{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-07_2_StR_584_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-09","aktenzeichen":"2 StR 584/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 025 -\n\n2_StR 584/61\n\nImNamen des Volkes3\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Landgerichtsrat a.D. Dr. Waldemar von T\nin RE : EEE, geboren am 1891 in\n\n?\n\nwegen Untreue\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der\nVerhandlung vom 7. Februar 1962 in der Sitzung vom 9. Februar 1962, an denen teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt rmyt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Fulda vom 5. Mai 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rochtsmittels\nzu tragen»\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue\nunter jinbeziehung der Strafe von vier Monaten Gefängnis aus\ndem Urteil des Landgerichts in Kempten vom 10. November 1958\n- KLs 34/57 StA Kempten — zu einer Gesamtstrafe von einem\nJahr drei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe von\n1.000,-- DIj, ersatzweise einem Tag Gefängnis für je\n25,-- IN, verurteilt.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und erhebt die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Verlahrensvoraussetzung:\n\nDie Revision macht geltend, dem Verfahren stünde entgegen, daß der Verletzte, der inzwischen verstorbene Schwie-\n\ngervater des Angeklagten, Landgraf CB von :W: dc\nnach § 266 Abs. 3 StGB zur Verfolgung notwendigen Strafantrag wegen Geschäftsunfähigkeit nicht rechtswirksam habe\n\nstellen können; außerdem sei der Antrag verspätet gewesen,\n\nDie Verfahrensvoraussetzung der rechtzeitigen und\nrechtswirksamen Stellung des Strafantrages hat das Gericht\nin jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen. Das\nRevisionsgericht ist hierbei, worauf die Revision zu Recht\nhinweist, weder an die Feststellungen des Tatrichters. noch\nan dessen Beweiswürdigung gebunden.\n\n1.) Die Strafkammer hat in umfassender Würdigung\naller Umstände unter Berücksichtigung des Vorbringens des\nAngeklagten und der Gutachten der ärztlichen Sachverstiöndigen die Überzeugung erlangt, daß der Landgraf, als er den\nStrafantrag stellte, keinesfalls sich in einen seine freie\nwWillensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befand, die seine Geschäftsunfühigkeit zur Folge gehabt hätte; er ist vielmehr, wie sie\nfeststellt, seiner geistigen allgemeinen Situation nach\nmöglicherweise zwar in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt\ngewesen, hat jedoch den Entschluß, Strafantrag zu stellen;\nin geschäftsfühigem Zustand, nämlich in Erkenntnis seiner\nBedeutung und mit freiem, klaren Willen befaßt und getätigt:\n\nDer erkennende Senat ist auf Grund der Nachprüfung\nebenfalls überzeugt, daß zur Zeit der Stellung des Strafantrags der Landgraf möglicherweise in seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt, nicht aber geschäftsunfähig war. Er gründet\nseine Auffassung vor allem auf die Gutachten der Sachver-\n\nmm\n\nständigen Prof. Dr, Villinger, Dr. Munkwitz und Prof. Dr.\nscheller. lach ihrer Ansicht ist kein Anhalt für einen durch\nArteriosklerose bedingten krankhaften Gehirnprozeß bei dem\nLandgrafen gegeben. Unter Würdigung der in der Beweisaufnalıne zutage getretenen Merkwürdigkeiten im Verhalten des\nLandgrafen nach dem kriege sind sie der Auffassung, daß er\nin seiner Geschäftsfähigkeit beschränkt gewesen sei, wobei\nProf. Dr, Scheller dies sogar nur als möglich erklärt; eir-Geschäftsunfähigkeit verneinen sie jedoch. Der Senat hält\ndiese Gutachten unter Berücksichtigung der von dem Angeklagten zum Beweise der Geschäftsunfähigkeit des Landgrafen vorgebrachten Behauptungen und Hinweise, die sich zum Teil als\nvöllig hinfällig erwiesen haben, für zutreffend. Gegen eine\nZurechnungsunfähiskeit spricht auch eindeutig die Bekundung\ndes