{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-07_2_StR_635_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-07","aktenzeichen":"2 StR 635/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"7159 025\n\nImNamen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Altwarenhändler Josef pP aus Tg»\nGEB; zevoren an 1914 in » CSR,\n\nwegen Beihilfe zur Unterschlagung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 7. Februar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nfür Kecht erkannt:\n\nLi\n\nDie Kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 17. Oktober 1961 wird ver-\n\nworien.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des KRechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur\nUnterschlagung, wegen Hehlerci und wegen Betruges im Rück-\n£fall zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit\nder Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Verurteilung wegen Beihilfe zur Unterschlagung\ndes früheren Mitangeklagten EB zeigt keinen Rechtsfehler.\n\n2.) Im Ergebnis gilt das auch für die Verurteilung wegen\nHehlerei. Der Tatbestand entfällt nicht etwa deswegen, weil\nder Angeklagte, wie die Revision für möglich hält, als Mittäter der Unterschlagung hätte bestraft werden müssen. Er\nhatte xeinen Mitgewahrsam an dem unterschlagenen Schrott, und\nHittäter einer Unterschlagung kann nur sein, wer Mitbesitz\noder Mitgewahrsam an der Sache hat (BGHSt 2, 317).\n\nZutreffenä geht die Revision davon aus, das der Tatbe.\nstand des § 259 StGB eine abgeschlossene Vortat voraussetzt; denn Hehlerei ist die Aufrechterhaltung des durch di,\nVortat geschaffenen rechtswidrigen Zustandes. Das hat die\nStrafkammer auch nicht verkannt. Zu kecht hat sie angenommen, daß die Unterschlagung des Mitangeklagten Lin\nschon vollendet war, bevor der Angeklagte den Schrott über.\nnahm und hehlerisch an sich brachte. Allerdinss wird mißverständlich erwähnt, der Angeklagte habe auch dadurch Beihilfe zur Unterschlagung geleistet, daß er \"die festgestellte Schrottmenge auf seinen bereitstehenden Wagen laden\nließ.\" Denn in dieser Umladung lag bereits die hehlerische\nÜbernahme. Indem nicht der Angeklagte, sondern Ip unlud, sonderte dieser den an den Angeklagten abzugebenden\nSchrott zunächst aus der Gesamtladung aus und vollendete bereits damit die Unterschlagung. Ihr folgten Umladung und\nÜbernahme nach, lagen also zeitlich später.\n\n3.) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung\nwegen Betruges wenden sich gegen die Annahme eines Vermögensschadens; sie sind unbegründet. Zu Kecht hat die Strafkammer ausgeführt, daß auch der gutgläubige Erwerber einer\nunterschlagenen Sache einen Vermögensschaden im Sinne des\nBetrugstatbestandes erleiden kann (vgl. BGHSt 15, 85, 86 f\nmit weiteren Nachweisen). Dieser liegt hier darin, daß der\nErwerber, ein Altmetallgroßhändler, wirtschaftlich nicht so\ngestellt wurde, als wenn er den Gegenstand einwandfrei von\ndem bisherigen kEigentümer erworben hätte, sondern Gefahr\nlief, in Rechtsstreitigkeiten über sein Eigentum verwickelt\nzu werden.\n\n4.) Die Überprüfung des Urteils im übrigen ergibt\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten,\n\nDemnach war die RKevision zu verwerfen,.\n\nBeldus „otterieich\n\nMIENEES „irchnol\n\nSchargenseel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-07/2-str-635-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-07/2-str-635-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.421743+00:00"}}