{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-21_2_StR_348_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-21","aktenzeichen":"2 StR 348/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_348/61\n\n2159 038\n\nImNaınıen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Kaufmann Robert S - REED aus Tun\nTE FE\n\n2.) d eschäftsführer Alfons _K us F\nwos cn 1904 in B Krs.\n\nb2\nwegen Betrugs u.a\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 21. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nbundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Neyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GEEEEENED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkanntz\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt an Main vom\n11. November 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDen Angeklagten ist zur Last gelegt, sich als Mittäter\ndes fortgesetzten Betruges in einem besonders schweren Fall\nund in Tateinheit damit cines fortgesetzten Vergehens nach\n§ 4 UNG schuldig gemacht zu haben, Der Beschuldigung liegt der\nVorwurf zugrunde, dic Angeklagten hätten seit 1955 unter verschiedenen Firmen in mindestens 15 000 Fällen Kreditsuchende\nzur Zahlung sog. Bearbeitungsgebühren und Auftragskosten veranlaßt und hierdurch insgesamt über 678 000 DM vereinnahnt, in- °\ndem sie diesen Personen, insbesondere durch Rundschreiben und\nFotokopien angeblicher Geldangebote, über einen auf das Bundesgebiet und West-Berlin verteilten Vertreterstab vorgespiegelt hätten, sie seien in der Lage, ihnen zu dem gesuchten\nKapital zu verhelfen, sie stünden mit einem weitverzweigten\nund äußerst kapitalkräftigen Kreis von Geldgebern in Verbindü.\nund sie hätten durch ihre Tätigkeit schon große Erfolge erzielt. In Wahrheit hätten sie jedoch nur wenige Geldgeber an\nGer Hand gehabt; infolgedessen sei mit diesen, was die Ange-\n\nklagten gewußt hätten, nur ein kleiner Teil der kreditsuchenden in Verbindung gekommen, von denen wiederum nur ein\nverschwindend geringer Prozentsatz tatsächlich Geld erhal.\nten habe,\n\nDie Strafkammer hat die Angeklagten freigesprochen;\nsie meint, ein betrügerisches Vorgehen sei ihnen nicht nachzuweisen, weil sie, soweit feststellbar, ihren Verpflichtungen aus den jeweils den kreditaufträgen zugrunde gelegten Ge.\n‚schäftsbedingungen nachgekommen seien; daran scheitere auch\nder Vorwurf aus § 4 UWG, zumal da die von den Angeklagten nit\nRundschreiben und Fotokopien verbreiteten Kapitalangebote die\nallgemeinen, auf dem kapitalmarkt gültigen und keine irreführenden, den Anschein besonders vorteilhafter Angebote erweckenden Bedingungen enthalten hätten.\n\nGegen das Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft\nmit der Revision; sie macht einen Verfahrensverstoß sowie\ndie Verletzung sachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Die Verfahrensrüge bedarf keiner Erörterung;\nweil die Sachbeschwerde durchgreift.\n\n2.) Mit ihr beanstandet die Staatsanwaltschaft zu\nRecht, daß die Erörterungen der Strafkammer zur Schuldfrage\nan dem Kern des gegen die Angeklagten erhobenen Vorwurfs vo!”\nbeigehen. Deren betrügerisches und wettbewerbswidriges Vorgehen wird nämlich in Anklage und Eröffnungsbeschluß nicht il\n\nciner Täuschung der Kreditsuchenden über die von den Angeklagten nach den Geschäftsbedingungen der verschiedenen Firmen\n\nzu entfaltende und entfaltete Vermittlertätigkeit gesehen;\nvielmehr zielt der Vorwurf dahin, daß sie die Kreditsuchenden über den Kreis und den Umfang der hinter ihnen stehenden\nund an den Kreditgesuchen tatsächlich interessierten \"Geldbesitzer\" und damit über die Erfolgsaussichten der Kreditgesuche getäuscht haben.