{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-01-19_2_StR_592_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-01-19","aktenzeichen":"2 StR 592/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 008\n\n2 StR 592/61\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Angestellten Ernst Eugen G EEE\naus VEN. seboren 2 GE 1907\nin Tan.\n\nwegen gleichgeschlechtlicher Unzucht\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in\nder Sitzung vom 19. Januar 1962, an der teilge-\n\nnonmen haben:\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt vei ser Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestell ter um\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Yuppertal vom\n4. September 1961 hinsichtlich der Entscheidung über die Strafaussetzung' zur Bewährung mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nin diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nin Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen - fortgesetzter-‘Unzucht zwischen Männern (§ 175 StGB) zu\nfünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Vollstreckung\nder Strafe zur Bewährung auszusetzen, hat sie abgelehnt.\n\nDie Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet und die Sachbeschwerde erhebt, hat teil-\n\nweise Erfolg.\n\n1.) Soweit sieh der Beschwerdeführer gegen den\nSchuldspruch und gegen die Strafbemessung als solche\nwendet, ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet. Widersprüche, die aus dem Urteil nicht\n\nersichtlich sind, kann das Revisionsgericht nicht\nberücksichtigen. Ebensowenig ist es in der Lage,\neine mit den Denkgesetzen angeblich nicht in Einklang stehende Beweiswürdigung nachzuprüfen, die,\nwie die fevision selbst vorbringt, in den Urteilsgründen nicht enthalten, ja nicht einmal angedeutet\nist.\n\n2.) Hingegen unterliegt das Urteil durchgreifenden Bedenken, soweit die Strafkammer die Strafaussetzung zur Bewährung versagt hat. Zwar trifft es zu,\ndaß eine einschlägige Verurteilung den Angeklagten\nnicht davon abgehalten hat, sich erneut gleichgeschlechtlich zu betätigen. Immerhin darf dabei,\n\nwas die Strafkammer in ihren Erörterungen zu § 23 StGB\nunerwähnt gelassen hat, nicht übersehen werden, daß\ndas frühere Vergehen des Angeklagten mit einer\nGeldstrafe geahndet worden ist, und daß seitdem bie\nzur Begehung der jetzt abzuurteilenden Tat nicht\nweniger als 7 1/2 Jahre vergangen sind, in denen\n\nder Angeklagte strafrechtlich nicht in Erscheinung\ngetreten ist. Allerdings glaubt die Strafkammer\n\naus der Art der Ausführung der Tat, die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bildet, wie auch\n\naus der Weigerung des Angeklagten, Angaben darüber\nzu machen, ob er seit seiner Bestrafung Unzucht\n\nmit volljährigen Männern getrieben habe, entnehmen\nzu können, daß er sich mindestens gelegentlich gegen § 175 StGB vergangen habe; deshalb, so meint\n\nsie, könne nicht erwartet werden, daß er ohne\nStrafverbüßung in Zukunft ein gesetzmäßiges\nLeben führen werde.\n\nOb die Annahme,der Angeklagte habe sich gelegentlich gleichgeschlechtlich betätigt, angesichts dessen,\ndaß es insoweit an jeglichen Feststellungen mangelt,\nauf einer zutreffenden rechtlichen Würdigung beruht,\nmag dahinstehen. Jedenfalls rechtfertigt sie nicht,\nzumindest nicht ohne nähere Erörierungen, den daraus\ngezogenen Schluß, es sei nicht zu erwarten, daß der\nAngeklagte fürderhin die Gesetze beachten und sich\nordentlich verhalten werde. Dieser Schluß ist nänlich nicht ohne weiteres mit der in den Strafzumessungsgründen wiedergegebenen Erwägung zu vereinbaren, möglicherweise hätten Einsicht und Reue\nden Angeklagten mit dazu bestimmt, sich, wenn auch\nnur in gewissem Umfang, zu seiner Tat zu bekennen.\n\nEs ist aber sehr wohl möglich, daß bei einem Manne,\nder Einsicht in das Unrecht seines Tuns hat und\n\nReue darüber empfindet, allein unter der Einwirkung\nder Strafaussetzung erwartet werden kann, er werde\nein gesetzmäßiges und ordentliches Leben führen,\nselbst wenn er seit seiner Verurtsilung im Jahre 1952\ngelegentlich gegen § 175 StGB verstoßen haben sollte.\nDafür, daß die Strafkammer diesen Gesichtspunkt bei\nder Entscheidung zu § 23 StGB beachtet hat, geben\nihre Ausführungen keinen Anhalt. Deshalb kann\n\nnicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß\n\nsie die Strafaussetzung aus rechtlich fehlerhaften\nErwägungen abgelehnt hat. In diesen Umfange ist das\nUrteil daher aufzuheben und die Sache insoweit zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz\nzurückzuverweisen. Dabei hat der Senat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2. Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nDotterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-19/2-str-592-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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