{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-12-13_2_StR_539_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-12-13","aktenzeichen":"2 StR 539/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 045\n\nIn Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schleifer Paul Hermann 7 EEE aus\nRO , üort geboren am. in MW:\n\nwegen Unzucht mit einer Abhängigen u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Dezember 1961, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n- 2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Wuppertal vom 16. Juni 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Düsseldorf zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugenäkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit\nUnzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu einem\nJahr und zwei Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nMit der Revision macht der Angeklagte geltend, entgegen\nder Vorschrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO sei seine neunjährige\nTochter Marliese, die in der Hauptverhandlung als Zeugin gehört wurde, vor ihrer Vernehmung nicht über das ihr in § 52\nAbs. I Nr. 3 StPO eingeräumte Recht* zur Verweigerung des\nZeugnisses belehrt worden; deshalb hätte ihre Aussage im\nUrteil nicht verwertet werden dürfen.\n\nDie Rüge greift durch.\n\nAusweislich der gerichtlichen Niederschrift ist eine Belehrung des Mädchens über das ihm als Tochter des Angeklagten\nzustehende Zeugnisverweigerungsrecht unterblieben. Zwar enthält das Protokoll einen Vermerk, wonach zu Beginn der Hauptverhandlung die erschienenen Zeugen über ihre Rechte und\nPflichten unterrichtet und u.a. auch darauf hingewiesen\nworden sind, daß sie berechtigt seien, das Zeugnis zu ver-\n\nweigern, wenn sie zu den in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten\nAngehörigen des Angeklagten gehörten. Hierbei war jedoch Marliese nicht zugegen, weil sie, wie es zuvor im Protokoll heißt,\nim Kinderzimmer auf ihre Vernehmung wartete. Die Belehrung ist\nauch bei der Anhörung nicht nachgeholt worden. Hierzu ist nänlich außer der Tatsache der Aussage als solcher, die sich\n\nauch auf die Angabe des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem\nAngeklagten erstreckt hat, nur beurkundet, daß Marliese\n\n- vorher - zur Wahrheit ermahnt wurde. Ferner ist als festgestellt vermerkt, daß der Angeklagte ihr — im Ermittlungsverfahren — Aussagegenehmigung erteilt habe, Darüber, daß\n\nsie über ihr Zeugnisverweigerungsrecht unterrichtet wurde,\n\nist nichts gesagt.\n\nSonach muß gemäß § 274 StPO als erwiesen angesehen werden,\ndaß die Belehrung des Mädchens unterblieben ist. Sie wäre\naber erforderlich gewesen; denn § 52 Abs. 2 Satz 1 StPO ordnet eine solche vor jeder Vernehmung derjenigen Zeugen an,\ndie zu den in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Personen gehören.\nIrgendeine Ausnahme ist nicht vorgesehen. Deshalb ist auch\nJedes Kind, das zu diesem Personenkreis zählt, entsprechend zu\nbelehren, um ihm die Möglichkeit zu geben, von sich aus zu\nentscheiden, ob es von dem Recht, die Aussage zu verweigern,\nGebrauch machen will oder nicht. Diese Entscheidung muß es\nselbst treffen. Seinem gesetzlichen Vertreter steht sie nicht\nzu. Nur wenn sich bei der Belehrung ergibt, daß dem Kinde die\nfür das Verständnis seines Verweigerungsrechts erforderliche\ngeistige Reife fehlt, muß, falls es aussagen will, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingeholt werden, wie\nder Senat in BGHSt 14, 159 des näheren dargelegt hat.\n\nrn na\n\nv\n\nDie besonderen Voraussetzungen für eine Einschaltung des\ngesetzlichen Jertreters waren aber hier nicht gegeben, da\ndie Jugendkarner Harliese nicht belehrt und daher auch\nnicht festgestellt hat, daß diese die zur Erkenntnis der Bedeutung des Zeugnisverweigerungsrechts notwendige Verstandesreife nicht besaß. Schon aus diesem Grunde war die Tatsache,\ndaß der Angeklagte seiner Tochter Aussagegenehmigung erteilt\nhatte, dafür, ob Marliese als Zeugin vernommen werden und\nihre Aussage im Urteil verwertet werden durfte, ohne jede Bedeutung. Instesondere war jener Umstand nicht geeignet, die\ngesetzlich vorgeschriebene Belehrung des Mädchens über das\nihm zustehende Zeugnisverweigerungsrecht zu ersetzen. ET-\ngänzend sei auch noch bemerkt, daß die Genehmigung des Vaters zur Aussage der Wirksamkeit schlechthin entbehrte,\nweil er in dem anhängigen Verfahren eines Verbrechens an\nseiner Tochter Marliese beschuldigt wird und daher von\nder Entscheidung über die Verweigerung des Zeugnisses ausgeschlossen ist (vgl. BGH aa0).\n\nDas Unterlassen der Belehrung stand somit einer Vervwertung der von Marliese als Zeugin gemachten Bekundungen entgegen. Da die Jugendkammer sie trotzdem herangezogen hat,\nwie die Begründung des Urteils deutlich ergibt, beruht dieses\nauf dem gerügten Fehler und unterliegt deshalb der Aufhebung.\n\nDer Senat hat von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 StPO\nGebrauch gemacht.\n\nBaldus Busch Scharpenseel\nMenges Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-13/2-str-539-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-13/2-str-539-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:14.072448+00:00"}}