{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-14_2_StR_637_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-14","aktenzeichen":"2 StR 637/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"sv. 2159 026\n\n2 52 _837/6\n\nim Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Fußpfleger, jetzt Astrologen Jakob H un\n\naus U, zeuoren a2 st in\n\nAB, zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde u.2.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Februar 1962, an der teilgenomnen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwaolt iD\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Köln vom 17. August 1961\nmit den Feststellungen aufgenoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechtsiwegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit\nfortgesetzter schwerer Unzucht mit einem Wanne zu\neiner Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\ndrei Jahren aberkannt.\n\nMit seiner Revision erhebt der Angeklagte lediglich Verfahrensbeschwerden. £r ist der Meinung, daß\ndas Gericht seiner gesetzlichen Aufklärungspflicht\nnicht genügt habe, weil es bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Rainer TB en tsegen dem\nhilfsweise gestellten Antrag des Verteidigers keinen\nSachverstärdigen zugezogen habe, auch den Jugendlichen\nHerbert ww nicht als Zeugen vernomnen und über\nseine rerson <xeinen Jugendamtsbericht angefordert habe.\n\nDas R:chtsmittel hat Erfolg.\n\n1.) Zu Recht findet die Revision eine Verletzung\nder Aufklärungspflicht darin, daß die Strafkammer es\nunterlassen hat, Herbert ww als Zeugen zu hören,\n\nDer Zeuge Rainer IgilWhatte erst auf Vorhalt des\nAngeklagten in der Hauptverhandlung zugegeben, diesen\nseinerzeit vorgelogen zu haben, bereits nit seinem\nFreund Herbert UgWw derartige \"Schweinereien\" getrieben zu haben; er habe, wie er behauptet, damit den\nAngeklagten gegenüber nur \"angeben\" wollen. Das Gerickt\nhatte weiter in der Hauptverhandlung Veranlassung,\nihm zur Behebung von Widersprüchen seine Angaben vor\nder Polizei vorzulesen.\n\nUnter diesen Umständen mußte das Gericht durch\nVernehmung des Herbert iD die Beziehungen des\nLG zu Ziesen aufklären, um beurteilen zu können,\nob Ip dem:Angcklagten gegenüber wirklich nur grundlos geprahlt hat, als er von seinen Erlebnissen mit\nseinem Freund CB Sprach. Die auf Grund der Vernehmung des Herbert WW möglichen Feststellungen\nkönnen aber nicht nur von Bedeutung sein für die Glaub--\nwürdigkeit des Robert Lg sondern auch klären, ob\nund inwieweit der Angeklagte mit seinem Tun Rainer O3 7\nzur Unzucht verführt hat oder ob der Junge von sich\naus zur Mitwirkung bereit gewesen ist. Dies ist aber\nentscheidend für die Feststellung des Umfanges der\nSchuld des Angeklagten.\n\n„Da das Urteil auf dem Verfahrensfehler beruht,\nmuß es aufgehoben werden.\n\nralls die Vernehmung des Herbert MB die\nZweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen Rainer Tg\nnicht ausräumt, wird das Gericht unter Umständen prüfen\nmüssen, ob nicht hierzu das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen ist.\n\n2.) Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:\n\nNach dem Urteil veranlaßte der Angeklagte den\nZeugen Rainer IWW in den beiden Jahren nach dem\nersten Vorfall in etwa einem Dutzend Fällen - die\ngenaue Zahl Konnte der Zeuge nicht mehr angeben -\ndie Hose zu Öfinen und ihm den Geschlechtsteil zu\nzeigen.