{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1962-01-10_2_StR_578_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1962-01-10","aktenzeichen":"2 StR 578/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2159 006: “\n\n2 StR 578/61\n\nIm Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\n‚gegen\n\nden Invaliden Wilhelm M Gimme zus (HEMEEEE.\ndort geboren am I BEEIR\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 10. Januar 1962, an der teilgenommen\nhaben:\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter .eyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Mönchengladbach\nvom 26. Juli 1961 mit den Feststellungen\nim Straflausspruch aufgehoben, soweit es\nihn betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Unzucht zwischen Männern\nverurteilt. Dagegen wendet sich die Revision mit\nder Sachrüge. Das Rechtsmittel hat nur im Strafaus-\n\nspruch Erfolg.\n\n1.) Die Feststellungen der Strafkamner tragen\näen Schuldspruch. Danach hat der Angeklagte zunächst\nzugesehen, wie die Mitangeklagten RB un: iD\nonanierten und RW iann bei vB den Afterverkehr\nausübte. “ährend des Verkehrs trat der Angeklagte\n\na,\n\nauf einen Zuruf R@Ws hinzu, faßte in wollüstiger\nAbsicht das entblößte Glied des WW ar und befühlte es eine geraume Weile. Ohne Rechtsfehler\n\nhat das Landgericht darin ein Unzuchttreiben im\nSinne von § 175 StGB gesehen, weil es sich nicht\nnur um eine flüchtige Berührung, sondern um ein\n\nTun von einer gewissen Stärke und Dauer handelte.\n(BGHSt 1, 293). Damit war entgegen der Ansicht der\nRevision die Tat vollendet, auch wenn der Angeklagte\nnoch weitere unzüchtige Handlungen beabsichtigt haben\nsollte.\n\n2.) Dagegen bestehen gegen den Strafausspruch\näurchgreifende rechtliche Bedenken, Die Strafkammer\nbewertet straischärfend, daß der Angeklagte den\nVD zur Duläung des unzüchtigen Treibens angehalten und ihn dadurch in den Kreis der Homosexuellen hineingezogen habe. Dafür bietet das\nUrteil jedoch keinen Anhalt. Als der Angeklagte\nzur Tat schritt, hatte sich KW unmittelbar\nvorher bereits intensiv gleichgeschlechtlich mit\nREED >etätigt; daher kann der Angeklagte ihn\nnicht an diesem Abend in den Kreis der Homosexuellen\nhineingezogen haben. Nach den sonstigen Urteilsfeststellungen ist zudem nicht auszuschließen, ‘\ndaß VB schon vorher mit den Nitangeklagten\nCB (tall 11, 1 c) und Ri (rell 11, 3)\n\ngleichgeschlechtliche Unzucht getrieben hat.\n\nETPP ARE PATE TEER ER\nı\n\non\n\nteen +\n\nDieser Fehler zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen war die Revision zu verwerfen.\n\nDr. Dotterweich Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-10/2-str-578-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1962-01-10/2-str-578-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.744752+00:00"}}