\n\nAllerdings gelangt die Strafkammer bei ihren Erwägungen, in denen sie sich fast nur mit dem Wortlaut der im\nwesentlichen gleichlautenden Geschäftsbedingungen der verschiedenen Firmen befaßt, zu dem Ergebnis, die Kreditsuchenden hätten unter den von ihnen zu erfüllenden Voraussetzungen (Sicherheiten) durchaus eine Chance gehabt, einen Kredit\nzu bekommen. Diese Folgerung ist jedoch mit dem zuvor im Urteil wiedergegebenen Sachverhalt nicht vereinbar. Danach hat\ndie Vermittlertätigkeit der Angeklagten nur in einen geringen,\nim Verhältnis zu der Masse von kreditgesuthen geradezu verschwindend kleinen Anzahl von Fällen zur Kreditgewährung geführt. Schon diese Tatsache, die das Landgericht zwar in der\nBeweiswürdigung einleitend erwähnt, der es aber ersichtlich\nnicht die ihr zukommende Bedeutung beigemessen hat, spricht\nentscheidend gegen dessen Auffassung, für die Kreditsuchenden habe eine — echte -— Chance bestanden, Kredit zu erlangen, '\nund die Angeklagten hätten ihnen eine solche Chance einräunen wollen und eingeräumt.\n\nDaß den Angeklagten auch nicht unbekannt geblieben\nist, wie wenige der zahlreichen Auftraggeber zu einem Kredit\ngekommen sind, geht aus der auf Bl. 10 UA wiedergegebenen An-\n\nregung des früheren Geschäftsführers der Fa. \\>: Co.\nGmbH, SC, hervor, durch Inserate neue Geldgeber zu\nsuchen. Diesen Vorschlag hatte Sep dem Angeklagten\nSEEED - EB Sezenüber gemacht, weil er schon alsbald nach\nAufnahme seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bemerkte, daß\ndie als Geldgeber benannten Lersonen zur Einräumung von Kre.\nditen nicht bereit waren. Er fand allerdings bei dem Angeklasten SB - REP kcin Gehör, der es als wichtiger bezeichnete, durch Hereinnahnme von Aufträgen für den Eingang\nvon Bearbeitungsgebühren zu sorgen. Wenn Sp; <hon\nnach so kurzer Zeit derartige Beobachtungen machte, muß nangels gegenteiliger Feststellungen für die Revisionsinstanz\ndavon ausgegangen werden, daß auch der Angeklagte Ki:\nder ctwa 3/4 Jahre später zum Geschäftsführer der Fa. Richard\n| GmbH, gewissermaßen der Nachfolgerin der Fa. VB:\nCo. GmbH, berufen wurde, und der diese Stellung auch in den\nspäter gegründeten oder in ihrer Firmierung geänderten _irmen bis 1959 inne hatte, wenn nicht sofort, so doch nach\ngewisser Zeit zu ähnlichen Erkenntnissen gelangt ist.\n\nHaben die Angeklagten aber um die geringen Erfolgsaussichten ihrer Vermittlertätigkeit gewußt, so kann schon\nin deren Ausübung ein betrügerisches Verhalten liegen. Wer\nnämlich Kreditvermittlung gegen Entgelt betreibt und dabei\nweiß, daß seine Tätigkeit für diejenigen, die sie in Anspruch nehmen, nur in seltenen Fällen zu dem von ihnen erwarteten Erfolg führt, erregt bereits durch das Angebot, zu\neiner erfolgversprechenden Vermittlung imstande: zu sein,\nüber seine Leistungsfähigkeit bewußt einen Irrtum, der zur\nSchädigung des Vermögens der Auftraggeber führt, indem diese die Vermittlungsgebühr entrichten, ohne dafür einen ihr\n\nentsprechenden Gegenwert zu erlangen. Da bei einem solchen\nVorgehen kein rechtlich begründeter Anspruch auf Zahlung der\nVermittlungsgebühr entsteht, handelt derjenige, der sie trotzdem geltend macht, auch in der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,\n\nDen Sachverhalt unter diesen den Schuldvorwurf in\nseinem Kern erfassenden Gesichtspunkten zu erörtern und zu\nklären, hat die Strafkammer unterlassen, obwohl ihr eine\nsolche Überprüfung durch den in Anklage und Eröffnungsbeschluß enthaltenen Hinweis auf