{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-12-13_2_StR_547_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-12-13","aktenzeichen":"2 StR 547/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 043\n\n2 StR_547/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Otto ZB aus ve; . geboren am\nwm. GE GE ir: VER, zur Zeit in Untersuchungshaft, | on\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in üer Verhandlung,\n\nBundesafwalt vi: > bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht orkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Darmstadt vom 4. September 1961\n\n1.) im Urteilsspruch dahin geändert, daß im Falle 17\ndie Verurteilung wegen verbotener Berufsausübung\nentfällt; |\n\n2.) in den Fällen der Verurteilung wegen Beihilfe zum\nBetrug (Fall 1) und wegen Unterschlagung (Fall 18)\nsowie in Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfan.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im\nRückfall in 16 Fällen, jeweils begangen in Tateinheit nit\nfortgesetzter verbotener Berufsausübung, und wegen einer\nim Rückfall begangenen Beihilfe zum Betrug in einem weiteren\nFalle sowie wegen Unterschlagung in einem Falle als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesanmtstrafa von drei\nJahren Zuchthaus und 17 Geldstrafen verurteilt, außerdem ihm\nfür die Dauer von fünf Jahren untersagt, als selbständiger\nKaufmann oder als Handelsvertreter tätig zu sein.\n\nMit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das\nVerfahren und rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen\nRechts.\n\nI. Die Verfahrensrüge entbehrt der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO\nvorgeschriebenen näheren Begründung und ist daher unzulässig.\n\nIl. Die Sachrüge hat teilweise Erfolg.\n\na) Pür die mehrfachen Betrugshandlungen des Angeklagten\nhat das Landgericht einen Gesamtvorsatz nicht festgestellt.\nSeine Taten werden daher in dem angefochtenen Urteil mit\nRecht als selbständige strafbare Handlungen angesehen. Die\nabweichende Würdigung des Beweisergebnisses, die von der\nRevision, vorgenommen wird, kann keine Beachtung finden,\n\ndb) Die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers ist in dem angefochtenen Urteil rechtlich fehlerfrei bejaht. Die Anwendung des § 20 a StGB begegnet keinen Bedenken. Der dagegen gerichtete Angriff der Revision ist offensichtlich unbegründet.\n\ne) Die Verurteilung wegen einer im Rückfall begangenen\nBeihilfe zum Betrug (Nr. 1 des Urteils) ist mit der Darstellung des Landgerichts nicht zureichend begründet. Der\nSachverhalt ist so unklar, daß nicht ersichtlich ist, inw3efern die unwahren Angaben des Angeklagten gegenüber der Bank\ndiese zur Kreditgewährung an Hp bestimmt haben, inwiefern außerdem und gegebenenfalls in welchem Umfang die gegetäuschte Bank geschädigt worden ist. Im übrigen kann, wie\nder Wortlaut des § 263 StGB unmittelbar ergibt, die Annahme\nbloßer Beihilfe nicht allein damit gerechtfertigt werden,\n\n”\n\nder Angeklagte habe den Kredit nicht für sich, sondern für\n\nED erstrebt.\n\nd) Im Falle 17 liegt nach den Feststellungen kein Vergehen\nnach § 145 c StGB vor, weil der Betrug ohne jeden Zusammenhang\nmit der verbotenen Berufsausübung begangen worden ist. Der,\nSenat kann diese Unstimmigkeit von sich aus beheben (§ 354\nStPO). Der Strafausspruch ist dadurch nicht berührt.\n\ne) Im Falle Nr. 18.) (Unterschlagung) ist der Umfang\n\nder Straftat nach den bisherigen Feststellungen unklar.\n\nDer Angeklagte hat zugegeben, einen Teil des fremden Gel-\n\ndes sich angeeignet und verbraucht zu haben. Wire groß\ndieser Teil gewesen ist, sagt aber das Urteil nicht. Der\nFehler betrifft den Schuldspruch und nötigt zur Aufhebung\nauch in diesem Falle, Zudem bestehen Zweifel, ob es sich\nhier um eine Symptomtat im Sinne des % 20 a gehandelt hat\noder ob nur eine Gelegenheitstat vorliegt (vgl. dazu RGSt 70,\n214; BGH bei Herlan in MDR 1954, 528).\n\nf) Da sonst keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennbar sind und die Strafaussprüche für die\nzahlreichen anderen Straftaten des Angeklagten durch die\nAufhebung des Urteils in den Fällen Nr. 1 und Nr. 18 nicht\nberührt sind, ist die weitergehende Revision zu verwer-\n\nfen.\n\nZufolge der teilweisen Aufhebung des Urteils bedarf es\nder Bildung einer neuen Gesamtstrafe, wobei auch über das\nBerufsverbot neu zu befinden ist (§ 76 StGB).\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-13/2-str-547-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 145c","ref_norm":"145c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-13/2-str-547-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.107457+00:00"}}