{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-01-31_2_StR_624_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-01-31","aktenzeichen":"2 StR 624/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"624.61 2159 020\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Regierungsrat Artur, Justus, Iskar K EB\n\nus VE zeboren ar EEE 1505\nin HE vesterwala,\n2.) den Architekten Wilhelm, Karl U I) aus VD\n\nGEB: iort geboren zn >22:\n\n3.) den Schreiner Josef WW zus SW Bayern,\ndort geboren am 19:3,\n\nwegen schwerer passiver Bestechung u.a>\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Januar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt a: der Verhandlung,\n\nOberstaatsnwaltB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Wiesbaden vom\n\n15. Juni 1961 mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit die Beschwerdeführer verurteilt worden\nsind.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Rechtsmittel, an das Landgericht\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat verurteilt.\n\na) en Angeklagten KW - unter Freisprechung '\nim übrigen -— wegen schwerer passiver Bestechung in\nsechs Fällen zu einer Gesamtstrafe von 11 Monaten\n\nGefängnis,\n\nb) den Angeklagten v ED wegen aktiver Bestechung in drei Fällen unter Einbeziehung einer an-\n\nderweitig erkannten Strafe von vier Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefäng-\n\nnis,\n\nc) den Angeklagten WÜEEED wegen aktiver Bestechung\nzu fünf Wochen Gefängnis.\n\nDie Vollstreckung der gegen die Angeklagten\nUCEEEEEB una VEBusgesprochenen Strafen hat das\nLandgericht zur Bewährung ausgesetzt. Ferner hat\nes gegenüber dem Angeklagten Keinen Betrag\nvon 1209 DM für dem Staat verfallen erklärt.\n\nMit ihren Revisionen machen alle drei Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts geltend; die\nAngeklagten WB una UlWBreanstenden außerdem das\nVerfahren.\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung,\nweil die Sachbeschwerden durchgreifen. Dabei mag auf\nsicn beruhen, ob nicht schon einige der von den Revisionen der Angeklagten Kg und UW aufzszeigten\nUnklarheiten und Widersprüche im Urteil zu dessen\nAufhebung führen müßten. Es sei dazu nur bemerkt,\ndaß Hilfserwägungen auf einer von den Peststellungen\nabweichenden Grundlage im allgemeinen überflüssig\nsind und leicht dem Verdacht Raum geben, das Gericht\nsei in der rechtlichen Beurteilung des als bewiesen\nerachteten Sachverhalts nicht sicher gewesen und habe\ndeshalb die Rechtsfindung noch zusätzlich auf einen\nSachverhalt gestützt, der nicht erwiesen ist.\n\nJedenfalls kann die Verurteilung der drei Beschwerdeführer nicht aufrecht erhalten werden, weil |\n\nww.\n\ndie Urteilsgründe nicht ergeben, daß die Strafkammer\ndie Voraussetzungen der $S 332 und 333 StGB aus rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht hat. Das eilt\n\nvor allem hinsichtlich der für eine Anwendung dieser\nVorschriften erforderlichen Unrechtsvereinbarung.\nHierzu fehlt es an zureichenden Feststellungen dahin,\ndaß die Gegenleistungen des Angeklagten Kg für\n\ndie Besorgung der Handwerker zur unentgeltlichen\nAusführung von Bauarbeiten an seinem Hause pflichtwidrige Amtshandlungen zugunsten des Angeklagten U\nDB :ein soliten.. In der rechtlichen Würdigung,\nwelcher der festgestelite Sachverhalt zugrunde liegt,\nheißt es nur, UWW Have üurch die unentgeltlichen\nHandwerkerarbeiten beabsichtigt, ii Fan einer \"günstigen\" Prüfung derjenigen Anträge zu veranlassen,\ndie von UWin seiner Eigenschaft als Architekt\nvorgelegt worden seien, und X@Phabe erkannt, daß\nvu mit dem Eingehen auf seine Wünsche die örwartung verbunden habe, die K@9 sewänrten Vorteile\nwürden sich \"günstig\" auf die Prüfung der Pläne U»\nEB: auswirken (UA S. 33). Daß die Prüfungen für\nEW \"zünstig\" ausfallen sollten, besagt aber\n\nfür sich allein nicht, daß dieser zu seinen Gun=\n\nsten die Vornahme pflichtwidriger Antshandlungen\n\nvon dem Angeklagten KB erwartete. Wie aer Senat\n\nin BGHSt 15, 239, 250 ausgeführt hat, vermag die\nallgemeine Bemerkung, von dem Beamten sei eine wohlwollende, eine günstige Antshandlung erwartet worden,\ndie Verurteilung wegen schwerer Bestechlichkeit und\nwegen Bestechung nicht zu rechtfertigen, weil darin\n\nnicht zum Ausdruck kommt, welche Pflichtverletzung\nGegenstand der Unrechtsvereinbarung war.