Rundschreiben und Fotokopien\nangeblicher Geldangebote besonders nahe gelegt war. Diese\nRundschreiben und Fotokopien, zu denen die Strafkammer zwar\nnähere Feststellungen getroffen, die sie aber in ihrer rechtlichen Würdigung zum Betruge gar nicht und zu dem Vergehen\nnach § 4 UWG nur zusätzlich erwähnt hat, waren in der ‘leise\nzustande gekommen, daß der Angeklagte Sb - FEW Makler\nzu einer schriftlichen Bestätigung von Kapitalangeboten veranlaßte, wobei er den Text der Bestätigungsschreiben meist\nselbst abfaßte. Von diesen Schreiben ließ er sodann polizeilich oder notariell beglaubigte Abschriften fertigen und sie\nunter Abdeckung der Namen der Makler ablichten. Die Ablichtungen übersandte er den Beratungsstellenleitern, welche\ndie Kreditgesuche entgegenahmen. Außerdem ließ er ihnen Rundschreiben zugehen, in denen die \"Geldbesitzer\" - überwiegend\nMakler — unter Kennziffern und unter Angabe des zur Verfügung stehenden Kapitals aufgeführt waren. Allerdings wurde\nin einigen Rundschreiben - eine einheitliche Handhabung bestand insoweit nicht — bemerkt, die Rundschreiben und Ablichtungen dienten nicht zur Vorlage an die Kreditsuchenden.\nGleichwohl legten die Beratungsstellenleiter diese Unter-\n\nlagen in zahlreichen Fällen den Kreditsuchenden vor\nVertragsabschluß zur Einsichtnahme vor. Wie es auf\nBl. 69 UA heißt, rechnete der Angeklagte sw -\nauch mit einem solchen Verhalten der Beratungsstellen.\nleiter. Daß er es - im Sinne des bedingten Vorsatzes _\nzugleich gebilligt habe, ist zwar nicht ausdrücklich ge.\nsagt, dürfte aber nach Lage der Sache kaum ernstlich\nzu bezweifeln sein. So ergibt sich aus den Darlegungen\ndes Urteils zum Fall EEE (51: 98 ir. 33 un),\n\ndaß er von der Vorlage der Ablichtungen an diesen üreditsuchenden sichere Kenntnis erlangt hat. Durch die\nihnen unterbreiteten Rundschreiben und Unterlagen konnten aber die Kreditsuchenden durchaus den Eindruck gewinnen, es mit Firmen zu tun zu haben, die über Geldgeber mit großem Kapital verfügten, und die deshalb zu\neiner erfolgversprechenden Kreditvermittlung in der Lage\nwaren. Das gilt umsomehr, als durch die Ablichtungen sogar Beratungsstellenleiter zu irrigen Vorstellungen über\ndie Aussichten ihrer Auftraggeber gelangt sind, den gewünschten kredit zu erhalten.\n\nDaß die Strafkammer diese der Wahrheitsfindung\ndienlichen und ihrer prüfung zugänglichen Beweistatsachen nicht mit in den Kreis ihrer Überlegungen einbezogen hat, bildet ebenfalls einen sachlichrechtlichen\nMangel.\n\nSchon aus diesen Gründen kann das freisprechende Urteil nicht bestehenbleiben, und zwar unabhängig\ndavon, wie die Geschäftsbedingungen beschaffen waren;\ndie den Kreditaufträgen jeweils zugrunde lagen.\n\n3.) a) Die Erwägungen der Strafkammer begegnen aber\nauch insoweit durchgreifenden Bedenken, als sie unter Beschränkung ihrer Betrachtung auf die Geschäftsbedingungen\neine Täuschung der Kreditsuchenden verneint. Daß die Angeklagten von vornherein damit gerechnet hätten, die Kreditsuchenden würden die Geschäftsbedingungen nicht lesen,\nglaubt die Strafkammer deshalb nicht nachweisen zu können,\nweil sich aus der allgemeinen Lebenserfahrung ein solcher\nSchluß nicht rechtfertigen lasse: Indessen ist in der\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung wiederholt dargelegt und\nausgesprochen worden, daß das Durchschnittspublikum Werbeschriften und Bestellscheine nicht genau, vollständig und\nmit Überlegung gleichsam studiert, sondern daß es deren Irhalt nur oberflächlich prüft (vgl. BGHSt 2, 139, 145 und die\ndort angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts). Die Erwägungen dieser Rechtsprechung treffen uneingeschränkt auch\nauf Geschäftsbedingungen des Umfanges und des Inhaltes zu,\nwie sie hier von den Angeklagten zur Grundlage der Kreditaufträge gemacht worden sind.