{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-01-17_2_StR_529_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-01-17","aktenzeichen":"2 StR 529/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159\nImNamen des Volkes 010\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Medizinstudenten Philipp Julius K SEEN zus\n\nTEE Ecboren ar EEE 1955 in Ku.\n\nwegen Notzucht u. a»\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 17. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nalsVorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nEundesanwalt Dr. mr?\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter GEEEEEEED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Frankfurt am\nMain vom 3. März 1961 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Notzucht\nund versuchter Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\nI. Verfahrensrügen:\n\n1. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Urschrift:-\ndes Urteils ungewöhnlich viele Durchstreichungen, Verweisungen und Einfügungen enthält, die besser vermieden\nworden wären, Sie beeinträchtigen auch das flüssige Lesen\ndes Urteils; es ist aber, wenn auch mit einiger Mühe,\nleskar und verständlich, wie ja auch die Geschäftsstelle\ndes Landgerichts in der Lage war, Abschriften zu erstellen, allerdings die Übersetzung des Briefes vom\n25. Januar 1960 nur unvollständig. Eine Verletzung des\n§ 267 StPO, wie die Revision meint, liegt nicht vor.\n\n2. In der Urschrift des Urteils ist der Wortlaut\nder beiden Briefe, in denen die Strafkammer die Nötigung\n\nerblickt, nicht wiedergegeben. Sie enthält vielmehr\n\nnur die Einschaltungshinweise: [Wie Bl. 10 bis 12 d.A.\nBd. II handschriftlich verbessert| und [wie Bl. 4 und 5\nd.A. Bd. II handschriftlich verbessert|. Es handelt\nsich somit nicht, wie die Revislon meint, um eine Bezugnahme auf Aktenstellen, sondern um eine Einschaltung, die den Text des Urteils festlegt und bei der\nAusfertigung zu beachten war. Es kann dahingestellt\nbleiben, ob diese Handhabung zulässig ist; auf ihr\nberuht das Urteil jedenfalls nicht.\n\nDie Strafkammer führt bei der rechtlichen Würdigung aus, der Angeklagte habe in dem einen Brief\ndarauf angespielt, die Bilder der Zeugin Mg seinen\nFreunden von der Presse zu zeigen, in dem anderen\nzum Ausdruck gebracht, die Bilder, selbst auf die\nGefahr eines Skandals hin, den Eltern der Zeugin\nvorzulegen. Diese Würdigung gründet sich auf die\nFeststellung, daß es sich bei den Bildern um Fotos\nhandelte, die er von der Zeugin äünteiner, eindeutigen\nSituation aufgenommen hatte und die \"kompromittierend\nund geeignet waren, sie in einen Skandal zu verwickeln\",\nDiesen Ausführungen ‘ist bereits unabhängig von der\nwörtlichen Wiedergabe der für die Entscheidung maßgebende Inhalt der Briefe zu entnehmen, den der Angeklagte auch gar nicht bestreitet.\n\n3. Die Revision macht sodann geltend, die\nStrafkammer habe § 184 GVG.! nicht beachtet, da die\nbeiden Briefe des Angeklagten in der Hauptverhandlung nur im französischen Urtext vorgelegen und in\ndiesem zur Erörterung gestanden hätten. Es sel nicht\nersichtlich, daß sämtliche Mitglieder des Gerichts\n\nin der Lage waren, den französischen Text erschöpfend\nzu erfassen. Die Strafkammer hätte daher, wie die\nRevision mcint, einen vereidigten Dolmetscher mit\n\nder Übersetzung der Bricfe beauftragen müssen. Da\ndies nicht geschehen sci, habe sie auch ihre Aufklärungspflicht verletzt.