{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-01-31_2_StR_563_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-01-31","aktenzeichen":"2 StR 563/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 015\n2 StR 563/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fabrikanten iheodor Wilhelm R EB aus wg\n\nI We ee\n\nwegen Untreue usa.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 31. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter.Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt SEEENENENED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 19. Ja-\n„Auge 1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des’ Rechtsnmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten verurteilt\nwegen gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 296\nAbs. 1 Nr. 1 AktG, wegen gemeinschaftlichen Vergehens gegen § 294 Abs. 1 AktG und wegen Anstiftung\nzu einem Vergehen gegen § 81 a GmbHG anstelle an\nsich verwirkter Gefängnisstrafen zu drei Geldstra=\nfen sowie wegen des letzten Vergehens zu einer\nweiteren Geldstrafe, wegen Konkursvergehens nach\n§ 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 X9, wegen Unterschlagung,\nwegen Anstiftung zum Xonkursvergehen nach § 249\nAbs. 1 Nr. 3 KO und wegen Gläubigerbegünstigung.\nnach 3 241 KO zu vier Geldstrafen, ferner wegen\nUntreue und wegen Betruges in zwei Fällen zu\neiner Gesamtstrafe von 15 Monaten Gefängnis und\nzu einer zusätzlichen Geldstrafe.\n\nMit seiner Revision greift der Angeklagte\nnur seine Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung\n\nnicht an. Insoweit ist die Revision wirksam zurückgenommen worden und das Urteil daher rechtskräftig.\n\nIn allen anderen Fällen rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, im Falle der Verurteilung wegen Untreue\nauch die Verletzung des Verfahrensrechts. Das Rechts--\nmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der Verletzung der\n§§ 261, 262 StPO gerügt wird, weil die Strafkammer\nandere Feststellungen getroffen habe, als dem Ergebnis eines bürgerlichen Rechtsstreits entspräche,\ngreift nicht durch. Die Strafkammer ist zutreffend\ndavon ausgegangen, daß sie an das Zivilurteil nicht\ngebunden sei, sondern den Sachverhalt selbständig\nzu beurteilen habe. Ein Zivilurteil bindet den\nStrafrichter nur, wenn es rechtsgestaltend wirkt,\nd.h. unmittelbar mit Wirkung für und gegen alle\neine neue Rechtslage herbeiführt. Davon kann bei\nder hier in Frage stehenden Entscheidung keine\nRede sein.\n\nDie Nachprüfung der Schuldsprüche auf Grund\nder Sachrüge hat in keinem der mit der Revision\nangegriffenen Fälle einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere greifen\nauch die in der Revisionsbegründung vorgetragenen\nBedenken nicht durch.\n\n1.) Der Tatbestand eines Vergehens nach § 296\nAbs. 1 Nr. 1 AktG ist schon deshalb erfüllt, weil\n\ndem Prüfer mit Wissen des Angeklagten eine unrichtige Bilanz und ein unrichtiger Geschäftsbericht vorgelegt wurden, also Darstellungen\n\nund Übersichten über den Vermögensstand, in denen\ndie Verhältnisse der Gesellschaft vom Angeklagten\nund dem Mittäter TED bewußt unwahr dargestellt\nworden waren.