{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-01-17_2_StR_617_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-01-17","aktenzeichen":"2 StR 617/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 012\n\nImNamen ges Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngesen\n\naen Rechtsanwalt und Notar Dr. jur. Frauz\nzus EEE. <o=t zevoren an 009,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 17. Januar 1962, en der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baläus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichtar Kirchhof\nBurdesrichter Meyer\n\nals deisitzende Rickter,\n\nBundesarwalt Dr. ie\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizengestellter ED\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Darmstadt vom 5. Oktober\n1961 wird verworfen,\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsnittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Parteiverrats anstelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von 60 Tagen zu einer Geldstrafe von 1.800.- DM\nverurteilt. Gegen diese Verurteilung wendet der Angeklagte\nsich mit der Revision; das Rechtsmittel, das Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Einzelausführungen, mit denen die Revision\nden äußeren und inneren Tatbestand des Parteiverrats bestreitet, richten sich im wesentlichen unzulässigerweise gegen die Feststellungen des Urteils\noder gehen von Tatsachen aus, die das Landgericht\nnicht festgestellt hat. Sie können daher vom Senat\nnicht berücksichtigt werden.\n\n2.) Die Nachprüfung ergibt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Beschwerdeführers. Der Zeuge Franz Leo: (ie\n\nhatte den Angeklagten mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut, soweit sie die gesamte Auseinandersetzung\nüber den Nachlaß seiner verstorbenen Eltern betrafen.\nGegenstand des Mandates war nicht, wie die Revision\nvorträgt, nur die Zwangsversteigerung eines zum Nachla3 gehörenden Grundstückes zum Zwecke der Auseinandersetzung. Franz Leo Mg hatte den Angeklagten aus-Srücklich darauf hingewicsen, sein Brudsr Paul Johann\n> habe noch ein Schriftstück seiner verstorbenen\nKutter in der Hand, das im Rahmen der Auseinandersetzung\nzu dessen Gunsten eine Rolle spielen könne; er selbst\nwolle Aufwendungen für Reparaturen an dem Hausgrundstück nicht geltend machen, wenn die Miterben auf\n\ndie von ihm seit dem Tode seiner Mutter nicht nehr\nentrichteten Mietzinsen verzichten würden. In Ger\nFolgezeit war der Angeklagte dann auch zum Zwecke\n\nder Auseinandersetzung dieses Zeugen mit seinen Geschwistern als Miterben tätig. Er selbst richtete\nSchreiben an die Niterben, die der Auseinandersetzung\ndienen sollten. Da er später für den Miterben Paul\nJohann aM) gegen seinen ersten Mandanten Franz\n\nLeo ggg ?ahlungsbefehle wegen eines auf letzteren\nals Miterben entfallenden Anteils an vorgelegten\nKosten für den Grabstein der Eltern und wegen anteiliger rückständiger Zinsen aus Hypotheken des\n\nPaul Johann Menne auf dem Nachlaßgrundstück erwirkte\nund diesen in den anschließenden Zivilprozessen vertrat, diente er als Rechtsanwalt den Brüdern Mn\n\nin derselben Rechtssache. Er nahn jeweils Interessen\nder Brüder an der Auseinandersetzung zwischen den\n\nMiterben wahr. Daß diese Interessen entgegengesetzt\nwaren und der Beschwerdeführer demnach pflichtwidrig\nhandelte, bedarf xeiner weiteren Begründung.\n\n3.) Auch die Angriffe der Revision zum inneren Tatbestand greifen im Ergebnis nicht durch.\n\nAllerdings können die Ausführungen der Strafkammer zu Wißverständnissen Anlaß geben. Das Urteil\nschließt die Feststellungen mit dem Hinweis ab, der\nAngeklagte sei der Meinung gewesen, die Erbauseinandersetzung und die Zivilprozesse seien nicht \"dieselbe Rechtssache\" und ein Tätigwerden für Franz Leo\nNBin der einen Sache und für Paul Johann Mg\nin den anderen sei daher erlaubt, zumal da er im\nZeitpunkt der Einleitung der Zivilprozesse von Franz\nLco MB nicht mehr bevollmächtigt gewesen sei. Bei\nder rechtlichen Würdigung führt es aus, der Angeklagte\nhabe angenommen, es handele sich bei der Erbauseinandersetzung und den beiden Zivilprozessen nicht um\ndieselbe Rechtssache, da das Zwangsversteigerungsverfahren bei Erwirken der Zahlungsbefehle abgeschlossen und er zu dieser Zeit von Franz Leo WW nicht\nmehr bevollrächtigt gewesen sei; er habe demnach\nüber das Verbotensein seines Handelns geirrt.\n\nDurch diese Darlegungen allein würde ein den\nVorsatz ausschließender Tatbestandsirrtum nicht ausgeräumt sein. Zum Vorsatz des Parteiverrats gehört\nnämlich die Kenntnis des Täters davon, daß er in\n\nderselben Rechtssache im entgegengesetzten Interesse\nder Handanten tätig wird. Diese Kenntnis erschöpft\nsich nicht in dem wissen um die äußeren Umstände,\nsondern erfordert eine Wertung der äußeren Gegebenheiten (B6HSt 7, 261; 15, 332, 338). Erkennt der\niäter in dem neuen Auftrag nicht den alten Streitstoff oder infolge rechtsirriger Beurteilung der\nBelange seiner Auftraggeber nicht deren Gegensätzlichkeit, so entfällt der Vorsatz. Daß der Angeklagte\ndiese Kenntnis jedoch gehabt hat, wird an anderer\nStelle des Urteils ausdrücklich hervorgehoben. Danach\nhat der Angeklagte den Umfang des ihm von Franz leo\nSD envertrauten Mandates und des ihm damit anvertrauten Interessenkomplexes richtig erkannt (UA S. 5).\nDamit ist bei der gegebenen Sachlage zugleich ausgeschlossen, daß er sich über die Gegensätzlichkeit\nder Interassen geirrt hat. Nach dem Zusammenhang der\nGründe können daher die erwähnten Sätze des Urteils\nnur so verstanden werden, daß der Angeklagte den\nStreitstoff und das entgegengesetzte Interesse\nrichtig wertete, aber sein Tun für erlaubt nieit,\nweil or von einem anderen Identitätsbegriff ausging,\nund weil er zur Zeit des Tätigwerdens für Paul Johann\nMB nicht mehr von Franz Ieo Mgphevollmächtigt\nwar. Das ist, wie die Strafkammer zutreffend annimmt,\nein Verbotsirrtum, der nach der Sachlage vermeidbar\n\nWare\n\na\n\n4.) Da auch die Strafzumessung rechtlich nicht zu\nbeanstanden ist, war die fievision zu verwerfen.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-17/2-str-617-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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