{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-19_2_StR_258_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-19","aktenzeichen":"2 StR 258/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"[o.\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Glasmacher Heinz \\ CB zus SYD zeboren am\nGE 1937 in s@@B; zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten schweren Diebstahls\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 27. Juni 1962, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nBundesrichter Henning\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt Dr. EB >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Februar 1962\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat dic Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nDie scit dem 20. Februar 1962 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drci Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angcklagten wegen versuchten\nschweren Diebstahls zu eincr Gefängnisstrafe verurteilt.\nSeine Revision, mit der er dic Sachbeschwerde erhebt, hat\nkeinen Erfolg.\n\nDer Angeklagte betrat am 31. Oktober 1961 mit dem\nfrüheren Nitangeklagten RD das Juweliergeschäft der Ehelcute Is ir SEE. Sic wollten, unter\nVortäuschung cincer Kaufsabsicht sich Uhren und Schmuckwaren vorzeigen lassen, die Verkäufer sodann ablenken und\nin cinem unbeobachteten Augenblick wertvolle Schmuckstücke\nwegnehmen, Um ihr Zicl leichter zu erreichen, vermieden\nsic den Anschein einer Zusammengehörigkeit,und jeder trat\nvon ihnen für sich allein auf, Ihr Plan mißlang, da die\nEheleute ICE nißtrauisch wurden und durch ihre Aufmerksamkeit eine Wegnahme nicht ermöglichten.\n\n- 3—\n\n1.) Dice Revision meint, das Tun des Angeklagten\nund des RB sci nur cine straflose Vorbereitung des\nDicbstahls; denn einc tatsächliche Gefährdung der\nVertsachen sci nicht cingetreten, da sie entgegen dem Plane\nin keinen Zeitpunkt unbceaufsichtigt blicben. Dem ist nicht\nbeizutreten.\n\nDie Täter haben die Verkäufer zur Vorlage von Uhren\nund Schmuckstücken veranlaßt und dann abzulenken versucht,\nun wertvolle Schmuckstücke wegzunehmen, Damit haben sie bercits die Möglichkcit eincs Gewahrsamsbruchs nähcrgerückt,\nihn also beeinträchtigt. Hicrin liegt nach ständiger\nRechtsprechung eine Ausführungshandlung. Die Strafkammer hat daher zu Recht einen strafbaren Versuch des\nDicbstahls angenommen. Daß die Gegenstände entgegen der\nAbsicht der Täter nicht unbeaufsichtigt blieben, erklärt\nnur das Scheitern der Wegnahme und hat allein insoweit Bedeutung (RGSt 69, 327,329; BGHSt 2, 380; 3, 297).\n\nDer Angeklagte hatte bei der Tat in seiner Mappe\neinen Gummiknüppel bei sich, RWWWin der Brusttasche\ncinc Gaspistolce. Beide wollten sich damit den Rückzug sichern. Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, der Angcklagte habe eine Waffe bei sich geführt, und deshalb\ndie Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Nr. 5 StGB bejaht\n(RGSt 68, 238). Nicht beizutreten wäre allerdings der Ansicht, die von RW nitzcefünrte Gaspistole könne nicht\nals Waffe angeschen werden, wenn sie nicht funktionsfähig\nwar; co hätte genügt, daß Rp daran dachte, die Pistole\nals Schlagwerkzcug zu benutzen, wie es dann auch geschah\n(RGSt 3, 230).\n\n2.) Entgegen dem Vorbringen der Revison scheidct\nein freiwilliger Rücktritt vom Versuch des schweren Diebstahls aus; denn der Angeklagte wurde an der Vollendung\nder Tat durch Umstände gehindert, die von scinem Willen\nunabhängig waren. Dic Verkäufer haben die Schmucksachen\nstets im Auge behalten und die gezeigten Stücke auf die\nSeite gelegt. I] konnte die von ihm ausgesuchte Uhr nur\nscgen Bezahlung ausgehändigt erhalten. Daraus, daß N\ndie Pistole zog, um sich ungchindert aus dem Geschäft entfernen zu können, während der Angeklagte sich sclbst untätig verhiclt, ergibt sich, daß beide cine gevaltlose Wegnahne nicht mehr für möglich hielten,\n\n3.) Der Angeklagte wie auch der frühere Mitangeklagte\nrn haben zwar die Diebstahlsabsicht zugegeben, jedoch bestritten, daß sie die Wegnahme gewaltsam durch Gebrauch der mitgeführten Waffe erzwingen wollten. Die Waffen haben sic, wie sie behaupten, nur mitgeführt, um bei\neinen Mißlingen des geplanten Unternehmens den Rückzug zu\n\nsichern und cine etwaige Verfolgung zu hindern. RB»\n\nwill auch dic Pistole allcin aus Angst und Bestürzung gebraucht\n\nhaben, um unbcehelligt aus dem Laden zu kommen. Die Strafkamner hat diese Einlassung der Täter nur für nicht widerlcgbar, also nicht für erwiesen betrachtet.\n\n. Während RW nit der Pistole den Juwelier bedrohte\nund ihn schließlich nicderschlug, hat der Angeklagte sich\nuntätig verhalten und nach außen hin sich von dem Vorgehen\ndco FB distanziert. Dieses Verhalten nötigt zugunsten\ndes Angeklagten zur Prüfung, ob ihm cin strafbefreiender\nRücktritt vom Versuch zugute käne, falls die Täter, was\n\n-5 -\n\ndic Strafkammer nicht für ausgeschlossen, sondern nur für\nnicht erweislich hält, einen Raub beabsichtigten und zu\ndessen Durchführung sich auch der Pistole bedienen wollten.\nDies ist jedoch zu verneinen.\n\nEin Mittäter kann nicht schon dadurch mit strafbefreicnder Wirkung vom Versuch zurücktreten, daß er seine\nMitwirkung einstellt, während die übrigen Mittäter die\nTatausführung entsprechend dem gemeinsamen Plane, wenn\nauch erfolglos, fortsetzen. Er kann sich Straflosigkeit\nvielmehr nur verschaffen, wenn eritweder auch die übrigen\nMittäter ihrerseits freiwillig zurücktreten oder wenn er\nseinen Tatbeitrag, der fortwirkt, beseitigt oder die Mittäter an der Weiterführung der Tat hindert (RGSt 54, 177;\n59, 4125 BGH NIJW 1951, 410 Nr. 23; 5 StR 479/60 Urt. v.\n13. Dezember 1960). Diese Voraussetzungen wären hier bei\nAnnahme eines geplanten Raubes nicht gegeben.\n\nFalls RB von dem Raube abstand, weil er wegen\nder Anwesenheit mehrerer Personen nicht mehr durchführbar war, und den Juwelier mit der Pistole nur niederschlug, um seinen Rückzug zu ermöglichen, ist er\nnicht freiwillig zurückgetreten. Damit entfiele auch\nein freiwilliger Rücktritt des Beschwerdeführers.\n\nWollte aber R@Biurch seinen Angriff auf den Juwelier den Raubversuch noch fortsetzen, so hätte den\nAngeklagten seine Untätigkeit allein nicht von\n\n-6 -\n\nStrafe befreien können.\n\nBaldus\n\nMeyer\n\nDotterweich Scharpenseel\n\nHenning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-19/2-str-258-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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