{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-12-13_2_StR_548_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-12-13","aktenzeichen":"2 StR 548/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"o\n\nJ6G 3 31 Abs. 2\n\nBei der Bildung der neuen Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JIG6\nnur den nicht verbüßten Teil einer früheren Strafe einzubeziehen, entspricht nicht dem Gesetz. Vielmehr ist auf\n\nd ie dJugendstrafe zu erkennen, die der Richter für alle\nStraftaten als angemessen ansieht. Auf diese Jugendstrafe\nist alsdann die aus dem früheren Urteil bereits verbüßte\nStrafe anzurechnen,","text_plain":"2174 042\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\no\n\nJ6G 3 31 Abs. 2\n\nBei der Bildung der neuen Jugendstrafe nach § 31 Abs. 2 JIG6\nnur den nicht verbüßten Teil einer früheren Strafe einzubeziehen, entspricht nicht dem Gesetz. Vielmehr ist auf\n\nd ie dJugendstrafe zu erkennen, die der Richter für alle\nStraftaten als angemessen ansieht. Auf diese Jugendstrafe\nist alsdann die aus dem früheren Urteil bereits verbüßte\nStrafe anzurechnen,\n\nBGH, Urteil v. 13. Dezember 1961 - 2 StR 548/61 — IG Duisburg\n\n2 StR 548/61\n\nIm\n\nNamen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1.) den Hilfsarbeiter Detlef Fl zus D-Hab, geboren an WB. RD EB irn Her;\n\n2.) den Bergmann Hans-Dieter FEED au vaii-Ha, ort geboren an GB. ED EB.\n\nbeide zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBunädesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. MW >ei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nI. Die Revision des Angeklagten Detlef TB zezen\ndas Urteil des Landgerichts in Duisburg vom i8. Mai\n\n1961 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 19. Mai 1961 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten Hans-Dieter\nFEB wird das vorbezeichnete Urteil, soweit\nes ihn betrifft, im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Lanägericht zurückverwie-\n\nsen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat die Angeklagten wegen eines.\ngemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten He begangenen Totschlags verurteilt, und zwar\n\nDetlef FEED zu ürei Jahren Jugendstrafe,\nHans-Dieter Tg zu fünf Jahren Jugendstrafe unter\nEinbeziehung der äurch Urteil des Jugendschöffengerichts\n\n-— 5 -\n\nin DSB von 27. März 1961 gegen ihn ver-\n\nhängten Jugendstrafe von unbestinmter Dauer — Mindestmaß 1 Jahr 6 Monate, Höchstmaß 3 Jahre 6 Monate -, in\nwelche wiederum der aus dem Urteil der Jugendkammer\n\nvom 29, Januar 1959 noch zu verbüßende Strafrest einbe-\n\nzogen ist.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachlichen Rechts, der Angeklagte Hans-Dieter Fre\nauch die Verletzung des Verfahrensrechts, die er darin\nsieht, daß die Jugendkammer über die Wirkung des von ihm\ngenossenen Alkohols keinen Sachverständigen gehört hat und\ndaß sie eine Einheitsstrafe ausgesprochen hat, ohne die\nUrteile vom 29. Januar 1959 und 27. März 1961 zu verlesen\nund zum Gegenstand der Hauptvernandlung zu machen.\n\nDie Revisionen sind unbegründet, soweit sie sich gegen\näie Schuldsprüche richten. Nach den Urteilsfeststellungen\nwußten beide Angeklagte, daß Hip ein gefährliches Messer bei sich trug. Sie rechneten ferner damit, daß er bei\nder Schlägerei mit diesen Messer zustechen werde und\neinen Gegner töten könnte. Diesen Erfolg billigten sie.