Dr. Hartung, der den Landgrafen jahrelang bis kurz vor\nseinem Tode als Hausarzt behandelt hat. Er ist zwar kein Facharzt für Psychiatrie; es wären ihm aber doch Anzeichen für\neine krankhafte Störung der Geistestätigkeit bei dem Landgrafen aufgefallen. Seine Bekundung ist um so bedeutungsvoller, als er den Landgrafen jahrelang beobachten konnte, während die anderen Ärzte nur auf Grund nachträglicher Bekundunsen und Feststellungen urteilen können,\n\nDer Sachverständige Dr. Villinger hat allerdings sein\nGutachten dahin ergänzt, daß seiner Ansicht nach der Landsraf die Erklärung, Strafantrag zu stellen, zwar an sich entsprechend seinem Wunsche, aber wohl nicht aus ruhigen, vernünftigen Erwägungen heraus abgegeben habe. Die Revision wil”.\nhieraus die Folgerung ziehen, daß der Landgraf bei dieser Erklärung sich in einem Dauerausschluß der freien Willensbestimmung befunden habe und der übermächtigen Willensbeein-\n\nflussung seiner Frau erlegen, demnach geschäftsunfähig gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine particlle\nveschäftsunfähigkeit für besonders schwierige Geschäfte iiber,\nhaupt anzuerkennen ist, was der Bundesgerichtshofs grundsätzlich verneint (BGH NJW 1953 S. 1342 Nr, 2); selbst wem\nder Landgraf den Strafantrag nicht aus ruhigen, vernünftige\nErwägungen heraus gestellt hätte, würde das nicht besagen,\ndaß er hierbei einer freien Willensbestimnung unfähig war.\nHiergegen spricht im übrigen schon sein Verhalten. Er hat de\nSachlage entsprechend durchaus vernünftig gehandelt, inden\ner, obwohl durch die Kenntnis von dem Vorgehen seines Schwiegersohns erklärlicherweise erregt, nach Belehrung über die\nBedeutung cines Strafantrags um Bedenkzeit bat. Dies zeigt,\ndaß er, wie auch Dr. Weber bekundet, die Dinge übersehen, sei\nnen Entschluß wohl überlegt und erwogen hat, welche schwere\nFolgen ein Strafantrag gegen seinen Schwiegersohn haben werde. Laß er sich hierbei, wie die Revision vorträgt, mit seiner Ehefrau berict, war ganz natürlich.. Mag sie auch seinen\nIntschluß becinflußt haben, so bedeutet es keineswegs, daß\ner in seinem Willen nicht mehr frei war.\n\nAls Verletzter ist der Landgraf somit, da er nicht\ngeschäftsunfähig war, nach § 65 StGB befugt gewiesen, selbständig rechtswirksan Strafantrag zu stellen. Die beschränktt\nveschäftsfähigkeit beeinträchtigt dieses Recht nicht; sie\nist der Geschäftsunfähigkeit nicht gleichzustellen (Rest 34\n100). Es bedarf daher auch keiner Erörterung, ob, wie die\nStrafkammer mit dem Sachverständigen Dr. Scheller annimmt,\ndem Landgrafen trotz beschränktör Geschäftsfähigkeit für die\nStellung des Strafantrages die volle Geschäftsfähigkeit zu\nzuerkennen ist.\n\nid\n\n2,) Der Strafantrag ist auch rechtzeitig gestellt.\n\nDer erkennende Senat hat, wie auch die Strafkammer,\ndie uberzeugung gewonnen, der Landgraf habe erst am\n31. Juli 1952 bei seiner Anhörung äurch den Staatsanwalt die\nKenntnis erhalten, daß und wie der Angeklagte über die Vergleichssumne, insbesondere durch die unberechtigt vorgenommene Rentenkapitalisierung, verfügt hatte.\n\nEs ist zwar richtig, daß der Landgraf zweifellos schon\nfrüher vermutete, es stimme mit der Vermögensverwaltung des\nAngeklagten nicht, und bereits zu Ostern 1952 erfuhr, er habe aus dem Vergleich einen Betrag von über 88.000,-- Dil zu\nbeanspruchen. Es mag sogar sein, daß ihm bereits zu diesen\nZeitpunkt mitgeteilt wurde, der Angeklagte habe das Geld abgehoben. Wenn dies auch den Verdacht eines vertragswidrigen\nVerhaltens bei ihm erwecken mußte, so gab es ihm doch nicht\nbereits die Kenntnis, daß der Angeklagte das Geld, wie er\nzuzibt, sich selber bzw. seiner Ehefrau teils schon im Jahre\n1951 zugeführt hatte. Der Angeklagte hat auch selbst nicht\nbehauptet, er habe den Landgrafen vor dessen Vernehmung an\n31. Juli 1952 über die Einzelheiten seines Vergehens aufgeklärt. Er hat dies auch in den Briefen vom 16. März 1952\nund 15. April 1952 unterlassen und dem Rechtsanwalt Dr. Om\nI] eine Aufklärung verweigert. Entgegen der Ansicht\nder kevision war daher die Strafkammer zu einer Vernehmung\nvon Dr. CE nicht seäränst, da eine solche keine weitere Aufklärung versprach und daher zwecklos war.