{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-12-13_2_StR_551_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-12-13","aktenzeichen":"2 StR 551/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"des Volkes\n\nHi\n3\n=\nR0)\nBa\ncD\n»\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bademeister Hans R EEE aus Em, geboren\nsn @. > ED ir CO,\n\nwegen Unzucht mit Kindern\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Dezember 1961, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr.\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Duisburg vom 12. Juli 1961\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in zwei Fällen zu einer Gesanmtstrafe von\neinem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nHiergegen richtet sich seine Revision, mit der\ner das Verfahren beanstandet und die Sachbeschwerde\nerhebt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1.) Die Rüge, die Strafkammer habe in dem Falle Monika\nSch@#BD iurch Verlesung der Bescheinigung des prakt.\nArztes Dr. M@B von 27. Februar 1961 gegen die Vorschrift\ndes § 250 StPO verstoßen, trifft an sich zu. Zwar dürfen\nnach § 255 Abs. 1 StPO ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die nicht zu den schweren gehören, verlesen werden. Indessen ist dies, wie Schon das Reichsgericht in ständiger Rechtsprechung angenommen und, ihm\nfolgend, der Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 155 ausge-\n\nsprochen hat. nur zulässig, wenn der Zweck des Strafverfahrens in der Verfolgung einer - nicht schweren -\nKörperverletzung besteht. Davon kann hier keine Rede\nsein. Dem Verfahren gegen den Angeklagten liegt nicht\nder Vorwurf zugrunde, er habe Monika Sch körperlich\nverletzt, sondern die Beschuldigung, er habe an ihr,\neinem Kinde unter 14 Jahren, unzüchtige Handlungen\nvorgenommen und damit den Tatbestand des § 176 Abs. 1\nNr. 3 StGB verwirklicht. Zu dessen Erfüllung gehört\naber keine Körperverletzung. Deshalb kam es hier nicht\nauf die einfache Feststellung an, ob Nonika Sch»\nkörperliche Verletzungen aufwies, sondern es war zu\nprüfen und zu klären, ob und inwieweit etwaige Verletzungen Schlüsse auf ein Vorgehen des Angeklagten\nzuließen, das eine Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 SteB\nrechtfertigte. Hierfür reichte eine Verlesung der\närztlichen Bescheinigung nicht aus; vielmehr hätte\n\ndie Strafkammer den»Arzt.so wie es § 250 StPO allgemein\nvorschreibt, in der Hauptverhandlung als Zeugen vernehmen müssen,\n\nDennoch wirkt sich dieser Verfahrensverstoß auf die\nVerurteilung des Angeklagten im Falle Monika Sch\nnicht aus, weil sie darauf nicht beruht. Die Strafkanmmer geht von der ersichtlich nicht bestrittenen und\nauch von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Tatsache aus, daß Monika eine entzündliche Rötung an\nihrem Geschlechtsteil gehabt hat. Daß die Entzündung\naber auf die Handlungsweise des Angeklagten zurückzuführen ist, hat sie nicht festgestellt. Wohl erwägt\nsie, daß ein bereits vorher vorhandener Entzündungsherä durch die Spielereien des Angeklagten angesprochen\n\nworden sein könnte. Letztlich hält sie jedoch nur für\nerwiesen, daß das Mädchen am Abend des Tattages die entzündste Stelle mit den \"Manipulationen\" des Angeklagten\nsubiektiv in Verbindung gebracht hat, und verwertet\nallein diesen Umstand als einen der Gesichtspunkte, die\nnach ihrer Ansicht für die Glaubhaftigkeit der Angaben\ndes kindes über das sexuelle Erlebnis nit dem Angeklagten sprechen. Somit ist die auf Grund der Verlesung der ärztlichen Bescheinigung getroffene Feststellung über das Vorhandensein einer entzündlichen Rötung\nem Geschlechtsteil des Mädchens auf die Urteilsfindung\nim Falle Monika Sch ohne Einfluß geblieben.\n\n2.) Unbegründet ist der Einwand, das Landgericht\n\nhabe über die Glaubwürdigkeit der beiden Belastungszeuginnen Monika Sch@B una Christel SW nicht nach\nseiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung entschieden, sondern diese Entscheidung dem Sachverständigen überlassen, indem es\nGessen Ergebnisse kritiklos übernommen habe, ohne\n\nsie einer ausreichenden eigenen Würdigung zu unterziehen. Die Ausführungen des Urteils zur Fiage der\nGlaubwürdigkeit der Kinder geben für die Berechtigung\neines solchen Vorwurfs keinen Anhalt; sie lassen vielmehr deutlich erkennen, daß sie auf einer selbständigen\nWürdigung des Landgerichts beruhen.Daß dabei auch die\ngutachtlichen Äußerungen des Sachverständigen mit\nherangezogen und verwertet worden sind, ist keinesfalls\nzu beanstanden; hierzu war die Strafkamaer gemäß\n\nS 261 StPO nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Die Gesichtspunkte, die nach Ansicht der Re-\n\nvision gegen die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen\nsprechen, hat die Strafkammer berücksichtigt; aus ihnen\nden von der Revision gewünschten Schluß auf die Unglaubwürdigkeit der Kinder zu ziehen, war sie nach dem\nGrundsatz der freien Beweiswürdigung nicht gehalten.\nErfolglos bleiben schließlich die Erwägungen, die die\nRevision an die Wendung des Urteils knüpft, die Aussagetüchtigkeit der Monika Sch möge früher und\n\nauch noch zur Tatzeit nur eingeschränkt vorhanden geweser sein. Wie nämlich die sich hier anschließenden\nSätze des Urteils ergeben, hat die Strafkammer den j\nBegriff \"Aussagetüchtigkeit\" nicht im üblichen Sinne\ndes Wortes gebraucht, vielmehr damit zum Ausdruck\nbringen wollen, das Kind habe früher über eine lebhafte Phantasie verfügt und sich gern wichtig getan.\nDaß solche Zigenschaften Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit eines Kindes auslösen können, hat die Straixanmmer nicht verkannt. Sie ist indessen unter Anführung\nJzer maßgeblichen Umstände und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, daß die\nAngaben des Mädchens über das sexuelle Erlebnis mit\n\ndem Angeklagten nicht auf diesen Eigenschaften beruhen,\nsondern der Wahrheit entsprechen.\n\n3.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten ergeben. In beiden Fällen der Verurteilung\nentspricht die Anwendung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\n\nauf den festgestellten Sachverhalt dem Gesetz. Von\nunzureichenden Feststellungen kann keine Rede sein. Auch\ndie Strafzumessung gibt zu Bedenken keinen Anlaß.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-13/2-str-551-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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