\nSoweit sich die Revisionen hiergegen wenden, greifen sie\nnur die tatrichterliche Beweiswürdigung an. Diese ist\njedoch rechtsfehlerfrei. Die von der Jugendkamner aus den\nvon ihr angeführten Beweisanzeichen gezogenen Schlüsse\nsind überall möglich und daher aus kechtsgründen nicht\nzu beanstanden. Daß Detlef FEB dis Äußerung des Ha;\ner werde zustechen, gehört hat, ergibt sich zweifelsfrei\naus dem Urteil. Die frühere ähnliche Äußerung des Hw zu\nDeticot FB ist nur gegen diesen Angeklagien verwertet\n\nworden. Der von der Revision des Angeklagten Hans-Dieter\nFo angeführten Urteilsstelle ist angesichts der übrigen\nUrteilsausführungen nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die\nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB lagen bei diesem Angeklagten nach seinem gesamten Verhalten offensichtlich nicht\nvor, so daß es insoweit der Anhörung eines Sachverständigen\nnicht bedurfte.\n\nAuch im Strafausspruch läßt das Urteil, soweit es\nden Angeklagten Detlef FED Hetrifft, einen Rechtsfehler\nnicht erkennen.\n\nDer Strafausspruch gegen Hans-Dieter FEB kann dagegen\nkeinen Bestand haben, da er nicht der Vorschrift des § 31\nAbse 2 JGG entspricht.\n\nDer Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen wie\nfolgt rechtskräftig verurteilt;\n\n1.) am 30. Juni 1958 wegen Sachhehlerei zu drei Wochen\nJugenäarrest,\n\n2.) am 29. Januar 1959 wegen gemeinschaftlichen schweren\nRaubes u.a. unter Einbeziehung der drei Wochen Jugendarrest zu drei Jahren Jugendstrafe, die er bis auf\neine zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe von 11 lonaten bis zum 4. Juni 1960 verbüßte,\n\n3.) am 27. März 1961 wegen verschiedener schwerer Diebstähle\nunter Einbeziehung des aus dem Urteil vom 29. Januar 1959\nnoch zu verbüßenden Strafrestes zu Jugendstrafe von unbe=\nstimmter Dauer -— Mindeststrafe 1 Jahr und 6 Monate,\nHöchststrafe % Jahre und 5 Monate -.\n\nu\n\nDa auch der Jugendarrest infolge der Bindeziehung in\ndas Urteil vom 29. Januar 1959 noch nicht vollständig verbüßt war und die Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 JGG ersichtlich nicht vorlagen, hatte die Jugendkammer alle drei Urteile\nin ihre Entscheidung einzubeziehen. Dadurch wurden zwar die\nrechtskräftigen’Schuldsprüche nicht berührt; im übrigen mußte\naber nunmehr die Jugendstrafe für sämtliche Straftaten einheitlich zugemessen werden, mit der Folge, daß die früher\nausgesprochenen Unrechtsfolgen mit ursprünglicher Wirkung\nbeseitigt wurden. Diese von der Jugendkammer nach dem\nBinheitsprinzip zu bildende Jugendstrafe stellte also eine\nneue Unrechtsfolge dar und hätte deshalb neben der Bezeichnung sämtlicher einbezogenen Urteile in voller Höhe\nin den Urteilsspruch aufgenomnen werden müssen. Tatsächlich erfaßt der Urteilsspruch jedoch die Unrechtsfolge,\ndie sich an den neu ergangenen und die früheren Schuldsprüche knüpft, nur unvollständig; denn die Jugendkammer\nhat nur die durch das Urteil vom 27. März 1961 unter Einbeziehung des aus dem Urteil vom 29. Januar 1959 noch zu\nverbüßenden Strafrestes verhängte Jugendstrafe einbezogen,\nden bereits verbüßten Teil der früheren Strafe also von\nvornherein außer Betracht gelassen, anstatt ihn erst auf\ndie insgesamt verwirkte Einheitsstrafe in Anrechnung zu\nbringen. Dadurch fehlt es an einem verbindlichen Ausspruch\nüber die Folgen der nach § 31 Abs. 2 JGG einheitlich zu\nbewertenden Straftaten (vgl. Dallinger - Lackner Rdz. 34\nund 