{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-12-06_2_StR_514_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-12-06","aktenzeichen":"2 StR 514/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2_StR_514/61\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vertreter Alfred Otto VD zus DB geboren\n\nen MM. A EB in Die: zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1961, an der teilgenommen haben:\n\nsenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt GEB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsställe,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Duisburg vom 10. Februar 1961 wird\n\nverworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die seit dem 11. Februar 1961 erlittene\nUntersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt, ihm\ndie bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs\nJahren aberkannt und ein zur Tat benutztes Messer eingezogen. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist\nunbegründet.\n\nI. Die Verfahrensrügen:\n\n1.) Die Rüge, Dr. CEEEEEEEEEBD sei als Ssachverständiger vernommen worden, habe aber nur den Zeugeneid\nund nicht den Eid als Sachverständiger geleistet, hat\nim Ergebnis keinen Erfolg, da das Urteil auf einem etwaigen Rechtsfehler keinesfalls beruhen kann.\n\n2.) Nach ständiger Rechtsprechung kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß ein Zeuge nicht\ngemäß § 57 StPO über die Bedeutung des Eides belehrt\nworden ist (RGSt 56, 67). Das gilt gemäß § 72 StPO auch\nfür die Nichtbelehrung von Sachverständigen (BGH Urteile\nvom 7. Mai 1954 - 2 StR 377/53 - und vom 29. August 1961\n- 5 StR 282/61 -);\n\n3,) Im Urteil wird ausgeführt, daß nach der gefestigten Meinung der sachverständigen Zeugin Dr. LE»\nder Angeklagte sich zur Zeit der Tat nicht in einem\nZustand der Bewußtlosigkeit befunden haben konnte. Dazu macht die Revision geltend, die Zeugin habe sich an\ndie Tatsacken nicht mehr erinnert; von einer gefestigten Meinung könne daher keine Rede sein. Ausweislich\nder Sitzungsniederschrift ist jedoch der Zeugin, nachdem sie zunächst erklärt hatte, sich nicht erinnern zu\nkönnen, ihre Niederschrift über die Blutentnahme beim\nAngeklagten und über die dabei von ihr gemachten Beobachtungen vorgelegt worden. Dadurch kann sie sich wieder an den Vorgang erinnert und ihre Meinung gefestigt\nhaben.\n\n4.) Soweit es im Urteil heißt, der Sachverhalt beruhe auf den eidlichen Aussagen der Zeugen Eheleute\nVORB; handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler. Nur der Ehemann VER ist vernommen worden.\n\n5.) Bei der Rüge, der Angeklagte habe im Schlußwort ungewöhnlich lange Ausführungen gemacht, trotzdem sei im Protokoll als letztes Wort nur vermerkt:\n\"Ich schliesse mich den Ausführungen meines Verteidigers an\", handelt es sich um eine für die Revision\nunbeachtliche Protokollrüge.\n\n} .\n\n6.) Der Angeklagte ist in der Landesheilanstalt\nSEE von dem Sachverständigen Dr. Sch auf\nseine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersucht\nworden. Dieser hat ein schriftliches testpsychologisches Zusatzgutachten des inzwischen verstorbenen Landesmedizinalrats Dr. Ve herangezogen und bei\nseinem Gutachten verwertet. Zu Unrecht meint die Revision, im Interesse der Aufklärung hätte dieses Zusatzgutachten verlesen werden sollen, in jeden Falle\nhätte das Schwurgericht darüber beschliessen müssen,\nob es verlesen werden solle oder nicht. Da Dr. Sch-\n@ sas Gutachten im Rahmen der klinischen Beobachtung\ndes Angeklagten herangezogen hatte und es in seinem\nGutachten zulässigerweise verwertete, brauchte sich\nden Schwurgericht dessen Verlesung nicht aufzudrängen.\nEine Beschlußfassung gemäß § 251 Abs. 4 StPO war\nnicht erforderlich.