\n\n2.) Soweit der Angeklagte wegen Vergehens nach\n\n§ 294 AktG verurteilt worden ist, ergibt sich aus\nden Urteilsfeststellungen allerdings nicht, daß\n\ndie Strafkammer seine Einlassung, die Xredite seien,\nwenn auch nicht unmittelbar, so doch mittelbar der\nGesellschaft zugute gekommen, für widerlegt erachtet\nhat. Für diesen Fall hat sie jedoch die Benachteiligung der Gesellschaft rechtsirrtumsfrei darin gesehen, daß die Gelder verschwanden, ohne daß aus den\nBüchern ersichtlich war, wohin sie gekommen waren\n(UA Bl. 28). Daß Gesellschaftsnachteile auch durch\npflichtwidrig falsche Buchungen hervorgerufen werden können, wenn dadurch äie Übersicht über die\nRechte und Pflichten der Gesellschaft, also über\nihren wahren Vermögensstand, unmbglich gemacht\n\nwird, ist in der Rechtsprechung anerkannt (RG JW\n1934, 2151; RG JW 1936, 2319; RG DR 1943, 513;\n\nvgl. auch BGH GA 1956, 121). Dieser Nachteile\n\nwar sich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bewußt.\n\n3.) Der innere Tatbestand eines Vergehens der\nAnstiftung zur Untreue nach § 81 a GmbHG ist ent-\n\ngegen der Ansicht der Revision ausreichend dargetan. Der Angeklagte wußte, daß durch die Abtretung\nder Eigentümergrundschulden eine sehr erhebliche\nGefährdung des Vermögens der Grundstücksgeselischaft\nherbeigeführt wurde (UA Bl. 35).Daß die Gesellschaft\nGläubiger hatte, in deren Interesse ihr Vermögen zu\nerhalten war, ergibt sich hinreichend aus dem unter\n\nB 4 des Urteils (UA Bl. 12/13) geschilderten Geldverkehr. Tateinheit mit dem Vergehen nach § 294 - AktG\nkommt nicht in Betracht, da äie Ausführungshandlungen\nsich in keinem Punkte decken.\n\n4.) Der Schuldspruch wegen vorsätzlichen Konkursvergehens nach § 249 Abs. I Nr. 3 und 4 X) beruht nicht\nauf einer Überspannung der dem Angeklagten obliegenden Pflichten. Er ist nicht verurteilt worden, weil\ner die Buchhaltungskräfte nicht genügend kontrolliert\nhat, sondern deshalb, weil er der Buchhaltung zahlreiche Geschäftsvorgänge nicht mitgeteilt und es\nferner bewußt unterlassen hat, für 1953 die Bilanz\n\nzu ziehen. Auch im Falle der Verurteilung wegen Anstiftung zum KXonkursvergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 53 KO\nwird dem Angeklagten nicht zum Vorwurf gemacht, daß\n\ner die Buchführung nicht genügend überwacht habe. Der\nSchuldspruch gründet sich vielmehr auf die Feststiellung, daß der Angeklagte den früheren Mitangeklagten\nAuler überredet hat, unrichtige Buchungen vorzunehrzen.\n\n5.) Der Schuldspruch wegen Unterschlagung wird durch\ndie Urteilsfeststellungen getragen. Daß der Angeklagte\n\nrechtswidrig handelte und sich dessen bewußt war,\nergibt sich schon aus der Art und Weise, in der er\nvorging, insbesondere aus der Änderung der an den\nHäuten angebrachten Äennzeichen. Die Firma Ten\nmag früher in derselben Weise rechtswidrig gegenüber dem Angeklagten gehandelt haben. Dessen Tat\nwird dadurch aber nicht gerechtfertigt; ein gegenseitiges Einverständnis zum beliebigen Umtausch bestand nicht. Es bedurfte daher keiner weiteren Erörterung @urch äie Strafkammer. Ob letzten Endes\nfür die Zigentümerin ein Schaden eingetreten ist,\nist unerhevlich.\n\n6.) Nach der mit dem Zeugen Se getroffenen\nVereinbarung durfte der Angeklagte die ihm von der\nFirma Te@8 zur Verfügung gestellten Gelder nur\nzur Abwendung des Scheckprotestes bei der Landeszentralbank verwenden. Die Ausführüngen der Revision über den Verwendungszweck bewegen sich neben\nden verbindlichen Feststellungen. Diese werden nicht\ndadurch in Frage gestellt, daß die Firma Ten\ndem Angeklagten auch Schecks überließ, der Protest\nbei der Landeszentralbank aber nur durch Einzahlung\nvon Bargeld hätte abgewendet werden können; denn\n\nes war vorgesehen, daß die Schecks zuvor bei WNiesbadener Banken eingelöst werden sollten (UA Bl. 65).