{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-01-31_2_StR_566_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-01-31","aktenzeichen":"2 StR 566/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2159 014\n\nzum nun we\n\nInNanmnen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Gelegenheits- und Hilfsarbeiter Horst PEED zus\nCD , zeboren 2: GE 1951 ir 1.\n\nzur Zeit in üntersuchungshaft,\n\nwegen Vergehens nach § 330 a- StGB\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 31. Januar 1962, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt GERNE\nals Vertreter der BEundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nTür Zecht erkonnts\n\nchen\nvier\noder\n\nrüst\n\nDie kevision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanügerichts in Frankfurt am Main vom 3. Juli 1961 wird ver-\n\nworten,\n\nLer Angeklagte hat die Kosten seines kechtsmittels zu\n\ntragen.\nDie seit dem 4. Juli 1961 erlittene Untersuchungshaft\n\nwird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe\n\nangerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nVie Strafkacrmer hat den Angeklagten wegen vorsätzli-Yergcehens nach § 330 a StGB zu einer Gefängnisstrafe von\nJahren verurteilt und seine Unterbringung in eine Heil-Pflegeanstalt angeordnet.\n\nWit seiner kevision erhebt er die Sachbeschwerde und\ninsbesondere fehlerhafte Anwendung des 42 b StGB. Das\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nTer Angeklagte, ein epileptoider Psychopath, ist seit\n\nJchren trunksüchtig. Sein Hang zum Alkoholmißbrauch beruht\nauf einer abnormen Charakteranlage. Er neigt dazu,schon nach\nmäßigen Alkoholgenuß in einen epileptoiden Rauschzustand\n\nmit Bewußtseinsstörungen zu verfallen und dann Gewalttätig-\n\nkeiten und straitcre Handlungen zu begehen. Obwohl er Gies\nwußte, nahm er am 28, Februar 1960 größere ilengen Alkohol\nzu sich, was einen seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch zur Folge hatte. In diesem Zustand mißhandelte\ner in einem tobsuchtähnlichen Ausbruch sinnloser Wut die der\nGe-werbsunzucht nachgehende Marianne Iggggp derart, daß ihr\nTod eintrat,\n\nDie Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich\neines vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB in Vervindung mit § 225 StGB schuldig gemacht, ist rechtlich bedenkenfrei. Der Tatbestand des § 330 a StGB wird nicht dadurch\nausgeschlossen, daß bei der Berauschung nicht nur der Alkoholgenuß, sondern auch die epileptoide Veranlagung mitgewirkt hat (BGHSt 1, 196; 4, 75). Die Strafzumessung ist\nrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\nDie Anordnung der Unterbringung in eine Heil- oder\nPflegeanstalt ist im Ergebnis begründet. Die Ausführungen\nger Strafkammer hierzu nötigen jedoch zu einer näheren Erürterung»\n\nDie Besonderheit des Falles liegt darin, daß der Angeklagte zwar generell zurechnungsfähig ist, bei ihm aber infolge seiner latenten epileptioden Veranlagung häufig schon\nnach mäßigem Alkoholgenuß Bewußtseinsstörungen und Dämmerzustände auftreten, die zu Gewaltexzessen führen. Zutreffend\ngeht die Strafkammer davon aus, daß eine Unterbringung nach\n§ 42 b StGB regelmäßig nur zulässig ist, wenn das Fehlen\noder die Herabminderung der Zurechnunssfähigkeit auf üeistesschwäche oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit\nberuht. Sie kann daher nicht angeordnet werden: gegen einen\n\nTäter, der im vorübergehenden Zustand alkoholbedingzter zurechnungsunfähiskeit oder verminderter Zurechnungstähigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hat, wenn\nUrsache der Alkoholsucht keine geistige Erkrankung, sondern\nein Charaktermangel ist (KGSt 73, 44, 179; BEHSt 10, 57;\n\n5 StR 380/60 - Urteil vom 18. Oktober 1960).