{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-21_2_StR_14_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-21","aktenzeichen":"2 StR 14/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"en\nGy\n\n\\\n|\n\n2159 035.\n\nR_14/62\n\nIm Nanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n1.) den Dreher Richard B u\ngeboren am er in ln.\n\n2. die Hau Klara B eborene P\naus „ geboren an 19 in\nP chlesien,\n\nwegen schwerer Kuppelei\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 21. Februar 1962, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt ED vei der Verkünäung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wuppertal vom 2. Oktober 1961\nwerden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines .Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die wegen schwerer\nKuppelei nach § 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB verurteilt worden\nsind, erheben die Sachbeschwerde; sie haben keinen Er-\n\nfolg.\n\nNach den Feststellungen haben die Angeklagten in\nden Jahren 1959/1960 wiederholt ihre 15jährige Tochter\nIngrid mit ihrem Freund Klaus-Dieter abends allein in der\nWohnung gelassen. Sie rechneten hierbei, und zwar der\nangeklagte Ehemann seit Ende 1959, die angeklagte Ehefrau\nseit Prühjahr 1960, mit der Möglichkeit, daß ihre Tochter\nund deren Freund ihre Abwesenheit zur Ausführung des Geschlechtsverkehrs benutzen würden, was auch der Fall war.\nDamit haben sie durch Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht ihrer Tochter Vorschub geleistet, und zwar nicht,\nwie die Strafkammer meint, durch ein pflichtwidriges Unterlassen, sondern vorsätzlich durch tätiges Handeln. Die\nAnnahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten sich durch\nihr Vorgehen der schweren Kuppelei schuldig gemacht, ist\ndaher rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n- 3; -\n\nEntsprechendes gilt auch, soweit sie es zuließen,\ndaß ihre Tochter mit ihrem Freund im Sommer 1960\neine einwöchige Zeltfahrt unternahm und Weihnachten 1960\nfür mehrere Tage in die Sowjetzone fuhr. Daß bei der\nletzten Reise aus besonderen Gründen zwischen beiden kein Ge.\nschlechtsverkehr stattfand, schließt den Tatbestand der\nKuppelei nicht aus; denn er setzt nicht voraus, daß es\ntatsächlich zur Unzucht kommt.\n\nDagegen entfällt ein strafbares Handeln hinsichtlich des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung der Eltern des\nFreundes, da das Urteil nicht feststellt, daß die Angeklagten Kenntnis von diesem Besuche hatten. Desgleichen\nscheidet ein strafbares Tun aus, soweit die Angeklagten\nden Besuch bei der Schwester der Ingrid erlaubten; denn es\nsind keine Tatsachen dafür angeführt, daß die Angeklagten\nes für möglich hielten, ihre Tochter werde hierbei Gelegenheit zu unzüchtigem Handeln haben.\n\nDaß ein strafbares Handeln in diesen beiden Fällen\nausscheidet, bleibt auf die Strafhöhe angesichts der\nohnehin sehr milden Strafen ohne Einfluß. Im übrigen\n\nsind die der Strafzumessung zugrunde liegenden Erwägungen\nrechtlich bedenkenfrei.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-21/2-str-14-62","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-21/2-str-14-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:17.023958+00:00"}}