\n\nWie die Strafkammer zu Recht annimmt, hat aber die\nVermutung oder der Verdacht des Landgrafen, der Angeklagte\n\nsei bei der Verwaltung seines Vermögens vertragswidrig ver.\nfahren, die Frist zur Stellung des Antrages nicht in Lauf\ngesetzt; es war hierzu vielmehr erforderlich, daß er positive Kenntnis von der ihn verletzenden strafbaren Handlung\nerlangte (RGSt 61, 299, 302; 75, 298). Dies istj.aber erst\nam 3l. Juli 1952 der Fall gewesen.\n\nDem Schreiben der Prinzessin Viktoria Ci von\n7. August 1953, auf das die Revision hinweist, ist Gegenteiliges nicht zu entnehmen. ös beruht, wie schon sein Inhalt zeigt, auf dem inzwischen durch die eigenen Angaben des\nAngeklagten erlangten Wissen, daß dieser das Geld für seine\nZwecke verbraucht hatte. Solche Angaben hatte er aber vor de\n31; Juli 1952 verweigert.\n\nII. Verfahrensrügen:\n\n1.! Die Revision findet einen Verfahrensfehler darin,\ndaß der Zeuge Dr. WW nicht über sein Auskunftsverweigerunssrecht belchrt worden sei; hierauf kann die Revision jedoch nach der Rechtsprechung nicht gestützt werden (BGHSt 1;\n\n213):\n\n2.) Die Rüge, die Strafkammer habe die Aussage des vet\nstorbenen Landgrafen unter Verletzung des § 251 StPO verwertet, ist in der Revisionsbegründung nicht erhoben worden;\nsic wäre auch erfolglos geblieben, da die Aussage nach § 251\nAbs. 2 StPO verlesen werden durfte.\n\n3.) Soweit die kevision Verletzung der Aufklärungsspflicht rüst, wird bei der Sachbeschwerde Stellung genommen,\n\nIII, Sachbeschwerde;\n\nwu aun.Bs um zu wisamı ua Kun tm Sindin Bin zu\n\nDie Strafkammer legt zutreffend die Erklärung des\nLandgrafen vom 12. Januar 1951 dahin aus, daß dadurch die\nihefrau des Angeklagten nur einen Anspruch auf eine monatliche Rente von 200,-- iM erhielt. Der Wortlaut der Erklärung ist eindeutig. Während die Ehefrau des Angeklasten infolge ihrer Verheiratung nach dem Familienschluß vom 24. September 1951 keinen Anspruch mehr auf eine Apanage hatte, erhielt ihre ledige Schwester, die Prinzessin Viktoria Cie\neine solche von 200,-- DM. Die Verpflichtung des Landgrafen\nhatte nur das Ziel, die Ehefrau des Angeklagten mit ihrer\nSchwostöer dadurch gleichzustellen, daß er ihr eine aus seinen Mitteln zu zahlende kente von ebenfalls 200,-- IM zubilligte. Die Erklärung gibt aber keinen Anhalt dafür, daß\ndie Rente durch ihre kapitalisierung und durch Auszahlung des\nso errechneten Betrags an die Ehefrau sichergestellt werden\nsollte. Aus dem von der Revision angezogenen Brief des Landsraefen vom 5. April 1952 an die Prinzessin Viktoria Ce\nist hierfür nichts zu entnehmen. Er enthält nur den Hinweis,\ndaß Viktoria CM für die Zukunft durch ihren Anspruch\naus dein Familienschluß gesichert sei. Hieraus einen Anspruch\nauf eine Kapitalablösung für die Ehefrau des Angeklagten herzuleiten., ist abwegig.\n\nIn eingehender rechtlich nicht zu beanstandender Beweiswürdigung hat die Strafkammer weiter die Überzeugung gc-\n\nwonnen, der Landgraf habe sich nie mit einer kapitalisierm,\nder kente auf einen Betrag von 48.000,-- DM einverstanden\nerklärt oder gar zugestimmt, daß dieser Betrag der ihefrau\nges Angeklagten zur freien Verfügung ausbezahlt werde, Der\nAngeklagte kann ein solches Recht, wie die Strafkammer eben\nfalls zutreffend ausführt, auch nicht auf Grund der ihn er.\nteilten Generalvollmacht in Anspruch nehmen; denn sie vervflichtete ihn zum Handeln im Interesse des Landgrafen; daß\ndem die Entziehung des Betrages von 48.000,-- DM nicht entsprach, bedarf keiner Erörterung.