\n\nEine Feststellung, nach der die Gegenleistungen\ndes Angeklagten X pflichtwidrig sein sollten,\nfindet sich auch sonst an keiner Stelle des Urteils.\nWohl ist in einem Abschnitt, in dem abweichend von\ndem als bewiesen erachteten Sachverhalt unterstellt\nwird, die unentgeltlichen Hanäwerkerarbeiten bildeten\ndie Gegenleistung oder Bezahlung für Skizzen, die\nKO für UWE angefertigt habe, davon die Rede, daß\ndie Vorteile nicht nur als Gegenleistung für die\nAnfertigung von Skizzen gewährt wurden, sondern um\nnach Auffassung des Angeklagten vous eine voreingenom-|\nmene Prüfung der entsprechenden Anträge durch den\nAngeklagten Kg zu gewährleisten\" (UA S. 36). Indessen wird auch hier die \"Erwartung einer voreingenonmmenen Prüfung\" nicht durch Tatsachen belegt, sondern\nauf die vorangehenden Darlegungen zu V verwiesen,\ndie dies ergeben sollen, es jedoch nicht tun.\n\nIm übrigen machen die weiteren Erörterungen\n(UA S. 37)deutlich, daß die Strafkammer der Wendung \"voreingenommene Prüfung\" eine Bedeutung beilegt, die ihr - jedenfalls nach der neueren Recht--\nsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Bestechungstatbeständen - nicht zukommt. Wie der Senat in der\nschon angeführten Entscheiäung BGHSt 15, 239 ff\nausgesprochen hat, genügt ein allgemeiner Hinweis\nauf die innere Belastung, in der sich ein Ermessens-\n\nbeamter befindet, dem ein Vorteil gewährt oder versprochen worden ist, nicht, um die Feststellung einer\nUnrechtsvereinbarung zu ersetzen. Das Landgericht\nbeschränkt sich aber gerade darauf darzutun, daß\n\nsich der Angeklagte KM durch das Fordern und\nAnnehmen einer Bezahlung um den letzten Rest seiner\nsonst noch verbliebenen Unbefangenheit gebracht habe\nund daß er sich nun nicht mehr habe frei fühlen\nkönnen, etwaigen sachlichen Gesichtspunkten Rechnung\nzu tragen.\n\nDas Urteil enthält somit keine zureichenden\nFeststellungen zum Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung, wie sie Voraussetzung für eine Anwendung\nder §§ 332 und 333 StGB ist. Schon aus diesem Grunde\nkann die Verurteilung der Angeklagten nicht aufrecht\nerhalten werden. und zwar auch nicht hinsichtlich\ndes Angeklagten WB, der nach der Annahme der Strafkammer als Mittäter bei einer der von dem Angeklagten\nTED begangenen Bestechungshandlungen mitgewirkt\nhat. In diesem Umfange ist daher die Sache zur neuen\nVerhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, so daß die sonstigen Zinwendungen der Revisionen nicht im einzelnen behandelt zu werden brauchen. Jedoch sei auf folgendes hingewiesen:\n\nl.: Jaßt das Landgericht von seiner Rechtsauffassung\naus die Frage der Verjährung der den Angeklagten U\nund VB zur Last gelegten Straftaten zu Unrecht ver-\n\nneint habe,trifft nicht zu. Es wird sie aber von\nneuem prüfen müssen; sie schon jetzt von hier aus zu\nbeantworten, ist nicht möglich, solange keine sicheren\nFeststellungen vorliegen.\n\n2.) Im Urteil fehlt es an jeder Erörterung der Tatsache, daß der Angeklagte KB nit dem Ansinnen auf\nBesorgung von Handwerkern zur unentgeltlichen Ausführung von Bauarbeiten an seinem Hause an den\nAngeklagten Ulrich herangetreten ist. Gerade dieser\nUmstand hätte es nane gelegt zu klären, op U\n\ndem Verlangen Ks möglicherweise nur deshalb nachgekommen ist, um zu verhindern, daß dieser ihn im\nFalle einer Ablehnung durch unsachgemäße Beanstandungen\nder von ihm einzureichenden Anträge benachteiligen\nwerde. Sollte das Bestreben UB hierauf gerichtet\ngewesen sein, so würde er X nicht zu einer pflichtwidrigen, sondern zu einer pflichtgemäßen Behandlung\nseiner Anträge haben bestimmen wollen.