\n\nDas Landgericht hat die Handlungen des Angeklasten\nals eine Tortgesetzte Tat gewertet. Bei dieser müssen\naber regelmäßig die einzelnen Handlungen nach 267\nAbs. 1 Satz 1 StPO im Urteil so festgestellt sein,\ndaß der Verstoß gegen das angewandte Strafgesetz erkennbar ist. Bei einer Vielzahl von Einzelhandlungen\ngleicher Art kann zwar die Feststellung der gemeinsamen Merkmale genügen (s. BGH IM Nr. 11 vor § 73 StGB).\nAuf jeden Fall muß aber dann der durch sie verwirklichte\nTatbestand zu ersehen sein und die Zahl der dem Angeklagten zur Last fallenden Verfehlungen angegeben werden, weil nur so der Umfang seiner Schuld zuverlässig\nerkennbar ist. Iäßt sich die Zahl der strafbaren Handlungen nicht genau ermitteln, wie es vorliegend offenbar der Fall gewesen ist, so darf dem Angeklagten\n\nnur die vom Gericht nachgewiesene Nindestzahl zur\nLast gelegt werden (vgl. u.a. RGSt 79, 145, 150)»\n\nGegen diese Grundsätze der Rechtsprechung ist\nin dem angefochtenen Urteil in verschiedenen Beziehungen verstoßen.\n\na) Die Angabe, daß der Angeklagte den Zeugen Rainer\nID in üer angegebenen Zeit \"in etwa einem Dutzend\nFällen\" veranlaßt hat, die Hose zu öffnen und ihn\n\nden Geschlechtsteil zu zeigen, enthält nicht die\nMindestzahl der strafbaren Handlungen des Angeklagten.\nDiese könnte geringer sein.\n\nb) Welche strafbaren Handlungen die Strafkamer in\n\nden Vorfällen gesehen hat, ob je ein Verbrechen nach\n\n§ 175 a Nr. 3 StGB oder nur ein Vergehen nach § 175 StGB\noder ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, ist\ndem Urteil nicht zu entnehmen. |\n\nEs bedarf auch der näheren Begründung, weshalb\ndas bloße Betrachten des entblößten Geschlechtsteils\ndes Jungen schon den Tatbestand des § 175 StGB oder\ndes § 175 a Ur. 3 StGB erfüllt (vgl. dazu BGHSt 7, 231)-\nNach der Rechtsprechung ist hierzu zumindest eine gedarkliche Beziehung zwischen dem Täter und seinem\nOpfer notwendig (vgl. dazu auch BGHSt 4,2325; .325)3.\n\nc) Die Vielzahl der verzeichneten Unzuchtshandlungen,\ndie sich auf Jahre erstrecken, hat die Strafkamner\n\nals eine fortgesetzte Tat des Angeklagten nach § 176\nAbs. 1A Nr. 3 StGB in Tateinheit mit fortgesetzter\nschwerer Unzucht mit einem Manne nach § 175 a Ur. 3 StGE\ngewürdigt. Hierbei zeigt sich ein weiterer Mangel des\nUrteils inSofern, als in ihm nicht berücksichtigt irt,\ndaß der Junge bei den weiteren Unzuchtshandlungen verschiedentlich von sich aus ohne weiteres zur Mitwirkung\nbereit gewesen ist, so daß er nicht mehr erneut zur\nUnzucht verführt zu werden brauchte (R6St 71, 111):\n\nWaren in diesen nachfolgenden Einzelfällen deshalb nur Straftaten des Angeklagten nach § 175 StGB\nanzunehmen, so konnten diese allerdings mit der\nStraftat nach § 175 a Nr. 3 StGB, die festgestellt\nist, zu einer fortgesetzten Tat zusammengefaßt werden (vgl. RG DJ 1939, 619). Jedoch war wegen der Begrenzung des Schuldumfanges alsdann in den Urteilsgründen die Feststellung erforderlich, daß und welche\nder nachfolgenden Einzelfälle nur Gen Tatbestand des\n§ 175 StGB verwirklicht haben oder nur das Verbrechen\n\ndes § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB allein darstellen (vgl.\ndazu BGH - Urteil 2 StR 213/51 v. 3.7.1951).\n\nDotterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-14/2-str-637-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-14/2-str-637-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.696886+00:00"}}