{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-14_2_StR_12_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-14","aktenzeichen":"2 StR 12/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 041\n\n12/62\n\nm\nIyı\nIc\n\nrn)\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Rudolf (Rolf) U zus vu:\ngeboren am EEE 1934 in ze sachsen-Anhalt, in dieser Sache in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 14. Februar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (ne\n\nals Vertreter de? Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 19. August 19561 im Falle III w.der:Urteilisgrüindesninsichtlich der Entscheidung über die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückvervwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den - im übrigen wegen mehrerer\nRückfalldiebstähle rechtskräftig verurteilten - Angeklagten in einem Falle von dem Vorwurf freigesprochen,\nsich des Einbruchsdiebstahls schuldig gemacht zu\nhaben, und hat die hier entstandenen Kosten des Verfahrens der Staatskasse auferlegt. Diese auch mit\nden insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen zu belasten, hat das Landgericht abgelehnt.\n\nDas - zulässigerweise — auf diese Ablehnung\nbeschränkte und mit der Sachbeschwerde begründete\nRechtsmittel des Angeklagten hat Erfolg.\n\nZwar wendet sich die Revision zu Unrecht gegen\ndie Auffassung der Strafkammer, das Verfahren habe\nin diesem Falle weder die Unschuld des Angeklagten\nergeben noch dargetan, daß gegen ihn kein begründeter Verdacht vorliege. Diese Annahme wird von den\nFeststellungen des Urteils getragen. Was die Revision dagegen vorbringt, ist nichts anderes als\nder unzulässige und daher unbeachtliche Versuch,\ndie Beweiswürdigung des Landgerichts durch ihre ei-\n\ngene zu ersetzen.\n\nDennoch greift die Sachbeschwerde durch, weil\ndas Urteil nicht erkennen läßt, ob die Strafkammer\nbei ihrer ablehnenden Entscheidung aus § 467 Abs. 2\nStPO außer der iußvorschrift des Satzes 2 auch die\nKannvorschrift des Satzes 1 in den Kreis ihrer Erwägungen einbezogen hat. Die Ablehnung wird allein\ndamit begründet, daß die dem Angeklagten erwachse--\nnen notwendigen Auslagen der Staatskasse nicht auferlegt werden konnten, weil die Voraussetzungen des\nSatzes 2 nicht gegeben seien. Hieraus ist nicht zu\nersehen, ob sich das Landgericht bewußt war, daß es\ntrotzdem nach der Kannbestimmung des Satzes 1 die\nStaatskasse mit den notwendigen Auslagen des Angeklagten\n\nhätte belasten können, Es ist somit nicht auszuschließen,\n\ndaß die Strafkamner von dieser ihr in Satz 1 eingeräumtel\nWöglichkeit nur deshalb keinen Gebrauch gemacht hat,\nweil sie von ihr übersehen wurde. .Darin liegt ein den\nAngeklagten beschwerender sachlichrechtlicher Fehler,\nder dazu zwingt, das Urteil im Falle III iv:deriUrteiis\n\ngründe hinsichtlich der Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuheben und die Sache\nin diesem Umfange zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,\n\nDotterweich' Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-14/2-str-12-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-14/2-str-12-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.656994+00:00"}}