{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-14_2_StR_18_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-14","aktenzeichen":"2 StR 18/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 str 18/82 2159 040\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Horst R EEB aus EEE. geboren\nam ED 19259 in EB / Oberschlesien, in dieser\n\nSache in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 14. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanval ED in der Verhandlung,\nBundesanwalt u pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n\"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 6. ktober 1961\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen gefährlicher KörPerverletzung wegfällt;\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu\naufgehoben,\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Stra-Senraubes (§§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§ 223 a StGB)\nzu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten,\nwit der er das Verfahren beanstandet und die Sachbe-\n\nschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1.) Der Vorwurf, das Landgericht habe die ihm nach\n\n§ 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht\nverletzt, greift nicht durch. Die auf Bl. 12R der\nAkten genannten Polizeibeamten darüber zu vernehmen, weshalb der Überfall auf den Verletzten Ne\nnicht sofort habe aufgeklärt werden können, bestand\nfür die Strafkanmer kein Anlaß. Von dieser Vernehmung\nwar keine weitere Aufklärung der, wie die Revision es\nnennt, zeugenlosen Auseinandersetzung zwischen dem\nAngeklagten und Ngpzu erwarten. Im übrigen hat\neiner der Polizeibeamten die Gründe für die verspätete Ermittlung des Angeklagten als Täter in einem\nVermerk auf Bl. jR d.A. niedergelegt.\n\nDie im Zusammenhang mit der Aufklärungsrüge\nangemeldeten Zweifel an der Zulässigkeit der Vereidigung des Verletzten als Zeugen sind gleichfalls\nunbesründet. Voraussetzung für ein Absehen von der\nVereidigung gemäß § 61 Nr. 3 StPO wäre u.a. gewesen,\ndaß die Strafkammer der Aussage des Zeugen keine\nBedeutung beigemessen hätte. Ersichtlich war jedoch\ndas Gegenteil der Fall. Ob das Landgericht von der\nBefugnis des § 61 Nr. 2 StPO Gebrauch machte oder nicht,\nstand, wie auch die Revision einräumt, in seinem Ermessen. Dafür, daß es dieses in rechtlich zu beanstandender Weise ausgeübt habe, fehlt jeder Anhalt.\n\n2.) a) In sachlichrechtlicher Hinsicht begegnet die\nVerurteilung des Angeklagten wegen schweren Raubes\nnach §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB keinen Bedenken»\n\nSie wird sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite\n\nvon den dazu getroffenen Feststellungen getragen. Yas\ndie Revision einwendet, ist nichts anderes als der\nunzulässige und daher unbeachtliche Versuch, die Beweiswürgigung des Landgerichts durch ihre eigene zu ersetzen.\nDas gilt auch, soweit sie den entscheidenden Fehler des\nUrteils in dem Satz sieht, es wäre lebensfremd, der\nBinlassung des Angeklagten zu folgen, zumal da zwischen\nihm und Norek keinerlei Auseinandersetzung stattgefunden habe. Dieser Satz darf nicht, wie die Revision\n\nes tut, für sich, sondern muß zusammen mit der übri-\n\ngen Beweiswürdigung gelesen werden. 5So gesehen, bringt\ner nur abschließend zum Ausäruck, daß die Strafkanmer\nangesichts ihrer sonstigen Erwägungen und im Hinblick\ndarauf, daß keine Auseinandersetzung zwischen den\nVerletzten und dem Angeklagten voraufgegangen war,\ndessen Einlassung für widerlegt hält. Infolgedessen\n\nkann weder von einem Verstoß gegen die allgemeine\nLebenserfahrung noch von einer Verletzung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" die Rede sein.\n\nb) Hingegen hat die Sachbeschwerde Erfolg, soweit\n\ndas Landgericht den Angeklagten zugleich der gefährlichen Körperverletzung schuldig befunden hat.\n\nEs meint, die Körperverletzung sei \"mittels eines\nhinterlistigen Überfalls\" begangen worden, weil der\nAngeklagte den Zeugen Ng8 unversehens von hinten\nangegriffen habe. Damit ist zwar, weil nach den Feststellungen der Angeklagte dem Zeugen, von diesem unbe-\n\nmerkt, gefolgt war und plötzlich auf ihn einschlug,\n\ndas Jerkmal des Überfalls hinreichend dargetan. Indessen ist die bloße Ausnutzung der Überraschung und des\ndarin für den Angegriffenen liegenden Nachteils noch\nkeine Hinterlist. Zur Erfüllung dieses Merkmals genügt\ndeshalb nicht, daß der Überfall von hinten ausgeführt\nwird. Vielmehr ist dazu, wie der Bundesgerichtshof in\nÜbereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 65, 65) schon mehrfach (3 StR 335/52\n\n- Urteil von 3. Juli 1952; 2 StR 57/61 — Urteil\n\nvon 8. Hlärz 1961) ausgeführt hat, erforderlich, daß\n\nder Täter bei dem Überfall planmäßig in einer auf\nVerdeckung seiner wahren Absichten berechneten Weise\nvorgeht, um gerade hierdurch dem Angegriffenen die Abwehr des unerwarteten Angriffs zu erschweren und die\nVorbereitung auf eine Verteidigung nach Möglichkeit aus-\n\nzuschließen.\n\nEin solches Verhalten des Angeklagten ist hier\nnicht festgestellt. Infolgedessen hat er durch seine\nHandlungsweise, soweit diese unter dem rechtlichen\nGesichtspunkt der Körperverletzung zu beurteilen ist,\nnur den Tatbestand des § 223 StGB verwirklicht. Die\nMöglichkeit, ihn aus dieser Vorschrift zu verurteilen,\nscheitert jedoch daran, daß es sich bei der leichten\nvorsätzlichen Xörperverletzung um ein Vergehen handelt, das gemäß § 232 StGB nur verfolgt werden kann,\nwenn der Verletzte darauf anträgt oder wenn die Strafverfolgungsbehörde ein Einschreiten von Amts wegen für\ngeboten erachtet. An beiden Voraussetzungen fehlt es bier:\n\nSer Verletzte hat keinen Strafantrag gestellt und\n\nkann ihn infolge Fristablaufs nicht mehr nachholen.\nDie Staatsanwaltschaft hat allein Anklage wegen\nschweren Raubes erhoben und hat auch später das Vorliegen eines besonderen öffentlichen Interesses an der\nStrafverfolgung wegen Körperverletzung nicht zum Ausdruck gebracht. Das Urteil kann deshalb von hier aus\nim Schuldspruch dahin geändert werden, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung wegfällt.\n\n3.) Diese Änderung hat die Aufhebung des Urteils\n\nim Strafausspruch zur Folge, da nicht mit Sicherheit\nausgeschlossen werden kann, daß das Strafmaß durch\ndie irrige Anwendung des § 223 a StGB zum Nachteil\ndes Angeklagten beeinflußt worden ist.\n\nDotterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-14/2-str-18-62","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-14/2-str-18-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.674818+00:00"}}