zu beanstanden.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-21/2-str-519-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 136a","ref_norm":"136a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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