\n\nDie auf der Rückseite des Auftragsformulars der Fa.\nRichard TED GubHi aufgedruckten Geschäftsbedingungen\nbenennen in dem einleitenden Abschnitt, der den Auftraggeber über die Grundsätze unterrichtet, nach denen sich die Tätigkeit der beauftragten Firma vollzieht, fünfmal nur Geldbesitzer als diejenigen Personen, mit denen der Kreditsuchen-Ge in Verbindung gebracht werde. Erst und allein unter der\nanschließenden Ziffer 1 werden neben Geldbesitzern auch Kreditinstitute und Makler ürwähnt, denen die Kreditgesuche unterbreitet würden. In dem letzten, mit \"Auftrag\" überschriebenen Absatz ist nur von \"Geldbesitzern usw.\" die Rede, ohne\n\ndaß dabei Makler ausdrücklich genannt werden. Nicht anders\nverhält es sich mit dem Auftragsformular der Fa. SCHE ;. .,\nGmbH KG; auch darin werden nur an einer Stelle Makler als\nimpfänger der Kreditgesuche genannt, während sonst von Geld.\nbesitzern und Kapitalanlageinteressenten oder Interessenten\ngesprochen und der Auftrag abschließend dahin formuliert wir\ndie Firma solle das Kreditgesuch den ihr bekannten \"Geldbesitzern usw.!\" unterbreiten und dem Auftraggeber die sich daraufhin meldenden \"Interessenten\" mitteilen.\n\nHiermit ist die Meinung der Strafkammer nicht vereinbar, „us den Geschäftsbedingungen sei für jeden Leser klar\nhervorgegangen, daß die Kreditgesuche nicht nur sog. Selbstgebern, sondern auch YWaklern unterbreitet würden. Vielmehr\nkonnte der Durchschnittsleser bei einer solchen Art der Abfassung sehr wohl die Vorstellung gewinnen, die Areditgesuche würden nur Personen zugeleitet, die selbst zur Gewährung von krediten bereit und in der Lage waren; Daß dies au\nder Fall war, geht u.a. aus den Feststellungen auf Bl. 30 U\nhervor, wonach kreditsuchende ihr Erstaunen und ihre Empörung darüber geäußert haben, daß der ihnen von den Angeklagten als Geldgeber benannte Finanzkaufmann Obermaier Makler\nund nicht Selbstgeber war. Trotz Unterrichtung über die Beschwerden haben die Angeklagten sich nicht veranlaßt gesehen\ndurch eine klare Fassung der Geschäftsbedingungen ein Auf-Kommen jener irrigen Vorstellung der Kreditsuchenden über di\nGeldgeber so weit wie möglich auszuschließen. Unter diesen\nUmständen hätte die Strafkammer prüfen und klären müssen,\ndie Angeklagten einen solchen Irrtum bei den unkritischen;\ndas Auftragsformular nicht aufmerksam, sondern schnell und\n\n- 10 -\n\narglos lesendon Kreditsuchenden bewußt haben hervorrufen\nwollen. \\fenn ja, könnten sie sich nicht mit Erfolg darauf\nberufen, der Kunde, der die Geschäftnbedingungen \"falsch\"\ngelesen hätte, würde bei sorgfältiger Prüfung das \"MHißverständnis'' haben vermeiden können. Denn für die Ursächlichkeit\nciner Täuschung ist es unerheblich, ob der Getäuschte bei Anwendung der üblichen Aufmerksamkeit den wahren Sachverhalt\nhätte erkennen können; seine mitwirkende Fahrlässigkeit schließ\nden Ursachenzusammenhang nicht aus (RG HRR 1940 Nr. 474;\n\nOI& Hamburg NJW 1956, 392).\n\nb) Indessen ist nach den vom Landgericht getroffenen\nFeststellungen selbst eine Täuschung derjenigen Kreditsuchenden nicht ausgeschlossen, welche die Geschäftsbedingungen\nsorgfältig und mit Überlegung durchgelesen haben. Während an\n‚Maklern, denen die Angeklagten Kreditgesuche unterbreitceten.