{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-12-06_2_StR_508_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-12-06","aktenzeichen":"2 StR 508/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"S\n3\nEN\nOo\n<\nSI\n\nInNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Ludwig Karl Sch > au: voii.\ndort geboren an B. ED EB,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 6. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Dr. Menges\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EEEEEEm bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter EEE»\nals Urkundsbeamter der Ceschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts in Wiesbaden vom 7. Juni 1961\nmit der Feststeliungen aufgehoben.\n\nLie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan des Landgericht in Wiesbaden zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung unter Zubilligung nildernder Umstände zu einer Geldstrafe von 300.- DM und we=\ngen unterlassener Hilfeleistung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt. Auf dia Freiheitsstrafe hat es die\nerlittene Untersuchungshaft angerechnet und den Rest\nder Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung\ndes Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nDie Verfahrensrügen können unerörtert bleiben,\nweil der Schuldspruch aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bostehen bleiben kann.\n\n1.) Gefährliche Körperverletzung,\n\nväahrend der Angeklagte in einem Fernsprechhäuschen\nin der Ortschaft Te nach einem Taxi rief, war\nsein Bruder, der ebenso wie der Angeklagte vorher dem\n\nAi&sı:ı stark zugesprochen hatte, am Straßenrand zu Fall\ngekommen und hatte das Bewußtsein verloren. Der Angeklagte versuchte, ihn wieder aufzuheben. Als dieser\nkeine Anstalten machte, aufzustehen, \"schlug der Angeklagte mit seinem Bambusspazierstock auf ihn ein\",\n\num ihn zum Aufstehen zu bewegen. Das Landgericht sieht\nhierin eine Mißhandlung mittels eines gefährlichen\nWerkzeuges (§§ 223, 223 a StBG). Diese rechtliche Würdigung findet in den Feststellungen keine Grundlage.\n\nOb ein Gegenstand ein gefährliches Werkzeug im\nSinne des § 223 a StGB ist, kann nicht allgemein entschieden werden, sondern beurteilt sich nach der gewählten Art des Gebrauches und nach dem Körperteil,\ngegen den er angewendet wird. Bei der Obduktion konnten am Körper des Bruders, der, ohne das Bewußtsein\nwiederzuerlangen, am nächsten Tag 14.15 Uhr im Krankenhaus an einer schweren Schädel- und Hirnverletzung\ngestorben war, äußere Verletzungen nicht wahrgenonmen werden, insbesondere auch keine, die auf Stock-.\nschläge hätten zurückgeführt werden können. Nach seinen Angaben gegenüber dem Kriminalsekretär FI»-\nEB hat der Anseklagte \"von einer jeweils nur geringen Entfernung der freischwebenden Krücke des\nStockes vom Boden aus auf den Liegenden eingeschlagen\". In der Hauptverhandlung hat er sich dahin eingelassen, ihm fehle die Erinnerung für das, was zu\njener Zeit geschehen sei. Das Schwurgericht hat keine Feststellungen getroffen und den Umständen nach\nauch nicht treffen können, in welcher Weise und\nwohin der Angeklagte mit dem Stock \"geschlagen\" hat.\nEs meint jedoch, weil der Angeklagte nicht habe angeben können, wo sein Bruder mit dem Kopf gelegen\n\nhabe, sei nicht auszuschließen, daß er “älillos zugeschlagen und auch Schläge gegen den Kopf des Bruders\ngeführt habe. Die bloße Möglichkeit, daß dies der Fall\ngewesen sein kann, vermag indessen die für den Schuldspruch erforderliche Feststellung, daß es so gewesen\nist, nicht zu ersetzen. Die Annahme, der Angeklagte\nhabe seinen Spazierstock dem Bruder gegenüber in einer Weise gebraucht, die geeignet gewesen wäre, diesem erhebliche Verletzungen beizubringen, entbehrt demnach jeder Grundlage. Die Anwendung des § 223 a StGB\nwird durch die bisherigen Feststellungen nicht getragen.\n\nGegen die Annahme einer einfachen Körperverletzung\nbestehen im übrigen aus :ıwubjektiven Gründen Bedenken.