\n\nDie Rügen sind unbegründet.\n\nNach dem Urteil beruhen dic Feststellungen\nu. a. \"auf den beiden gemäß § 249 StPO verlesenen\nBricfen des Angeklagten an die Zeugin Mg\". Die\nSitzungsnicderschrift, die nach 8 273 Abs. 1 StPO\ndic verlesenen Urkunden bezeichnen muß, enthält\njedoch über dic Veriesung der Briefe keinen Vermerk.\nEs ist nur beurkundet zur Vernehmung des Angeklagten:\n\"Die beiden Briefe - Bl. 10 Bd. II - Bl. #4 Bd. II -\nlagen vor und wurden zum Gegenstand der Verhandlung\ngemacht\" sowie zur Vernehmung der Zeugin Mg\n\"Die Briefe: Bl. 10 Bd. II und Bl. 4 Bd. II d.A.\nwurden der Zeugin vorgelegt und zum Gegenstand\nder Verhandlung gemacht\", Der Ausdruck \"zum Gegenstand der Verhandlung gemacht\" ist unklar, denn\nhicraus wird nicht erkennbar, in welcher Weise dies\ngeschehen ist, Da einc Verlesung aber aus der Sitzungsniederschrift nicht ersichtlich ist, gilt auf\nGrund der ihr nach § 274 StPO innewohnenden Beweiskraft als erwiesen, daß eine solche nicht stattgefunden hat. Eine Widerlegung ist auch äurch die\ngegenteilige Bemerkung im Urteil nicht möglich\n(RGSt 35, 61, 64, 73). Wenn nun auch anzunehmen ist,\ndaß der Inhalt der Briefe durch Vorhalt an den Angeklagten und an die Zeugin, was die Sitzungsniederschrift nicht festhalten muß, eingeführt wurde,\nso bleibt damit noch offen, ob er in französischer\n\noder in deutscher Sprache vorgehalten wurde. Wegen\nder Unvollständigkeit der Sitzungsniederschrift hat\ndaher das Revislionsgericht die Behauptung der Revision in freier Beweiswürdigung nachzuprüfen.,\n\nDer Vorsitzende der Strafkammer erklärt in\nseiner dienstlichen Äußerung, daß er die in der Anklage aus den Briefen zitierten Stellen, auf die sich\ndie Verurteilung wegen versuchter Nötigung gründet,\nin französischer Sprache vorgelesen und unter Benutzung\nder bei den Akten befindlichen Übersetzungen ins\nDeutsche übertragen habc,. Der Berichterstatter schließt\nsich dem an und erklärt ergänzend, daß die beiden\nBriefe sowohl im Originaltext als auch in der bei den\nAkten befindlichen Übersetzung Gegenstand der Verhandlung waren, und zwar einmal bei der Vernehmung\ndes Angeklagten, außerdem bei der Anhörung der Zeugin\nMB: Nach der dienstlichen Äußerung des Staatsanwalts\nhat der Vorsitzende auf Grund seiner eigenen Sprachkenntnisse den französischen Text der beiden Briefe\nvorgelesen und die für den Vorwurf der versuchten Nötigung wesentlichen Stellen selbst in die deutsche\nSprache übersetzt und dem Angeklagten vorgehalten;\nes waren nach seiner Erinnerung die Sätze, die auch\nin dem Ermittlungsergebnis der Anklage wiedergegeben\nwaren.\n\nAus diesen dienstlichen Erklärungen ergibt sich,\ndaß zumindest die Stellen, auf die sich die Verurteilung wegen versuchter Nötigung stützt, in französischer Sprache vorgelesen und sodann in die deutsche\nSprache übertragen und dem Angeklagten und:auch der\nZeugin Mg vorgenalten, mit ihnen besprochen: änd\nso auch zur Kenntnis des Gerichts und der weiteren\nProzeßbetceiligten gebracht wurden. Die maßgeblichen\n\nDe\n\nBriefstellen sind somit entgegen dem Vorbringen\n\nder Revision in der Hauptverhandlung in deutscher\nSprache erörtert worden. Es kann dahingestellt\ndleiben, ob der Vorsitzende dic Übertragung nur\nauf Grund seiner eigenen Sachkunde gefcrtigt oder\nhierbei auch die Übersetzungen des Dr. HM und\nder Zeugin MWPbenutzt hat; denn gegen die Richtigkeit der Übertragung sind in der Hauptverhandlung\nkeine Beanstandungen erhoben worden. Es bedurfte\ndaher auch keiner Heranziehung eines Dolmetschers;\nsie hätte zu keinem anderen Ergebnis führen können.