{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-12-20_2_StR_560_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-12-20","aktenzeichen":"2 StR 560/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 037\n\n2 StR 560/61_\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Händler Josef (genannt Gino) > aus Bee,\ngeboren am. ED GE in VE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.2.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom\n20. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n2.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bremen vom 17. April 1961\n\nwird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch\n\nim Abschnitt A 3 dahin ergänzt, daß der Ange-\n\nklagte des vorsätzlichen Vergehens nach § 330 a StGB\nschuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Kechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat - unter Freisprechung im übrigen -\nden Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher\nwegen gefährlicher Körperverletzung nach § 223 a StGB in\nvier Fällen und wegen Körperverletzung nach § 223 StGB in\neinem Falle, ferner wegen Vergehens nach § 3309 a StGB zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, in\ndie zwei anderweitig erkannte Freiheitsstrafen einbezogen\nsind. Außerdem hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndie Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nGegen die Verurteilung richtet sich die Revision des\nAngeklagten, mit der er das Verfahren beanstandet und die\n\nSachbeschwerde erhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Zum Schuldspruch begegnet das Urteil keinen rechtlichen\nBedenken. Auch greifen die insoweit erhobenen Verfahrensrügen\nnicht durch.\n\na) Der Vorwurf, das Landgericht habe im Falle 3 (Hop)\ngegen die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, weil es weder den Verletzten noch dessen\nArzt vernommen habe, trifft nicht zu. Die Feststellung, daß\nder Angeklagte mehrfach mit dem Absatz seiner Schuhe Ho»\nins Gesicht getreten hat, beruht auf dem nach der Überzeugung\nder Strafkammer glaubhaften Geständnis des Angeklagten. Im\nHinblick hierauf bestand für diese kein Anlaß, außer den zu\ndem Vorfall vernommenen Zeugen noch den — zur Hauptverhandlung\nzwar geladenen, aber nicht erschienenen - Verletzten als\nZeugen zu hören, und zwar umsoweniger, als dieser zu den ihm\nvon dem Angeklagten versetzten Tritten aller Voraussicht nach\nnichts Wesentliches hätte bekunden können, da er in dem Zeitpunkt, in dem es gelang, den Angeklagten von ihm zurückzureißen, ohne Bewußtsein war.\n\nDaß Tritte mit Schuhabsätzen ins Gesicht den Tatbestand\nder gefährlichen Körperverletzung erfüllen, liegt auf der\nHand und bedurfte daher keiner Erörterung. Aus diesem Gru:ide\nkam es nicht auf die von der Revision vermißte Feststellung\nan, ob die Fußtritte des Angeklagten Verletzungen im Gesicht\nseines Gegners hervorgerufen haben, so daß das Landgericht auch\nnicht gehalten war, hierüber den Arzt, der den Verletzten dehandelt hatte, als Zeugen zu hören.\n\nDafür, daß der Angeklagte zunächst in Notwehr gehandelt\nund nachher deren Grenzen in Bestürzung, Furcht oder Schrecken\nüberschritten habe, gibt der festgestellte Sachverhalt keinen\n\nAnhalt. Der insoweit geltend gemachte Einwand mangelnder\nAufklärung entbehrt jeder Grundlage.\n\nb) Auch im Falle 4 (Ha) ist die Aufklärungspflicht\n\nnicht verletzt. Die Revision meint, das Landgericht hätte\n\nden Arzt, in dessen Behandlung der Verletzte gewesen sei,\n\nals Zeugen darüber vernehmen müssen, ob durch den Schlag mit\nGem eisernen Barhocker, der den Kopf des Verletzten streifte,\nbei diesem mehr als eine nur unerhebliche Beeinträchtigung des\nkörperlichen “ohlbefindens herbeigeführt worden sei. Hierzu\nlag keine Veranlassung vor, weil der Angeklagte, ehe er unit\ngem eisernen Barhocker zuschlug, sein Opfer schon ohne ersichtlichen Grund mit der Faust derart ins Gesicht geschlagen\nhatte, daß es sofort zu Boden sackte und, nachdem es auch noch\nden Schlag mit dem Barhocker erhalten hatte, glasige Augen,\neine blutende Verletzung am Hinterkopf und eine Gehirnerschütterung aufwies. Ob dies Folgen des Faustschlages oder\n\ndes Zuschlagens mit dem Barhocker waren, ist unerheblich und\nbeäurfte daher keiner Aufklärung.