51 zu § 31 J6G; Grethlein Anm. 4b zu § 31 und 2 f\nzu § 54 JGG; Jagusch in IK Anm. 4 b bb zu § 31 JGG; Potrykus in NJW 1959, 1064). Daß bereits der Ausspruch des\nUrteils vom 27. März 1961 fehlerhaft war, durfte die\nJugendkamnier nicht hindern, ihrerseits dem Gesetz entsprechend zu verfahren, Der Strafausspruch hätte deshalb dahin lauten müssen, daß der Angeklagte unter Einbeziehung\n\nder Urteile vom 39. Juni 1958, 29, Januar 1959\n\nund 27. März 1961 zu einer Jugendstrafe von «-. Verurteilt wird und daß auf diese Strafe die auf Grund\n\ndes Urteils vom 29. Januar 1959 verbüßte Jugendstrafe\nanzurechnen ist. siner Wiederholung der früheren Schuld-\n\nsprüche bedurfte es dabei nicht.\n\nSoweit der 4. Strafsenat im Urteil vom 24, Januar 1952\n- 4 StR 862/51 — (angeführt bei Dallinger — Lackner Rdz» 34\nzu § 31 JGG) die Auffassung vertreten hat, daß es zulässig sei, im Urteilstenor nur die noch zu verbüßende Einheitsstrafe auszusprechen, hat er auf Anfrage mitgeteilt,\ndaß er an ihr nicht festhalte.\n\nDer Senat kann den Urteilsspruch nicht von sich aus\nrichtigstellen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zwar,\ndaß der Angeklagte aus dem Urteil vom 29. Januar 1959\nbereits zwei Jahre und einen Monat Jugenästrafe verbüßt\nhat. Es bestehen jedoch Bedenken, ob die Jugendkammer\ndie Einheitsstrafe im übrigen zutreffend gebildet hat.\nSie begnügt sich nämlich mit der bloßen Mitteilung der\nfrüheren Urteilssprüche und dem kurzen Hinweis, daß\ndie am 27. März 1961 erkannte Strafe in die jetzt zu\nverhängende Jugendstrafe einzubeziehen sei. Über die\nfrüheren Taten selbst enthält das Urteil dagegen nichts.\nDas läßt darauf schließen, daß die Jugendkammer nicht,\nwie es erforderlich gewesen wäre, die Gesamtheit der\nStraftaten einheitlich gewertet, sondern lediglich die\nfrüher erkannte Einheitsstrafe rechnerisch berücksüchtigt\nhat, Dieser Schluß liegt um so näher, als die Jugend-\n\nkammer entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nur von der\nEinbeziehung dieser Strafe und nicht von der Einbeziehung der früheren Urteile spricht.\n\nDie Sache ist daher hinsichtlich des Angeklagten\nHans-Dieter FEB unter Aufhebung des Strafausspruchs\nzur Festsetzung einer neuen Einheitsstrafe an das\ngericht zurückzuverweisen, ohne daß es noch eines Zingehens auf die unter I der Revisionsbegründungsschrift erhobene Verfahrensrüge bedarf. Soweit es sich um die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB handelt, werden der Angeklagte und sein Verteidiger Gelegenheit haben, ihre\nBedenken in der neuen Verhandlung vor dem Tatrichter gel-\n\ntend zu machen.\n\nIm übrigen sei für die neue Entscheidung noch darauf\nhingeviiesen, daß § 358 Abs. 2 StPO nur verbietet, auf\neine Jugendstrafe von mehr als sieben Jahren und einem\nMonat zu erkennen. Der Sinn des angefochtenen Urteils geht dahin, daß der Angeklagte noch fünf Jahre\nJugendstrafe zu verbüßen haben sollte. Es bedeutet\ndaher keine Schlechterstellung, wenn auf eine Strafe\nerkannt wird, bei der sich nach Abzug der aus dem Ürteil vom 29. Januar 1959 bereits verbüßten und daher\n\nanzurechnenden zwei Jahre ein Monat Jugenästrafe ein\nnoch zu vollstreckender Strafrest von fünf Jahren ergibt\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-13/2-str-548-61","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-13/2-str-548-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.128181+00:00"}}