\nDie Revision behauptet auch jetzt keinen Fehler in\nder Übertragung, sondern macht geltend, daß der Tatrichter dem zutreffend wiedergegebenen Wortlaut\nder Bricfstellen einen falschen Sinn beigelegt habe.\nInsofern greift sie aber unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tatrichters an.\n\n4. Die weitere Rüge, die Strafkammer habe\ngegen § 261 StPO verstoßen, da sie verschiedene\nFeststellungen bei der Erörterung der inneren Tatseite nicht gewürdigt habe, richtet sich in Wirklichkeit gegen die Anwendung des sachlichen Rechts,\n\nII. Sachbeschwerden:\n\n1. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte\nhabe sich eines Verbrechens der Notzucht schuldig\ngemacht, ist rechtlich bedenkenfrei. Das Urteil\nstellt unter Würdigung aller Umstände ausdrücklich\nfest, er habe gewußt, daß der ihm von der Zeugin\nru entgegengesetzte Widerstand kein schamhaftes\n\nin\n\nL\n-J\n\n[)\n\nSichsträuben war, sondern ein ernsthafter Widerstand, den er bewußt gewaltsam brach. Damit ist\n\ndie inncre Tatseite ausreichend dargetan. Die Angriffe\nder Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters sind unbeachtlich.\n\n2. Ohne Rechtsfehler hat die Strafkamner auch\nden Tatbestand der Nötigung in zwei Fällen bejaht.\nDie Behauptungider Revision, der Angeklagte habe\ndavon ausgehen können, daß die Zeugin Mg danit\nrechnete, er werde die von ihr aufgenommenen Bilder\nanderen Personen zeigen, findet weder im Urteil eine\nStütze, noch könnte dieser Umstand die Annahme einer\nNötigung in Frage stellen. Eine Drohung im Sinne des\n§ 240 StGB liegt in beiden Briefen offen zutage; was\nder Angeklagte mit ihr erreichen wollte, durfte die\nStrafkammer aus seinem Gesamtverhalten schließen.\nDie Revision will hier die Urteilsfeststellungen\ndurch ihre eigenen ersetzen. Dies ist nicht möglich.\nEinen Fortsetzungszusammenhang hat die Strafkammer\nzu Recht nicht angenommen (EGHSt 1, 313).\n\n3. Die Strafzumessungserwägungen indrechtlich\nnicht zu beanstanden. Das Urteil gibt keinen Anhalt\ndafür, daß die Strafkammer die Möglichkeit der Milderung nach § 44 StGB in den beiden Fällen der versuchten Nötigung nicht berücksichtigt hat.\n\nZu Recht bemängelt die Revision ‚jedoch, daß\ndie Strafkammer die Frage, ob eine Geldstrafe den\ntrafzweck erfüllt, unter dem Gesichtspunkt des\n§ 27 b StüB geprüft hat; denn die Strafdrohung des\n§ 240 StGB schließt die Anwendung des § 27 b aus.\nDieser Fehler hat das Urteil aber nicht beeinflupt,\n\nda klar ersichtlich ist, daß die Strafkammer nur eine\nGcfängnisstrafe für angemessen hielt. Die schwere\nJugend des Angcklagten und seine.erheblichen Leiden\nin einem Konzentrationslager hat sie weitgehend\nstrafmildernd berücksichtigt.\n\nBaldus Dottervreich Scharpenseel\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-17/2-str-529-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-17/2-str-529-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:15.259310+00:00"}}