{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-14_2_StR_638_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-14","aktenzeichen":"2 StR 638/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2159 043\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hafenarbeiter Heinrich U zı: ve\nDEE, zeboren zrı EEE 1925 ir Su\n\n(Ostpreußen), zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt EB in der Verhandlung,\nBundesanwalt EEW vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nauf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Duisburg vom 7. Juli\n1961 hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls sowie im gesamten\nStrafausspruch mit den Feststellungen dazu\naufgehoben, und zwar auch mit Wirkung für den\n\nMitverurteilten FEED.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu never\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung und wegen versuchten\nschweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren zwei Monaten Zuchthaus -verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die\nDauer von drei Jahren aberkannt.\n\nHit seiner Revision rügt er Verletzung der\naufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat zum Teil ürfolg.\n\n3 -\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Beschwerde--\nführer und der NMitverurteilte Eckstein hätten gemeinschaftlich einen versuchten schweren Diebstahl begangen,\nals sie Anstalten trafen, in den Xaninchenstall des\nZeugen HEEB zu gelangen, begegnet Bedenken,\n\nDie Strafkammer ist zwar überzeugt, daß die beiden\nTäter nicht nur ein Kaninchen an sich nehmen wollten,\nund führt dazu aus, daß beide nicht die Männer seien,\ndie sich so viel Müne, wie hier, machten, um nur ein\nKaninchen zum alsbaldigen Verbrauch an sich zu bringen;\nwenn sie solche Mühe au? sich nähmen, dann täten sie\ndas nur in der Hoffnung, auch einen entsprechenden\nErfolg zu erzielen. Das reicht jedoch zur Begründung\nder Auffassung, daß ein versuchter Mundraub (§ 370\n\nAbs: 1 Nr. 5 StGB) nicht vorliege, nicht aus. Allordings kommt es dafür bei mehreren lätern auf die\nGerautmenge der entwendeten - hier: der zu entwenden\nbeabsichtigten - Nahrungsmittel an. Vie Urteilsfeststellungen ergeben indessen nicht, wieviel Kaninchen\nmindestens entwendet werden soliten. Dafür, daß nur\nwenige gestohlen werden sollten, spricht, daß düe-Täter\nkörperlich behindert waren und keine Behältnisse\n\nmit sich führten, in denen sie die Tiere hätten\nverbergen und fortschaffen können. Auch zwei oder\nsogar noch mehr Kaninchen können aber zum alsbaldigen\nVerbrauch bestimmt sein, da dieses Merkmal auch dann\nerfüllt ist, wenn die Sachen demnächst von anderen\nmitverzehrt oder wenn sie alsbald anderen unentgeltlich zum Verbrauch überlassen werden sollen; denn das\n\nGesetz verlangt nicht Eigenverbrauch (RGSt 53, 1568; BGH Urt.\nv. 25. Mai 1960 - 2 StR 206/60 -). Daß ein versuchter\nMundraub etwa deshalb ausscheidet, weil es sich bei\n\nden Kaninchen, die die Täter entwenden wollten, nicht\n\num Nahrungsmittel von unbedeutendem Wert handelte, er-\n\ngibt sich aus dem Urteil ebenfalls nicht. Die Straf-\n\nkammer hat diese Frage nicht erörtert (vgl. dazu u.a.\n\nBGH. MDR 1954, 336; BGH GA 1957, 17 = MDR 195”, 15).\n\nDer Senat ist nicht in der Lage, sie von sich aus zu\nbejahen.\n\nDie Verurteilung wegen versuchten schweren Diebstahls kann daher nicht bestehenbleiben. Gemäß § 357\nStPO ist die Aufhebung auf den Mitverurteilten FW:\nder keine Revision eingelegt hat, zu erstrecken.\n\nGegen den Schuldspruch wegen gemeinschaftlich begengenen schweren Raubes in Tateinheit mit geflährlicher Körperverletzung wendet sich die Revision dagegen\nvergeblich.\n\nDie insoweit gerügte Verletzung der Aufklärungsvflicht erblickt die Revision darin, daß die Strafkammer keinen Sachverständigen darüber gehört hat,\nob der Angeklagte, der sich damals wegen eines doppelten Bruches des rechten Handgelenks in ärztlicher Be=-\nhandlung befunden habe, körperlich überhaupt in der\nLage gewesen sei, sich in der festgestellten Weise\nan dem Raub zu beteiligen. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte Frau Steinhauser einen solchen\n\nStoß versetzt, daß sie gegen die Wand des Hausflurs\ngeschleudert wurde, und dann im Hausflur, möglicherweise\ngemeinsam mit dem Mitverurteilten TW, auf den Ehemann SED eingeschlagen. Diese Gewalttätigkeiten\nwaren ohne weiteres mit einem Arm ausführbar, so daß sich\nder Strafkammer die von der Revision vermißte Anhörung\neines Sachverständigen nicht aufdrängte.\n\nAuch die Nachprüfung dieses Schuldspruchs auf\nGrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil\ndes Angeklagten ergeben, Die Feststellungen rechtfertigen auch die Auffassung der Strafkammer, daß die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB nicht vorlagen.\n\nDie Nichtanwendung des § 51 Abs. 2 StGB wird\n\n. dagegen von den Urteilsgründen nicht getragen. Die\nStrafkammer legt nur dar, die alkoholische Beeinflussung des Angeklagten und E@EWs= sei nicht so\ngewesen, daß sie nicht wußten, was um sie herum vorging und was sie taten;beide seien zum Denken und\nf»slgerichtigen Handeln fähig und sich ihrer lage durchaus bewußt gewesen. Überlegtes, folgerichtiges Handeln\nschließt aber eine erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit nicht aus (BGHSt 1, 384). Es besagt schon\nnicht, daß der Täter voll fähig war, das Unerlaubte\nseiner Tat einzusehen, und läßt erst recht nicht den\nSchluß zu, daß auch sein Hemmungsvermögen nicht erheblich herabgesetzt war. Gerade die Fälle alkoholbedingter\nverminderter Zurechnungsfähigkeit liegen vielfach so,\n\nGaß der Täter die tatsächliche und rechtliche Tragweite\nseiner Handlung voll überschaut, jedoch nur beschränkt\nin der Lage ist, seinen Willen seiner Einsicht gemäß\n\nzu steuern. Das hat die Strafkammer anscheinend verkannt. Der Angeklagte hatte, selbst wenn nur die festgestellten Trinkmengen berücksichtigt werden, dem\nAlkohol immerhin in einer Weise zugesprochen, die\n\neine erhebliche alkoholische Beeinflussung nahe legt:\nDafür spricht nicht zuletzt auch, daß er sich an\n\ndem Überfall auf die Eheleute Si beteiligte;\nobwohl er damit rechnen mußte erkannt zu werden, und\ndaß er sich schließlich im Mantel schlafen legte, während\nSC in dieser Dezembernacht sogar einige Zeit im\nFreien an einen Teläweg schlief.\n\nDer Strafausspruch muß daher aufgehoben werden»\nGemäß § 357 StPO ist auch hier die Aufhebung auf den\n\nMitverurtsilten SÜD zu erstrecken.\n\nDotterweich Scharpenseel Menges\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-14/2-str-638-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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