{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-02-06_2_StR_590_62_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-02-06","aktenzeichen":"2 StR 590/62","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2169 056\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Spengler Horst B 07 aus EEE\n\ndort geboren an ED 1942 ‚„ zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\n2.) den Arbeiter Manfred ii aus |\ndort geboren an MED 1941,\n\nwegen gemeinschaftlicher Notzucht Usa.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom.\n23. Januar 1963, an der teilgenommen haben:\n\n'Senatspräsident Dr. Baldus_\nals Vorsitzender,\n Bundesrichter Dr. Dotterweich\n\nBundesrichter. Scharpenseel® u\n Bundesrichter Meysr\n\nBundesrichter Heming\n. als beisitzende Richter,\n\nandgerichtsrat I\n\nels Vertreter der Bundenanvaltschaft, .\n\nJustizangestellter mm\n\nals Urkundsbeanter der ‚Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nti\n\n1.) Die Revision des Angeklagten BEE zezen\ndas Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main\nvom 6. Februar 1962 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 7. Februar 1962 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\n2.) Auf die Revision des Angeklagten DO DB\nwird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit er verurteilt worden ist.\n\n. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels; an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGr ü n des:\n\nDie Jugendkanndr hat. - unter Einstellung des Verfahrens |\n\nim übrigen - erkannt\n\n1.) gegen den Angeklagten B zz wegen gemeinschaftli Ener\n\nNotzucht, wegen gemeinschaftlichen Raubes sowie wegen\n\ngemeinschaftlicher versuchter Notzucht in Tateinheit mit\n\ngewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau u\nunter Einbeziehung des Urteils des Jugenäschöffengerichte\nin Frankfurt am Main vom 24. Mai 196% - 951/01 Ms 17/61 -\nga/sl - auf vier Jahre Jugenästrafe,\n\ngegen den Angeklagten H EEE wegen Beihilfe zum Raub\nsowie wegen gemeinschaf’tlicher versuchter Notzucht in Tat-\n\neinheit mit gsraltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen\non einer Frau auf ein Jahr und sechs Monate Jugenästrafe.\n\nHiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten,\nmit denen sie das Verfahren beanstanden. und die Sachbeschwerde\nerheben.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten EB it unbegründet.\nDie Revision des Angeklagten FEB führt wegen eines von ihm\ngerügten Verfahrensverstoßes zum Erfolg.\n\n1. Zur Revision des Angeklagten Du\n\n1.} Unrichtig ist die Behauptung, im Falle Kg nabe die\nJugenäkamner den Angeklagten, dem im Eröffnungsbeschluß vollendete Notzucht zur Last gelegt war, wegen versuchter Notzucht\nverurteilt, ohne ihn zuvor auf die Veränderung des rechtlichen\nGesichtspunkts hingewiesen zu haben. Wie die gerichtliche\nNiederschrift ergibt, hat die Jugendkammer in der Sitzung vom\n2. Februar 1962. die Angeklagten zu 2 bis 7 - dazu gehörte\nEEE - darauf hingewiesen, daß sie bei dem Vorfall in der\nSED statt. wegen vollendeter Notzucht wegen versuchter\nNotzucht in Tateinheit mit 'vollendeter gewaltsamer Vornahme\nunzüchtiger Handlungen verurteilt werden könnten (Bl. 289 R\nder Strafakten). Die Vorschrift des § 265 Abs. 1.8120 ist mithin nicht verletzt.\n\n2.) Die Tatsache, daß die Urteilsgründe nicht innerhalb der\nin § 275 StPO bestimmten Frist zu den Akten gebracht wurden,\nist nicht geeignet, der Revision zum Erfolge zu verhelfen,\n\nDer Urteilsspruch kann auf der dem Gesetze zuwiderlaufenden\n\nx\nFi\nF\n\nverspäteten Absetzung der Gründe nicht beruhen (BGH NJW 1951, 970;\n\nJ2 1953, 284). Durch die Nichteinhaltung der Frist kann auch die Be- |\nurkundungsvirkung der Gründe nicht schlechthin in Frage gestellt verden. Irgendwelche Einzelheiten, welche die von der Revision - ganz\nallgemein - geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der Sach- .\nverhaltsschilderung als begründet erscheinen lassen könnten, hat sie .\nnicht vorgetragen. Ä Be\n\nAbgesehen davon geht die Revision bei ihren Einwendungen,\nmit denen sie die Wiedergabe des Sachverhalts wegen des Zeitablaufs als möglicherweise unrichtig darzutun sucht, von einer E\nfalschen Voraussetzung aus, indem sie auf den Tag der Zustellung des\nUrteils an den Verteidiger des Angeklagten abstellt. Bedeutsam könnte\ninsofern nur der Zeitpunkt sein, zu, dem die schriftliche Begründung\nabgefaßt wurde. Dieser lag aber wesentlich früher, da die Urteilsgründe ausweislich des Bingangsvermerks der Geschäftsstelle\ndes Landgerichts am. 14. ‚Juni 1962 ‚(Bl. 366 d.A.) zu den Akten\ngelangt sind, also mehr als drei Monate vor der Urteilszustellung an den Verteidiger vorgelegen haben. Die Zeitspanne zwi\nschen der Urteilsverkündung und dem Ringang der Gründe ist in- .