{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-01-24_2_StR_636_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-01-24","aktenzeichen":"2 StR 636/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"189 016\n\n2_StR_636/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Walter H EEE 9\n\nohne festen Wohnsitz, geboren an NEID 9 22\n\nin NEED, zu: zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 24. Januar 1962, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Buidus\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr.denges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in üer Verhandlung,\nBundesanvalt GEB vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter nn\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts in Krefeld vom\n23. August 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Xosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren\nRückfalldiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von sechs Jahren aberkannt unü die Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit\nder er das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, weil die Rüge\ndurchgreift, das Landgericht hätte die Zeugen\nSC un VB richt wegen ses Verdachts\nder Begünstigung genäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt lassen dürfen.\n\nDie Strafkammer hat, was aus den Erörterungen\nim Urteil zur Glaubwürdigkeit dieser beiden Zeugen\ndeutlich hervorgeht, von deren Vereidigung im Hinblick darauf abgesehen, daß diese den Angeklagten\ndurch ihre zumindest nicht in allen Punkten der Wahrheit entsprechenden Aussagen in der Hauptverhandlung hätten begünstigen wollen, Wie der Bundesgerichtshof in der von der Revision angeführten Entscheidung BGHSt 1, 360 in Übereinstimmung mit der\nständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgesprochen hat, darf die Vereidigung eines Zeugen\nnicht um deswillen unterbleiben, weil das Gericht\nden Veräacht hegt, dessen Aussage in der Hauptverhandlung stelle eine Begünstigung des Angeklagten\ndar. Die Vorschrift des 3 60 Nr. 5 StPO betrifft\nnur früher begangene Begünstigungen. Da solche hier,\nsoweit ersichtlich, nicht vorliegen, hätten die Zeu-\n\ngen Sp un: DE nach S 59 StPO vereidigt\n\nwerden müssen»\n\nDaß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß\nberuht, kann nicht ausgeschlossen werden. Die Strafkammer hat zwar, wie die Urteilsgründe ergeben, bei\nder Prüfung des Vorbringens des Angeklagten, er habe die Schmuckstücke um die Mittagszeit des\n19.. September 1960 von einen Unbekannten gexauft, im\nwesentlichen nur den mehrfachen Wechsel in der\nEinlassung des Angeklagten über den Erwerb der\nSachen sowohl im Ermittlungsverfahren wie in der\nHauptverhandlung, also dessen eigenes Verhalten,\nzu ihrer Überzeugungsbildung herangezogen. Immerhin hat sie in dem Urteilsabschnitt, der diese ET-\nwägungen wiedergibt, einleitend bemer«xt, daß sic\n\n- 4A -\n\nzu dieser Überzeugung unter Berücksichtigung der\nwiederholt gewechselten Einlassung in Verbindung nit\nden Aussagen verschiedener Zeugen, darunter auch der\nzeugen CC un: DEE. zelanst ist. Angesichts dessen bleibt die Möglichkeit offen, daß auch\ndie uneidlichen Angaben dieser beiden Zeugen mit zur\nGrundlage der Urteilsfindung gemacht worden sind.\n\nDeshalb muß das Urteil gegen den Angeklagten\naufgehoben werden, so daß die weiteren Einwendungen\nder Revision keiner Erörterung bedürfen. Es sei jedoch bemerkt, daß die übrigen verfanrensrechtlichen\nBeanstandungen, insbesondere die Aufklärungsrügen,\nunbegründet sind.\n\nBaldus Scharpenseel Menges\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-24/2-str-636-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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