\n\n3.) Ferner wäre ds sachdienlich gewesen festzustellen, ob der Angeklagte Ki Skizzen für den .\nAngeklagten ÜGB gefertigt hat und, wenn ja, wie\n\nes dazu gekommen ist. Die Strafkammer hat sich insoweit nur mit dem Vorbringen der Angeklagten X unä\nU iter eine Abmachung befaßt, nach der dieser\n\ndie von jenen für ihn privat angefertigten Zeichnungen durch die unentgeltliche Zurverfügungstellung\n\nvon Handwerkern hätte begleichen sollen, und hat\n\ndas Vorliegen einer solchen Abmachung verneint. Das\n\ngenügt jedoch nicht. Selbst wenn nämlich die Angeklagten eine ausdrückliche Vereinbarung des von ihnen\nbehaupteten Inhalts nicht getroffen hätten, würde\nnicht ohne weiteres auszuschließen sein, daß die unentgeltliche Besorgung von Handwerkern durch vB\neine Gegenleistung für die Anfertigung von Skizzen\ndurch K@@P vildete; denn U könnte sich zu dem von\nXp gewünschten Entgegenkommen auch dann verpflichtet gefühlt haben, wenn er es rechtlich nicht war.\nTräfe das zu, so dürfte, wenn es sich um private\nArbeiten KB: gehandelt hätte, in seinen lätigverden zwar eine Dienstpflichtverletzung liegen, weil er\num die Genehmigung seiner vorgeseizten Dienstbehörde\nnicht nachgekommen war. Ein solcher dienstlicher Verstoß wäre indessen, da hierfür die Gegenleistung des\nAngeklagten U ;oh1 kaum bestimmt sein sollte,\nnicht Gegenstand der Unrechtsvereinbarung gewesen.\n\nSollte KW: was ebenso denkbar ist, dem\nAngeklagten U pei Einreichung von Anträgen,\ndie in technischer Hinsicht den Anforderungen für\ndie Zubilligung öffentlicher Mittel im sog. sozialen\nWohnungsbau nicht entsprachen, durch die Anfertigung\nvon Skizzen behilflich gewesen sein, so würde er\ndamit allerdings als Beamter tätig geworden sein\nund eine Amtshandlung vorgenomnen haben. In aller\nRegel ist aber ein solches Intgegenkommen nicht\npflichtwidrig im Sinne des § 5332 StGB, und zwar auch\ndann nicht, wenn es das Maß dessen überschreitet, was\n\nein Beamter:in der Stellung des Angeklagten KB ei\nder Bearbeitung solcher Anträge einem Architekten an\nRat und Tat im allgemeinen zukommen läßt. Nur unter\nbesonderen Umständen könnte darin eine Pflichtwidrigkeit liegen; solche Umstände sind indessen\nbisher nicht ersichtlich.\n\n4.) Zu der Einlassung des Angeklagten WB. er\n\nhabe lediglich dem Angeklagten U ein Geschenk\nmachen wollen, um sich mit diesem nicht zu verfeinden, 1äßi das Urteil jede Stellungnahme vermissen.\nDie Strafkammer erörtert im Abschnitt VII der Urteilsgründe nur, welchen Sinn eine Äußerung ge-\n\nhabt habe, mit der der Angeklagte U den Angeklagten WW iazu bringen wollte und vrachte,\n\nvon der Geltendmachung seiner Ansprüche für die\n\nim Auftrage vB: an dem Hause des Angeklagten ]\ndurchgeführten Schreinerarbeiten abzusehen. Das reicht\nnicht aus. Selbst wenn nämlich U äiese Äußerung\nso gemeint und WW sie auch so verstanden hat, wie\ndie Strafkammer sie auslegt, kann daraus nicht ohne\nweiteres gefolgert werden. WEB habe mit seinem\nEinverständnis zu Us Vorschlag dem Angeklagten\nKB eine Zuwendung machen wollen. Es ist sehr\n\nwohl möglich, daß er nur deshalb dem Vorschlag U»\nEB: zusestimnt nat, um sich dessen Yohlwollen\nnicht zu verscherzen, der als Architekt auf die\nVergabe von Schreinerarbeiten einen unmittelbaren\nEinfluß hatte, über den, soweit ersichtlich, der\nAngeklagte K@Wnicht verfügte. Allerdings wäre auch,\n\n- 10 =\n\nwenn TB an sich UEEB ein Geschenk machen wollte,\nnicht gänzlich auszuschließen, daß er damit zugleich\nKeinen Vorteil hätte zukommen lassen oder bei\ndessen Zuwendung durch vn an Kgggp dem Angeklagten\nU rätte behilflich sein wollen. Diese Möglichkeiten liegen indessen verhältnismäßig fern, zu-\n\nmal da U der Auftraggeber VE war und dieser, wie er in seiner Revision behauptet, auch\n\nallein vB eine Rechnung über die Arbeiten hat zugehen lassen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-31/2-str-624-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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