\nfolgedessen nicht so groß, daß die Überschreitung der Frist\ndes § 275 StPO ohne weiteres Bedenken gegen die Vollständigkeit\nder Wiedergabe des, wie die Revision selbst sagt, umfangreichen E\nSachverhalts auslösen müßte. -\n\nVa die Revision in diesen ; Zusammenhang über eine Verletzung On\ndes Art. 101 Abs. 1 Satz 2 66 - sie bezeichnet allerdings Satz 1.\ndieser Vorschrift als verletzt, meint aber Satz 2 - vorträgt, ist\noffensichtlich unbegründet. Be on\n\n3.) Die Überprüfung des Urteiis aut Grund der allgeneinen\nSachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschverdeführers ergeben. Die Anwendung der von ‘der Jugendkammer an-\n\ngezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt\nentspricht dem Gesetz. Durch die Annahme von Tateinheit zwischen versuchter Notzucht und gewaltsamer Vornahme unzüchtiger\nHandlungen an einer Frau ist der Angeklagte zumindest nicht\nbeschvert.\n\nDie Höhe der Strafe und die Erwägungen, die zu ihr geführt\nhaben, geben ebenfalls zu Bedenken keinen Anlaß:\n\nil. Zur Revision des Anzeklasten Bm\n\n1.) Die Rüge, die Jugendkammer habe die Vorschriften über\n\ndie Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt, weil sie in dem\nBeschluß über den Ausschluß der Öffentlichkeit den Grund für\ndiese Maßnahme nicht angegeben habe, greift durch. Gemäß-\n\n§ 274 StPO wird durch die gerichtliche Niederschrift über die\nHauptverhandlung vom 26. Januar 1962 (Bl. 275 R d.A.) bewiesen; daß die Jugendkammer die Öffentlichkeit ausgeschlossen hat, ohne bekanntzugeben, aus welchen Grunde dies geschehen ist. Damit hat sie die Vorschrift des § 174 Abs. 1\nSatz 3 GVG verletzt. Dieser Verstoß fällt, wie der erkennende\n‚Senat schon in BGHSt 2, 56 ausgesprochen hat, unter § 338 Nr. 6\nStPO und führt deshalb zwingend zur Aufhebung des Urteils.\nDabei mag dahinstehen, ob das Fehlen einer Begründung diese\nFolge stets auch dann nach sich zieht, wenn, für alle in der\nHauptverhandlung Anwesenden erkennbar, nur ein einziger Grund\nfür die Anordnung des Ausschlusses in Betracht kommen kann.\n\n. Jedenfalls ist an jener Entscheidung uneingeschränkt festzuhalten, sofern, wie es hier der Fall ist, zweifelhaft bleint,\nvas das Gericht zur. Ausschließung der Öffentlichkeit veraniaßt\nhat. Bei der gegebenen Sachlage kamen mehrere Gründe in Be-\n\ntracht. So ist es. möglich, daß die Jugendkammer die Maßnahne\nauf Grund des § 48 Abs. 3 Satz 2 JIGG oder des § 109 Aks. 1\nSatz 2 JGG im Interesse der Erziehung der Angeklagten für geboten erachtet hat. 'Sie kann sich dazu aber auch gemäß\n\n§ 172 6v6 verstanden haben ‚weil eine öffentliche Verhandlung\neine Gefährdung der’ Sittlichkeit besorgen ließ. Auch beide\nGesichtspunkte können Anlaß zu der Anozemung, gegeben haben.\n\nUnter diesen Umständen liegt in der Nichtangabe des Grunde\nder für die Ausschließung der Öffentlichkeit maßgebend war,\nein Verfahrensfehler, der nach § 174 Abs. 1 Satz 3; :@Ve in\nVerbindung mit § 338 Nr. 6 StPO zur Aufhebung des Urteils\nführt, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist;\n\n2.) Mit Rücksicht hierauf bedarf es einer näheren Erörterung.\nder allgemeinen Sachbeschwerde und der sonstigen von der Re-\n\nvision erhobenen Verfahrensrügen nicht. Zu diesen sei Jedoch fo:\ngendes bemerkt; |\n\na) Ausweislich der gerichtlichen Niederschrift über die Sitzung vom 6. Februar 1962 (Bl. ‚295 d. As} sind die Angeklagten 2\nzu 5 bis 7 - und damit der Beschwerdeführer - darauf hingewiesen\nworden, daß’ sie statt wegen Raubes, begangen in Mittäterschaft, nn\n. wegen Beihilfe zum Raub verurteilt werden könnten. Davon,\n\ndaß ‚eine Verurteilung wegen Beihilfe, zum schweren Raub in Betracht käme, ist nichts gesagt; Im übrigen wäre auch nicht\nersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer gegenüber\nden Vorwurf. der Beihilfe zum - einfachen - Raub anders hätte verteidigen können, als er es getan hat.\n\nb)} Darauf, daß bestimmte Vorhalte an Zeugen unterblieben\nseien, die in der Hauptverhandlung vernommen worden sind,\n\nkann sich die Rerision nicht mit Erfolg berufen (vgl. BGHSt 4,\n125, 126).\n\nc) Das gilt auch, soweit sie geltend macht, der Zeuge Schlüter sei über das ihm möglicherweise nach § 55 StPO zustehende\nAuskunftverweigerungsrecht zu spät belehrt worden (BGHSt 11,\n213). Im übrigen hat der Zeuge, wie in.der gerichtlichen Nieder\nschrift vom 31. Januar 1962 (Bl. 283 d.A.) vermerkt ist,\nsclbst nach der Belehrung die an ihn gerichteten Fragen beantwortet. |\n\nd) Für die Heranziehung eines Sachverständigen zur Beurteilun\nder Glaubwürdigkeit der Zeugin a] bestand für die Jugendkam,\nauch unter Berücksichtigung der von der Revision angeführten\n\nGesichtspunkte kein Anlaß. j \\\n\nBaläus Dotterweich Scharpenseel\nMeyer BE \" - Henning","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/2-str-590-62","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-02-06/2-str-590-62","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.263296+00:00"}}