\n\nc) Was die Revision gegen die Bejahung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten in diesen Fällen einwendet, ist gleichfalls nicht geeignet, das Urteil in seinem Bestande zu gefährden. Der Sachverständige, dessen gutachtlicher Stellungnahme die Strafkammer beigetreten ist, hat den Angeklagten\nfür geistig und körperlich völlig gesund befunden. Daß er bei\nAbgabe seines Gutachtens in der Hauptverhandlung die Kopfverletzungen, die der Angeklagte vor einigen Jahren erlitten\nhatte, nicht berücksichtigt habe, ist nicht ersichtlich.\n\nIm Gegenteil muß daraus, daß er sie in den bei den Akten\nbefindlichen, zur Vorbereitung der Hauptverhandlung schriftlich erstätteten gutachtlichen Äußerungen erwähnt und gewürdigt hat, entnommen werden, daß er sie auch bei seiner\n\nAnhörung in der Hauptverhandlung nicht außer acht gelassen\nhat. Durch die Auskunft des Stadtkrankenhauses HB ann\ner in seiner Stellungnahme nicht beeinflußt worden sein, da\n\nsie erst nach seiner Entlassung verlesen wurde. Für die Annahme\n\nder Revision, die Strafkammer habe auf Grund dieser Auskunft\ndie Einlassung des Angeklagten als widerlegt angesehen, er\n\nsei wegen einer Schädelverletzung im Krankenhaus behandelt wor-\n\nden, geht aus dem Urteil nichts hervor.\n\nDie Tatsache, daß die Strafkammer den Sachverständigen\nnach Erstattung seines Gutachtens in der Hauptverhandlung\nentlassen hat, bevor früher gegen den Angeklagten ergangene\nStrafurteile verlesen waren, vermag den Vorwurf nicht zu\n\nrechtfertigen, sie habe damit die Vorschrift des ) 246 a StPO\n\nsowie ihre Verpflichtung zur restlosen Erforschung der YWahrheit verletzt. Die Aufklärungsrüge scheitert schon daran,\ndaß die Revision entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2\nSatz 1 StPO nicht angegebenhat, ob und inwieweit in jenen\nUrteilen Umstände angeführt waren, die -— möglicherweise -\nfür die Begutachtung durch den Sachverständigen hätten von\nBedeutung sein können. Falls sie als solche Umstände die\nKopfverletzungen des Angeklagten gemeint haben sollte, die,\nwie sie an anderer Stelle der Revisionsbegründung vorbringt,\nin dem Urteil des Jugendgerichts Bielefeld vom 11. (?) Feruar 1957 erwähnt seien, war die vorzeitige Entlassung des\nSachverständigen ohne Bedeutung, weil ihm diese Verletzungen\n\nbekannt waren.\n\nDie Bestimmung des § 246 a StPO hat das Landgericht beachtet, indem es in der Hauptverhandlung über den geistigen\nund körperlichen Zustand des Angeklagten einen Arzt als\nSachverständigen vernommen hat. Dessen Anwesenheit während\nder gesamten Dauer der Hauptverhandlung schreibt das Geseiz\n\nMi\n\nauch im Falle des § 246 a StPO nicht vor, wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 1. Dezember 1955 - 3 StR\n419/55 - (teilweise, jedoch nicht in dem hier maßgeblichen\nTeil abgedruckt in BGHSt 9, 1 ff) ausgesprochen hat.\n\nd) Auch sonst hat die auf Grund der Sachbeschwerde gebotene\nÜberprüfung des Urteils zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler\nzuungunsten des Angeklagten ergeben. Die Feststellungen rechtfertigen überall die Anwendung der von der Strafkammer jeweils\nangezogenen Strafvorschriften. Sie hat es lediglich unterlassen,\nim Urteilsspruch zum Ausdruck zu bringen,.daß sich der Angeklagte\nim Falle 6 der Ürteilsgründe eines vorsätzlichen Vergehens\n\nnach § 330 a StGB schuldig gemacht hat. Dies klarzustellen,\n\nwar geboten, weil die Vorschrift vorsätzliches und fahrlässiges\nZuwiderhandeln nebeneinander in gleicher Weise mit Strafe bedroht. Der Mangel kann jedoch durch eine entsprechende Ergänzung des Urteilsspruchs von hier aus behcben werden.