\n\nUnter Abweichung von diesem Grundsatz hat aber bereits das keichsgericht die Unterbringung in eine Heiloder Pflegeanstalt für zulässig gehalten, wenn eine besonders starke Alkoholempfindlichkeit bestand, die ihre Grundlase in einer geistigen Erkrankung hatte, mag diese auch\nen und für sich Gie Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigen (nü HiiR 1940 tr, 571). Der Bundesgerichtshof ist dem\nsefolst und Lat ausgesprochen, daß Alkoholsucht und Alkoholerplindlichzeit die Unterbringung auch dann begründen können,\nwenn beide nicht auf einer geistigen Erkrankung, sondern auf\neiner besonderen körperlichen krankhaften Beschaffenheit beruhen (BGHSt 7, 35). Im Anschluß hieran ist in der Entschei-Gurgin EGHSt 10, 57 die Unterbringung weiter für zulässig\nerachtet worden, wenn eine krankhaft gesteigerte Alkoholenpfindlichkeit des Täters, die nach Genuß von geringem Alkohol zu einer Bewußtseinsstörung und einem Dänumerzustand\nführen kann, die wesentliche Ursache für die Begehung der\nStraftat war, demgegenüber das vielleicht schuldhafte Zusichnehnmen von Alkohol zurücktrat. Wenn dabei angeführt\nwird, daß die Alkoholempfindlichkeit ein ungewöhnliches Auswaß hatte und schon nach dem Genuß von einem Glas Bier eine\nBSewußtseinsstörung herbeiführen konnte, so bedeutete dies\nnicht eine Linschränkung. Es wurde vielmehr hieraus nur gefolsert, das eine solche Empfindlichkeit einen krankheitswert\nkat, such venn keine weiteren krankhaften Veranlagungen vor-\n\nliegzen>\n\nGleichwohl ist die Strafkammer der Ansicht, im vorliegenden Falle sei die Unterbringung nach diesen Grundsätzen nicht zulässig, da die Trunksucht des Angeklagten\nihre Ursache in einem Charaktermangel habe, aber keinen\nKrankheitswert besitze; die Rechtsprechung bedürfe einer\nErweiterung dahin, daß auch die besondere Erscheinungsforn\nund der Zeitpunkt des Eintritts des Rausches Gefahrenquellen darstellen, die für die Anwendbarkeit des § 42 b Stg\nbeachtlich seien.\n\nDem ist nicht beizutreten; denn mit einer solchen ürweiterung würde die Voraussetzung aufgegeben werden, an\nder die Rechtsprechung ständig festgehalten hat, daß nänlich nur krankheitspedingte Dauerstörungen die Unterprinzung begründen können, Als eine solche Dauerstörung kann\nwohl eine Alkoholunverträglichkeit, die einen Krankheitswert hat, bezeichnet werden, nicht aber eine besondere Erscheinungsform des Rausches als solche oder der Zeitpunkt\ndes Eintritts des Rausches. Es bedarf dieser Erweiterung\nauch nicht, da die Unterbringung des Angeklagten schon nach\nder bisherigen Rechtsprechung zulässig ist. In Wirklichkeit beruht nämlich die Anwendung des § 42 b StGB auf den\ndargelegten Grundsätzen; denn die Überempfindlichkeit des\n‚Angeklagten gegenüber Alkohol hat ihre Ursache in seiner\nepileptoiden Veranlagung, die, wie das Urteil ausführt,\nkrankheitswert besitzt. Sie beeinträchtigt seine Zurechnungsfähigkeit an und für sich nicht, führt aber, sobald\ndie Sucht nach Alkohol, der er wegen seines Charaktermengels nicht widerstehen kann, auftritt, zu einem seine\nsureckrun,sfühigkeit ausschließenden Rausch mit Dämmerzuständen, in denen er zu Gewalttätigkeiten neigt.\n\nIs liegt dernach die Voraussetzung vor, die nach den\n\nangeführten Entscheidungen die Grundlage für die ünter-\n\nbringung bilden kann.\n\nDas Urteil stellt fest, daß bei dem Angeklagten auch\nnach Verbüßung der Strafe die Gefahr des Rückfalls besteht.\n‚er Inseklagte gefährdet aber, wenn er wieder in einen solchen Kauschzustand gerät, das Leben anderer ilensciien, Dem\nist nur durch die Unterbringung abzuhelfen, da, wie die\nStrufkammer rechtsirrtunmsfrei dargelegt hat, andere Littel\n\nnicht ausreichen,\nBaldus Dotterweich Scharpensceel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-31/2-str-566-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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