\n\nDie Revision greift mit ihren Ausführungen im übrigen\nnur die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an und will, daß anstelle seiner Folgerungen ihre eigenen den Urteil zugrunde gelegt werden. Dies ist im Revisionsverfahren unzulässig.\n\nEs kann deshalb auch die Behauptung, die Strafkammer\nhabe den Sachverhalt falsch beurteilt, nicht berücksichtigt\nwerden. kine Verletzung der Aufklärungspflicht wird mit die\nsem Vorwurf nicht geltend gemacht.\n\nDie Rüge, lie Strafkammer hätte das Testament vom\n19. Dezember 1951 heranziehen müssen, entbehrt schon deshalb der Grundlage, weil nach der Erklärung der Revision\nder Angeklagto dieses wörtlich vorgetragen hat. Die Strafkammer hat es zwar in dem Urteil nicht besonders erörtert;\ndies besagt nicht, daß sie es unberücksichtigt gelassen hat:\nIm übrigen gibt dessen Inhalt, soweit er von der Revision\nfür bedeutungsvoll angesehen und vorgetragen wird, nichts\nfür die Auslegung der Erklärung vom 12. Januar 1951. Dies\n\n- 10 -\n\ngilt auch für den Zusatz des Testaments mit der Bitte des\nLandgrafen an die Prinzessin Marianne, im Notfall helfend\ncinzugreifen. Diese Bitte spricht vielnehr dagegen, daß der\nLandgraf von der kapitalisierung der Rente gewußt und sie\ngewollt hat. Die Umstände drängten die Strafkammer auch\nnicht zur Heranziehung des Briefes des Landgrafen an den Notar vom 23. Dezember 1951, da er sich nach den Ausführungen\nder Revision nur auf das Testament bezog, Der Angeklagte\nhatte nach der Sitzungsniederschrift auch keinen entsrr-r\nden Beweisamtrag gestellt, und nicht von sich aus einc Abschrift des Briefes, die er im Besitz hatte, vorgelegt.\n\nInwiefern die Frage der Geschäftsfähigkeit der Prinzessin Viktoria Cäcilie für die Entscheidung von Bedeutung\ngewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Zu einer Aufklärung\nin dieser Hinsicht bestand daher keine Veranlassung.\n\nDaraus, daß die Ehefrau des Angeklagten nach dem Vorbringen der kevision Eigentümer-Grundschulden für ihre Kinder auf dem Anwesen, zu dessen lrstellung der Betrag von\n48.000,-- DM verwendet wurde, eintragen ließ, ergibt sich\nnichts für die Behauptung, der Landgraf sei mit der kapitalisierung der Rente cinverstanden gewesen. Die Aufklärungsrflicht ist also nicht dadurch verletzt, daß die Unterlagen\nfür die Lintragung dieser Grundschulden nicht herangezogen\nwurden.\n\nDie Strafkammer hat somit zu Recht angenommen, daß der\nAngeklaste rechtswidrig über die Summe von 48.000,-- IU zum\nWachteil des Landgrafen verfügt hat. Sie stellt auch fest,\n\n- 11 -\n\ndaß er vorsätzlich handelte und im Bewußtsein, er habe zu\nder von ihm vorgenommenen Maßnahne keine Berechtigung. Es\nist nicht zu beanstanden, daß sie angesichts der Rechtskundigkeit des Angeklagten und seiner langjährigen Richterund Anwaltserfahrung einen entschuldbaren Irrtum ausschließt\nSie hat daher ohne Kkechtsfehler den äußeren und inneren Tstbestend der Untreue bejaht.\n\nDie Strafzumessung gibt zu Bedenken ebenfalls keinen Anlaß. Die Strafkammer sieht zutreffend den wirtschaftlichen Nachteil, der dem Landgrafen erwachsen ist, darin, daß diesem das für die Kapitalisierung der Rente notwendige Vermögen in den Jahren 1951 und 1952 entzogen wurde,\nso daß er nicht mehr darüber verfügen und auch nicht die\nZinsen hieraus ziehen konnte. Die Strafkammer hat hierbei\nzweifellos nicht übersehen, daß der Schaden durch das Erlöschen des Rentenanspruchs gemildert wurde; sie hat auch\nberücksichtigt, daß der Angeklagte bei seinem Tun vielleicht\nmit von der Absicht geleitet war, für die Zukunft seiner\n\n-12 -\n\nFamilie zu sorgen. Aus dem Urteil ist nicht ersichtlich,\ndaß strafschärfend angenommen wurde, der Angeklagte habe\nden Landgrafen um das letzte Stück seines Vermögens ge-\n\nbracht. j\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-09/2-str-584-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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