\nDie Behauptung der Revision, es stehe nicht fest,\ndaß der Angeklagte sich bewußt über die Zweckbestimmung hinweggesetzst habe, ist unrichtig. Die\nStrafkammer hat lediglich für den Zeitpunkt der\n\nGeldübergabe seine Bösgläubigkeit nicht feststellen\nkönnen unä deshalb von einer Verurteilung wegen Betruges abgesehen. Für den Zeitpunkt der Verwendung\ndes Darlehens, auf den es für die Verurteilung wegen\nUntreue allein ankommt, ergibt sich seine Bösgläubigkeit zweifelsfrei aus den Urteilsgründen. Ob das Darlehen dem Angeklagten persänlich oder der Firma gewährt worden ist, ist für die rechtliche Beurteilung\nohne Belang.\n\n7°) Die Behauptung der Revision, die Vorlegung\nunrichtiger Vermögensübersichten sei für die Gewährung von Krediten durch die Süddeutsche Bank\nnicht ursächlich gewesen, trifft nach den Urteilsgründen nur für den anfänglichen Betriebsmittelkredit von 200 000 DM zu. Der darüber hinausgehende\nKredit bis zur Höhe von schließlich 1 262 000 DM\nwäre dem Angeklagten dagegen trotz der von ihm\ngegebenen Sicherheiten nicht gewährt worden, wenn\n\ner die Bank nicht durch die unrichtigen Vermögensübersichten über seine Kreditwürdigkeit getäuscht\nhätte. Insoweit ist auch die innere Tatseite hinreichend festgestellt, so daß die Verurteilung wegen\nBetruges, bei der der anfängliche Kredit von\n\n200 000 DM unkerücksichtigt geblieben ist, zu Recht\nerfolgt ist. Das gilt auch, soweit die Strafkammer in\nder Einreichung von Finanzwechseln zur Diskontierung\nein betrügerisches Verhalten des Angeklagten erblickt hat.\n\n8.) Die Bank für Gemeinwirtschaft schließlich hat\ndie beantragten Kredite ebenfalls nur gewährt,\nweil der Angeklagte sie bewußt durch die Vorlegung\nunrichtiger Vermögensübersichten über die Kreditwürdigkeit seiner Unternehmen getäuscht hat. Daß\nder Angeklagte auch insoweit mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat, kann nach den Urteilsfeststellungen nicht zweifelhaft sein. Mit Recht hat die\nStrafkamner ferner auch hier in der Rinreichung\nvon Finanzwechseln zur Diskontierung Teilakte des\nvon ihr angenommenen fortgesetzten Betruges gesehen.\n\nDie Einzelstrafaussprüche unä der Gesamtstrafausspruch geben ebenfalls zu rechtlichen Bedenken\nkeinen Anlaß. Allerdings besteht hinsichtlich der\nGesamtstrafe ein Widerspruch zwischen Urteilsspruch\nund Urteilsgründen. Während der Urteilsspruch auf\n15 Monate Gefängnis lautet, sprechen die Gründe von\neinem Jahr sechs Monaten 'Gefänenis.Da aber ausweislich des Protokolls die Gesamtstrafe von 15 Monaten\nverkündet worden ist, bleibt diese niedrigere Strafe\nselbst dann maßgebend, wenn es sich bei der Angabe\nin den Gründen nicht um einen Schreibfehler nandeln\nsollte, sondern das Landgericht diese höhere Gesentstrafe beschlossen haben sollte, denn was abweichend\nbeschlossen ist, verliert gegenüber dem verkündeten\nUrteil, das eine niedrigere Strafe ausspricht, seine\nrechtliche Wirkung (BGH Urteile vom 6. November 1951\n\n- 1 StR 466/51 -, vom 12. Februar 1960 - 2 StR 636/59 -\n\nund vom 27. Juli 1960 - 2 StR 396/6C-). Der Widerspruch\nnötigt daher nicht zur Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.\n\nNach alledem war die Revision zu verwerfen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-31/2-str-563-61","cited_norms":[{"jurabk":"AktG","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 262","ref_norm":"262","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-31/2-str-563-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:16.033487+00:00"}}