{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-12-13_2_StR_546_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-12-13","aktenzeichen":"2 StR 546/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 044\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Anstreicher Johann Hugo F NEED zus Koi.\ngeboren an. iD WE ir - ED SCHERE, zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Abhängigen u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharnenseel\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwelt EEE in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. BD bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter di»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\nces Landgerichts in Aachen vom 16, Mai 1961 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiosen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?z\n\nmd 4 mmee. GBI Amp nn ae ae De\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vergehen nach § 173\nAbs, 2 Satz 2 StGB und in den übrigen drei Fällen in\nTateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nunter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft zu\neiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt,\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von\nfünf Jahren aberkannt und seine Unterbringung in einer Trinkerheilanstalt oder einer Entziehungsanstalt\nangeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nWach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\n\n1.) mit der am WM. ED EB zchorenen, in seinem\nHaushalt lebenden Elisabeth FW, einer vorehelichen Tochter seiner Ehefrau, von 5eptember 1954 bis Mitte 1955 regelmäßig einbis zweimal im Monat geschlechtlick verkehrt,\n\n2.) mit drei leiblichen Töchtern andere . unzüchtige\n\nHandlungen vorgenommen, und zwar\n\na) mit der au W. EEE WEB zetorenen Ger- '\nru von 1956 bis Januar 1961 mindestens\nsechsmel,\n\nb) mit der 9 Jahre alten Marlene im Jahre 1960\nzweimal,\n\nc) mit der am EB. ED EP :eHorenen Anna vor\n\nWeihnachten 1960 zweimal.\n\nDie mehreren Unzuchtshandlungen mit demselben Mädchen\nsind jeweils als eine fortgesetzte Tat angesehen worden.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß\ner in sämtlichen Fällen völlig betrunken gewesen sei:\nDiese Einlassung hat die Strafkammer nicht in vollem\nUnfang für widerlegt erachtet. Sie ist vielmehr nur\ndavon ausgegangen, daß der Angeklagte jedenfalls nicht\nbei allen seinen Verfehlungen gänzlich betrunken gewesen sei, sondern sich auch in nüchternem Zustand an\nden Mädchen vergangen habe. Obwohl danach zugunsten\ndes Angeklagten unterstellt werden muß, daß er sich\nbei einer Reihe unzüchtiger Handlungen in einem Zustand\nder Unzurechnungsfähigkeit befand, hat die Strafkammer\nden Schuldsprüchen sämtliche Einzelverfehlungen zugrunde gelegt. Das wäre nur danı zulässig gewesen, wenn\nder Angeklagte sich jeweils vorsätzlich in den Rauschzustand versetzt hätte, obwohl er wußte oder mindestens\nbilligend in Kauf nahm, daß er in diesem Zustand mit\nden Mädchen unzüchtige Handlungen vornehmen werde\n(sog. actio libera in causa). Liese Voraussetzungen\neiner Verurteilung liegen nach dem Sachverhalt zwar\nnahe, sind jedoch nicht festgestellt. Das angefochtene\nUrteil kann daher keinen Bestand haben.\n\nIm übrigen ist noch zu bemerken, daß die mit Ger\"\nwin: vorgenommenen unzüchtigen Handlungen nur bis zum\n21. Dezember 1958 unter den Tatbestand des § 176 Abs.\nNr. 3 StGB fallen und daß die Strafverfolgung wegen des\nVergehens nach § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB, soweit ersichtlich, verjährt ist. Die erste wegen dieser Tat gegen\nden Angeklagten gerichtete richterliche Henälung ist\nnach den Akten em 3. Februar 1961 (richterliche Vernehmung und ürlaß des Haitbefehls) vorgenommen worden.\nZu dieser Zeit war aber die Fünfjahresfrist des § 67\nAbs. 2 StGB bereits abgelaufen.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\n\nHenges , Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-13/2-str-546-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-13/2-str-546-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.089802+00:00"}}