\n68 namentlich genannt werden (Bl. 27 - 51 UA), sind als private Geldgeber auf Bl. 57 ff UA nur insgesamt 12 Personen\naufgeführt. Von ihnen verfügten die Zeugin Meidling (Bl. 57\nNr. 1 UA) nur bis Sommer 1957 und der Zeuge Weiss (Bl. 58\nNr. 3 UA) nur bis 1956 oder 1957 über auszuleihende Geldbeträge. Der Zeuge DÜEEED- U (31. 59 Nr. 5 UA) hatte\nweder das ihm von der Fa. Richard TB zusegangene Vermittlunssangebot beantwortet noch sich mit dem ihm darin benannten Kreditsuchenden in Verbindung gesetzt; damit hatte\ner unmißverständlich zu erkennen gegeben, daß er keine Vermittlung durch die Pa. Teichmann wünschte. Auch der Zeuge\nZU (31: 59 Nr. 6 UA) hatte keinen Auftragsschein unterschricben. Gleichwohl wurden beide entsprechend der allgencinen Handhabung der Angeklagten in derartigen Fällen in\n\n- ]11 -\n\ndie Liste der privaten Geldgeber aufgenommen. Der Zeuge\nJB (31: 60 Nr. 8 UA) war zur Gewährung von Krediten über,\nhaupt nicht in der Lage. Mithin kamen von den 12 im Urteil\nals Geldgeber angeführten Personen von Anfang an höchstens\n9 und seit Anfang 1958 höchstens 7 für die Hingabe von Dar.\nlehen in Betracht. Allerdings spricht das Landgericht auf\nBl. 57 UA davon, daß die namentlich genannten privaten Gelggeber \"unter anderem\" als solche bei den Firmen des Angeklag-.\nten SB - PB notiert waren. Aus den übrigen Darlegungen des Urteils ergibt sich indessen nur, daß in der Liste\nder og. Geldbesitzer noch drei Personen geführt wurden, nänlich ein Schuhmacher, der seinen Betrieb aufgegeben hatte\n(Bl. 86 Nr. 8 UA), ein Flüchtling (Bl. 88 Nr. 12 UA), der\nselbst einen Kredit erwartete, und ein gewisser Tofu\n(Bl. 96 Nr. 29 UA), der dem ihm von der Fa. Richard T\nbenannten Kreditsuchenden erklärte, er sei ärmer als dieser,\n\nWenn auch die Gesamtzahl der privaten Geldgeber im\nUrteil nicht genannt und somit das zahlenmäßige Verhältnis\nzwischen Maklern und Selbstgebern im ganzen nicht erkennbar\nist, so lassen doch die auf Bl. 72 ff UA und auf Bl. 82 ff\nwiedergegebenen Beispiele erkennen, daß sich auf die Kreditgesuche in der weitaus überwiegenden Zahl der Fälle entweder\nausschließlich Oder doch hauptsächlich Makler als Interessen\nten meldeten. War aber, wie danach angenommen werden muß, dit\nZahl der Selbstgeber im Verhältnis zu derjenigen der Makler\nnur verschwindend gering, so wurden die Kreditsuchenden, die\ndas Auftragsformular genau und vollständig durchlasen, insofern getäuscht, als ihnen die Geschäftsbedingungen eine un\n\n- 12 -\n\nzutreffende Vorstellung über das zahlenmäßige Verhältnis\nzwischen Selbstgebern und Maklern vermittelten. Gerade der\naufmerksame Leser mußte nämlich daraus, daß in den Geschäftsbedingungen das Wort \"Geldbesitzer\" in den Vordergrund gestellt, von \"Haklern\" hingegen nur beiläufig die\nRede war, den Eindruck gewinnen, die Angeklagten hätten, wenn\nnicht in erster Linie, so doch zumindest in annähernd gleichem Umfange Makler und unmittelbare Geldgeber an der Hand,\ninfolgedessen sei die Aussicht, mit einem solchen in Verbindung zu kommen, nicht geringer als die, an einen Nakler\nzu geraten.\n\nHiervon abgesehen hat die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung außer Betracht gelassen, daß die Makler in\nzehlreichen Fällen die Unterbreitung von Angeboten an die\nKreditsuchenden von der vorherigen Zahlung einer sog. Bearbeitungsgebühr abhängig machten, eine Tatsache, die den Angeklagten auf ürund von Beschwerden hierüber (Bl. 50, Bl. 78\nNr. 26 UA) ersichtlich nicht unbekannt geblieben ist. Die\nGeschäftsbedingungen legten aber dem unbefangenen und arglosen Leser die Annahme nahe, er könne nach Entrichtung der\n\"pauschalen Aufwandsentschädigung\" (Bl. 19 c UA) oder der\n\"Auftragskosten! (Bl. 20 b UA) mit Angeboten seitens der\n\"Geldbesitzer\" rechnen, ohne zuvor nochmals eine Gebühr zah-\n\n_Äen zu müssen.