\n\n7.) Entgegen der Ansicht der Revision hat das\nSchwurgericht den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Obergutachtens über eine Bewußtseinsstörung des\nAngeklagten rechtlich einwandfrei gemäß § 244\nAbs. 4 StPO abgelehnt; denn es hielt auf Grund des\nGutachtens des Sachverständigen Dr. Sch bereits\nfür erwiesen, daß der Angeklagte sich zur Tatzeit\nnicht in einem Zustand der Bewußtseinsstörung befunden hat. Umstände gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2, Halbs., 2 StPO,\nbei deren Vorliegen trotzdem ein neues Gutachten .eingeholt werden muß, sind nicht ersichtlich. Daß Dr. Sch@B-Bricht die nötige Sachkunde hatte, behauptet auch die\nRevision nicht, die insoweit nur vorträgt, es gebe\nsicher Professoren, deren besondere Sachkunde die des\nSachverständigen übertreffe. Die Sachkunde braucht\nnicht allen Mtgliedern des Gerichts bekannt zu sein\n(BGHSt 12, 18). Die Revision kann auch nicht damit\n\ndurchdringen, daß an einigen, wenn nicht an allen,\nUniversitäten es Kliniken und Institute gebe, deren\nzur Begutachtung erforderliche Hilfsmittel denen\n\nder Heilanstalt SED überlegen seien. Es fehlt\ninsoweit bei dem Vorkrinsen der Revision an konkreten Angaben für das Vorhandensein solcher Forschungsmittel. Dazu genügt nicht der bloße Hinweis,\ndaß das in Universitätskliniken so sei (vgl. BGH Urt.\nv. 9, Oktober 1957 - 2 StR 345/57 -).\n\n8.) Wie die Revision zu Recht geltend macht,\ndurften die Briefe des Angeklagten nicht in ihren\nganzen Yortlaut in das Urteil aufgenommen werden,\nda sie ausweislich der Sitzungsniederschrift nur auszugsweise verlesen worden sind. Auf diesen Briefen\nberuht jedoch das Urteil nicht. Sie sind nicht zu\nUngunsten des Angeklagten verwertet worden. Nur in\nder Schilderung der Vorgeschichte werden sie dargelegt; für die eigentliche Tat sind sie ohne Bedeutung. Soweit aus ihnen das Schwurgericht etwa entnommen haben sollte, daß der Angeklagte eifersüchtig war, konnte dieser Umstand sich nur zu Gunsten\ndes Angeklagten auswirken.\n\nII, Die Sachrüge:\n\nDie Feststellungen zum äusseren und inneren\nTatbestand tragen die Verurteilung des Angeklagten\nwegen Mordes. Insbesondere hat das Schwurgericht\nden Begriff der Heimtücke nicht verkannt. Heimtückisch tötet, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des\nOpfers zur Tat ausmutzt (BGHSt 9, 387). Daß Frau\nTo keinen Angriff erwartet hatte und wehrlos\n\nwar, hat das Schwurgericht festgestellt. Wehrlos war\nsie, weil bi wegen ihrer Arglosigkeit kein Mittel\nhatte, sich den Angriffen des angeklagten zu entziehen. Das gilt nicht nur, wie die Revision meint, für\nden ersten Stich mit dem Messer; das heimtückische\nHandeln des Angeklagten hat gerade verhindert, daß\nFrau IB selbst oder mit Hilfe Dritter den\nanschliessenden weiteren Angriffen entgegentreten\nkonnte:\n\nOhne Erfolg beruft sich die Revision auf die\nEntscheidung des Großen Senats (BGHSt 9, 385, 390);\nderen Voraussetzungen liegen hier zweifellos», nicht\nvor.\n\nEine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB scheidet aus. Das Urteil enthält keinen Anhaltspunkt dafür, daß Frau NEE sie Tötung ernstlich verlangt oder der Angeklagte dies wenigstens angenommen hat.\n\nDie Ausführungen der Revision über das Gutachten\ndes Sachverständigen Dr. Sch@B und die entspreckenden Darlegungen im Urteil richten sich im wesentlichen unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung\ndes Schwurgerichts. Die Erwägungen, mit denen es\neinen Bewußtseinsschwund des Angeklagten bei der Tat\nverneint, sind denkgesetzlich möglich und frei von\nRechtsfehlern. Zwingend brauchen die Schiußfolgerungen richt zu sein. Was im einzelnen die Zeugen\nund Sachverständigen in der Hauptverhandlung bekundet\nhaben, kann das Revisionsgericht nicht feststellen:\nDie aus den angeblichen Bekundungen, die nicht im\nUrteil enthalten sind, gezogenen Schlußfolgerungen\nder Revision gehen daher fehl.\n\n- T-\n\nAuch die Strafzumessung zeigt keinen Rechtsfehler.\nRechtliche Bedenken dagegen, daß das Schwurgericht den\nGedanken der Abschreckung eine besondere Bedeutung beimißt, bestehen nicht.\n\nNach allem war die Revision zu verwerfen.\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-06/2-str-514-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-06/2-str-514-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.847197+00:00"}}