{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-12-20_2_StR_556_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-12-20","aktenzeichen":"2 StR 556/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 038\n\n2 StR 556/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Wilhelm H EEEEEEEEED aus\nKD-( E, geboren an WM: ED ED ir vn.\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen fortgesetzten Betruges u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bonn vom 29, Juni 1961\n\n1.) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\neines fortgesetzten Betrugs und einer Unterschla-\n\ngung schuldig ist,\n\n2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht in Köln zurück-\n\nverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat .den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Unterschlagung zu vier Jahren Gefängnis verurteilt.\n\n“it seiner Revision rügt er die Verletzung formells=r. und materiellen Rechts. Damit hat er teilweise\n\nErfolg.\n\nj\n\\\nI\n\n1.) Soweit die Sachaufklärung des Landgerichts als\nungenügend bezeichnet wird, kann in diesem Vorbringen\neine zulässig erhobene Äufklärungsrüge nicht gefunden\nwerden. Dazu hätte es nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO der\nAngabe bedurft, welche anderen Beweismittel von\n\nder Strafkammer noch hätten benutzt werden sollen\n\n(vgl. BGHSt 2, 168). Zine Verletzung des § 244 abs. 2\nStPO kann auch nicht damit begründet werden, daß der\nTatrichter ein von ihm verwandtes Beweismittel nicht\nerschöpfend benutzt habe (vgl. BGHSt 4, 125, 126).\n\n2.) Daß unter den 75 namentlich aufgeführten Einzelhandlungen des fortgesetzten Betrugs der Fall\nKo doppelt genannt ist, kann den Bestand des\nUrteils im Ergebnis nicht gefährden; denn nach den\nFeststellungen ist der Angeklagte in der geschilderten\nWeise in mehr als 100 Fällen verfahren. Mit der Schilderung der 75 Fälle wird also das strafbare Tun des\nAngeklagten ohnehin nicht erschöpfend dargelegt.\n\n3.) In den Fällen des Betruges gegenüber den\nSchreinermeistern liegt keine zusätzliche Unterschlagung vor. Die Firma FEED mag zwar Eigen-\n\ntümerin der einkassierten Gelder geworden sein,\n\nobwohl der Angeklagte keine Inkassovollmacht hatte,\nsondern sie nur vortäuschte. Gleichwohl ist der Verporauch der durch Betrug erlangten Gelder für eigene\nZwecke keine Unterschlagung, wie der Bundesgerichtshof\nin BGHSt 14, 38 mit ausführlicher Begründung entschieden hat.\n\nU\n\n4.) Dies gilt indessen nicht für die Zueignung dss\nPersonenkraftwagens der Firma FB: Diesen hat\n\nder Angeklagte nicht zuvor durch Betrug erlangt.\n\nDie Strafkammer sieht die Zueignung ohne Rechtsirrtum darin, daß der Angeklagte neun Monate lang nicht\nmehr bei der Firma FEW vorsprach und den Wagen bis\nzu seiner Festnahme für die während dieser Zeit ausschließlich in seinem eigenen Interesse ausgeübte Tätigkeit benutzte. Allerdings ist die Unterschlagung\neine selbständige Straftat gegenüber den Betrugshandlungen; denn in diesen ist die Zueignung nicht als Bestandteil enthalten, keine Tätigkeit hat hier zugleich\nzur Verwirklichung beider Tatbestände des Betrugs und\nder Unterschlagung beigetragen. Der Senat kann den\nSchuldspruch, im wesentlichen zugunsten des Angeklagten,\nselbst richtig stellen. Die Bestimmung des § 265 StPO\nsteht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nach\neinem entsprechenden Hinweis in der Hauptverhandlung,\ndaß die Unterschlagung des Kraftwagens als selbständige Straftat anzusehen sei, zweifelsfrei nicht anders hätte verteidigen können. Wegen der Änderung des\nSchuläspruchs war der Strafausspruch aufzuheben und\ninsoweit die Sache zur neuen Straffestsetzung an das\nLandgericht zurückzuverweisen.\n\nDer Senat hat von der Befugnis in § 354 Abs. 2\nSatz 2 StPO Gebrauch gemacht.\n\nBaldus Dotterweich Scharpenseel\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-20/2-str-556-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-20/2-str-556-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.418009+00:00"}}