\n\nc) Ferner durften - auch unter der engen Betrachtungsweise der Strafkammer - die bereits in Abschnitt 2.)\nbehandelten Rundschreiben und Fotokopien angeblicher Geldangebote nicht unberücksichtigt bleiben, Durch sie konnten\n\n- 13 -\n\ndie Kreditsuchenden - zumindest - in den irrigen Glauben\nversetzt werden, sie würden mit sog. Selbstgebern zusammen.\ngebracht werden. Die Rundschreiben und die vervielfältigten\nKapitalangebote waren nämlich so abgefaßt, als ob die angebotenen Geldbeträge den nur mit einer Kennziffer bezeichne.\nten Kapitalinteressenten selbst zur Verfügung ständen. Dieser Eindruck mußte vor allem deshalb entstehen, weil weder\ndie Ablichtungen der Kapitalangebote noch die Rundschreiben\neine Kennzeichnung der Anbietenden oder der Geldgeber als\nMakler aufwiesen.\n\nd) Als rechtlich fehlerhaft ist schließlich zu beanstanden, daß die Strafkammer das Vorliegen der zur Erfüllung des § 4 UWG erforderlichen Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, mit der .cgründung verneint, die durch Rundschreiben und Ablichtungen\nverbreiteten Kapitalangebote hätten nur die allgemeinen,\nauf dem Kapitalmarkt gültigen Bedingungen enthalten; sie\nhätten also nicht den Anschein erwecken können, als hätten\ndie Angeklagten insoweit gegenüber anderer Angeboten Vorteile auf dem Kapitalmarkt zu bieten.\n\nDer gewollte Anschein eines besonders günstigen Angebots braucht nicht darin zu bestehen, daß das Angebot für\ngünstiger ausgegeben wird als entsprechende Angebote anderer Gewerbetreibender. Vielmehr kann ein solcher Anschein\nschon dadurch hervorgerufen werden, daß das Angebotene bei\nweitem nicht dem entspricht, was der Anbietende von der Be-\n\n- 14 -\n\nschaffenheit der angebotenen Leistung behauptet (R6St 40,\n122, 128; 48, 40, 42). Dieser Voraussetzung haben aber Geschäftsbedingungen, Rundschreiben und Ablichtungen, die,\nwie die Angeklagten wußten, von den Beratungsstellenleitern\nden kreditsuchenden zur Kenntnisnahme vorgelegt wurden,\n\ndie also im Sinne des § 4 UWG für einen größeren, nicht von\nvornherein fest umgrenzten Personenkreis bestimmt waren,\nmöglicherweise entsprochen; denn sie waren, wie dargelegt,\nso abgefaßt, daß den areditsuchenden der Eindruck vermittelt werden konnte, sie hätten es mit Firmen zu tun, die\nüber Geldgeber mit großem Kapital verfügten, und die deshalb zu einer erfolgversprechenden kreditvermittlung in der\nLage seien, oder daß - unter der engen Betrachtungsweise\nder Strafkammer - die Kreditsuchenden in den irrigen Glauben versetzt werden konnten, die Firmen hätten nur sog.\nSelbstgeber oder zumindest eine so beträchtliche Anzahl!\nvon Selbstgebern an der Hand, daß die Aussicht, mit einer\n\n‚von ihnen zusammengebracht zu werden, wenigstens ebenso\n\nEroß sei wie die;enige, mit einem Hakler in Verbindung zu\nkommen. Dabei ist es, wie abschließend bemerkt sei, unerheblich, ob bestimmte Angaben in den Geschäftsbedingungen,\nfür sich gesehen, unwahr oder zur Irreführung geeignet\nwaren. Entscheidend ist auch hier der Gesamteindruck, den\nGeschäftsbedingungen, Rundschreiben und Ablichtungen bei\n\n- 15 -\n\ndem Durchschnittskunden erwecken mußten, der solche\nSchriftstücke nicht genau, vollständig und nit Überlegung gleichsam studiert, sondern sie nur oberflächlich\n\nprüft.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-21/2-str-348-61","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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