{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-01-10_2_StR_591_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-01-10","aktenzeichen":"2 StR 591/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 007\n\nIm Namen does Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maschinenarbeiter Alfred ED zu: \"esEEEEEEEED:\nKreis ZU: sehoren an GE 1915 ir vom,\n\nKreis GB (Ostpr.), zur Zeit in Untersuchungshaft,\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 10. Januar 1962, an der teilgenommen haben:\n\nx\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharvpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesxichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisiizende Richter,\n\nBundesanwali Dr. Win der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt GERD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter rererragf\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg/Lahn vom 16. Oktober\n1961\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte eines schweren Diebstahls im Rückfall\nschuldig ist,\n\nb) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmititels, an das Landf®richt zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGx_ün_d_e:\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines\n\nschweren und wegen eines einfachen Diebstahls, beide\n\nunter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls\n\nbegangen, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu\n\neiner Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zucht-\n\nhaus verurteilt sowie seine Sicherungsverwahrung angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nDie Verfahrensbeschwerde ist in der Rechtfertigungsschrift nicht näher ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\nDie Ausführungen in der Revisionsbegründung ZUX\nSachrüge erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen gegen\ndie Beweiswürdigung der Strafkammer. Die Urteilsbegründung 1581 Verstöße gegen Denkgesetze nicht erkennen. Dice\nFolgerungen der Strafkammer aus den von ihr festgestellten Tatsachen sind möglich und daher auch für das\nRevisionsgericht bindend. Einen Verstoß gegen allgemeine\nErfahrungssätze hat sich das Gericht dabei nicht zuschulden kommen lassen. Daß die Strafkammer Über ihre Darlegungen hinaus nicht noch näher erörtert hat, ob der Angeklagte auch in einer Stunde die ihm zur Last gelegten\nHandlungen sämtlich ausführen konnte, geführdet den Bestand des Urteils nicht, ersichtlich hat das Gericht\ndiese Frage bejaht und ist so zu der Verurteilung des\nAngeklagten gekommen.\n\nDie Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf\nGrund der allgemeinen Sachrüge ergibt indessen insofern\neinen Rechtsfehler, als die Strafkammer in dem Geschehen zwei strafbare Handlungen des Angeklagten geschen\nhat, einen schweren Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3\nStGB und einen einfachen Diebstahl nach § 242 StGB. Der\nSachverhalt rechtfertigt diese Auffassung nicht.\n\nDer Angeklagte war in das Haus gegangen, um zu\nstehlen. Dieser Vorgang blieb als Einheit gewahrt,\n\nauch wenn er dann Sachen aus verschäicdenen Räumen\n\ndes Hauses wegnahm und dies zum Teil unter erschwerenden Umständen -— Öffnen der Türe mittels eines Dietrichs - bewerkstelligte (s. dazu BGHSi 10, 230).\n\n\\ Der Angeklagte ist daher nur eines schweren\nDiebstahls gemäß § 243 Abs. I Nr. 3 SiGB schuldig, den\ner, wie von der Strafkammer rechtsirrtiumsfrei dargelegt\nist, unter den Voraussetzungen des strafschärfenden\nRückfalls begangen hat. Insoweit kann dor Senat nach\n\n§ 354 SiPO das Urteil von sich aus ändern, jedoch muß\nes im Strafausspruch aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange an das Landgericht zurückverwiesen worden.\n\nDa im übrigen kein Rechtsfehler des angefochtenen\nUrteils zum Nachteil des Angeklagten erkennbar geworden\nist, muß die weitergehende Revision verworfen werden.\n\nDoiterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-10/2-str-591-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-10/2-str-591-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.761122+00:00"}}