\n\n2.) Die Strafzumessung und die Erwägungen, die zu ihr\ngeführt haben, sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Das\ngilt auch, soweit die Strafkammer von den strafschärfenden\nBestimmungen des § 20 a Abs. 1 und 2 StGB Gebrauch gemacht\nhat:\n\na) Daß die Strafkammer für die Feststellung des Hanges des\nAngeklagten zu Gewalttätigkeiten an früheren Verurteilungen\nnur die beiden Bestrafungen wegen Körperverletzung hätte\nheranziehen dürfen, trifft nicht zu. Außer diesen kamen dafür auch die verschiedenen Verurteilungen wegen Bedrohung,\nwegen Beamtennötigung und wegen Nötigung in Betracht, denen,\nwie in dem angefochtenen Urteil dargelegt ist, jeweils\nSachverhalte zugrunde lagen, die sehr wohl den Schluß auf\ndas Vorliegen eines entsprechenden Hanges zuließen. Die An-\n\n”\n\nsicht, daß dabei Straftaten, die nicht durch Urteil, sondern\ndurch einen Strafbefehl geahndet sind, unberücksichtigt bleiben\nmüßten, findet im Gesetz keine Stütze.\n\nb) Der Revision kann auch darin nicht beigetreten werden,\n\ndaß die Körperverletzungen, die Gegenstand des anhängigen\nVerfahrens sind, die Anwendung der strafschärfenden Vorschrift des § 20 a StGB nicht rechtfertigen. Es handelt sich\ndurchweg um üble und rohe Gewaltakte, die nicht nur den\n\nSchluß auf ein Handeln aus inneren Hang zu Gewalttaten tragen,\nwie es die Strafkammer als gegeben angesehen hat, sondern auch\nderen Annahme, daß der Angeklagte gefährlich ist; Daß die Gefährlichkeit nicht ausreichend festgestellt sei, weil nach\nden Urteilsgründen offenbleibe, ob sie nicht aus der Neigung\ndes Angeklagten zum Alkoholgenuß bestimmt werde, trifft nicht\nzu. Zwar ist es richtig, daß das Landgericht in seinen Ausführungen über die etwaige Notwendigkeit einer Einweisung\n\ndes Angeklagten in eine Trinkerheilanstalt zum Ausdruck\ngebracht hat, es habe nicht sicher festgestellt werden können,\nob er gewohnheitsmäßig und im Übermaß trinke. Daß eine solche\nMöglichkeit nicht ausgeschlossen werden könnte, steht jedoch\nmit den an anderer Stelle des Urteils getroffenen Feststellungen über die jetzt abgeurteilten Taten nicht in Widerspruch.\nDenn hierzu ist in dem Urteilsabschnitt, der die Frage der\nZurechnungsfähigkeit behandelt, als sicher festgestellt, daß\nder Angeklagte ein endogen-chronischer Schläger ist, der in\nkeinem der fünf Fälle der Körperverletzung erheblich unter\ndem Einfluß zuvor genossenen Alkohols gestanden hat. Damit\nhat die Strafkammer zugleich verneint, daß die bei Begehung\nder Körperverletzungen zutage getretene Gefährlichkeit des\nAngeklagten auf eine - möglicherweise vorhandene — Neigung\nzum Alkoholgenuß zurückzuführen sein könnte. Die Urteiis-\n\nee\n\ngründe geben auch keinen Anhalt dafür, daß das Landgericht,\nwie Gie Revision in diesem Zusammenhange weiterhin geltend\nmacht, die Voraussetzungen für die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach 8 42 c StGB verkannt hat. Daher gehen die Überlegungen, welche die Revision hieran knüpft, ins Lsere.\n\nEbensowenig trifft es zu, daß die einfache Körperverletzung (Fall 1 des Urteils) zur Begründung der Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers nicht hätte herangezogen werden dürfen, Der\nHinweis auf BGHSt 1, 384 geht fehl; dort handelt es sich um\nBeleidigungen, die nicht verfolgbar waren, weil die Beleidigten den Strafantrag zurückgenommen hatten.\n\nc) Im übrigen sind weder Art noch Höhe der Einzelstrafen\n\nund der Gesamtstrafe als rechtlich fehlerhaft zu beanstanäen.\nDafür, daß die Strafen, wie die Revision meint, schärfer\nseien, als dem Unrechtsgehalt der Taten entspreche, ist nichts\n\nersichtlich. Auch gegen die Verhängung der Nebenstrafe\nist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-20/2-str-560-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-20/2-str-560-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.436110+00:00"}}