\nDer Angeklagte und sein Bruder haben stets im besten\nEinvernehmen miteinander gelebt. Nach seiner Einlassung, deren Richtigkeit das Schwurgericht ersichtlich nicht in Zweifel gezogen hat, ist ihm nicht der\nGedanke gekommen, er könne seinen Bruder ernstlich\nverletzen, Teß er ihm Schmerzen zufügen wollte oder\nauch nur die Vorstellung gehabt hat, daß er dies\nmöglicherweise tun würde, ist nicht festgestellt. Der\nAngeklagte war zur Zeit der Tat angetrunken und zwar\nin einem solche Grade, daß das Schwurgericht ihn für\nerheblich vermindert zurechnungsfähig angesehen hat.\nEs bezeichnet seine Tat als persönlichkeits- und wesensfremd. Bei dieser Sachlage ist der Vorsatz der\neinfachen Körperverletzung mit den Worten, der Angeklagte habe auf seinen Bruder vorsätzlich, nänlich\nin Kenntnis aller erheblichen Umstände, eingeschlagen, nicht hinreichend dargetan, Zudem wäre eine\nleichte vorsätzliche Körperverletzung nur auf Antrag\nverfolgbar, an dem es hier fehlt: Daß an der Straf-\n\nverfolgung ein besonderes Öffentliches Interesse\nbestünde, falls eine vorsätzliche leichte Körperverletzung festgestellt werden könnte, und deshalb\nein Einschreiten von Amts wegen geboten wäre\n\n(§ 232 StGB), ist in keiner Weise ersichtlich.\n\n2.) Unterlassene Hilfeleistung.\n\nZutreffend nimmt das Schwurgericht an, daß ein\nUnglücksfall im Sinne des § 330 c StGB vorlag: Der\nBruder des Angeklagten war gestürzt und lag bewußtlos \"auf dem Rand der Fahrbahn der Straße\". Angesichts dieses Zustandes war Hilfeleistung erforderlich und nicht dadurch ausgeschlossen, daß die\nSchädelverletzung des Gestürzten sehr schwer war\nund vermutlich auch eine sofortige ärztliche Versorgung ihn nicht hätte retten können (BGH NJW 1960,\n1262 Nr. 17). Nur bei sofortigem Tod besteht keine\nHilfeleistungspflicht. Ein Bewußtloser, dessen\nVerletzungen nicht ohne weiteres zu erkennen sind,\nmuß sofort ärztlicher Hilfe zugeführt werden. Im\nvorliegenden Falle war es also erforderlich, aus\ndem nahebei befindlichen Fernsprechhäuschen den\nUnfallwagen oder einen Arzt herbeizurufen und\ninzwischen mit Passamten den Bewußtlosen von der\nFahrbahn wegzubringen. Indessen enthält das Urteil keinerlei Feststellungen dahin, der Angeklagte habe erkannt, daß sein Bruder infolge einer\nSchädelverletzung das. Bewußtsein verloren hatte.\nWeil er ihn wit seinem Bambusspazierstock zum\nAufstehen bringen wollte, liegt die Annahme nahe,\ndaß er den Zustand des Bruders lediglich auf Trunkenheit zurückführte. Dieser Meinung sind ja auch\ndie Polizeibeamten gewesen, die den Bewußtlosen\n\n\"zur Ausnüchterung\" in eine Zelle des Polizeigewahrsams legten, und ebenso die diensttuende Ärztin, die\nseine Haftfähigkeit bejahte. Allerdings darf nicht\naußer Betracht bleiben, daß Hilfeleistung unabhängig\nvon dem lebensgefährlichen Zustand des Bruders hier\nmöglicherweise schon deshalb geboten war, weil dieser \"am Rande der Fahrbahn\" lag und die Gefahr bestand, daß er überfahren und verletzt wurde. Indessen ist die Kennzeichnung \"am Rande der Fahrbahn!\nzu ungenau, um eine solche Gefahr ohne Weiteres annehmen zu können. Vor allem aber reichen insoweit\ndie Feststellungen zur inneren Tatseite nicht aus.\n\nIm Urteil wird nur gesagt, es sei davon auszugehen, daß der Angeklagte die Notwendigkeit der\nHilfeleistung und ihre Voraussetzungen nicht verkannt habe. Danit ist die für den Vorsatz des\n§ 330 c StGB erforderliche Kenntnis aller Tatunstände -— eines Unglücksfalles und der Erforderlichkeit sofortiger Hilfeleistung -— nicht dargetan. Eine eindeutige Feststellung ist um so mehr\nnotwendig, weil der Angeklagte sich infolge erheblichen Alkoholgenusses bei Bluthochdruck in einen\nemotionalen Ausnahmezustand befunden hat. Es ist\ndaher nicht ohne weiteres auszuschliessen, daß er\ndic Situation und die mit ihr verbundene Gefahr\nnicht erkannt hat.\n\nNach allem muß auch die Verurteilung wegen\nunterlassener Hilfeleistung aufgehoben werden.\n\n3.) Da kein Delikt in Frage kommt, das zur Zuständigkeit des Schwurgerichts gehört, war die Sache\nan die Strafkanmer des Landgerichts zurückzuverweisen.\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nMenges Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-06/2-str-508-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330c","ref_norm":"330c","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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