{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-12-03_2_StR_337_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-12-03","aktenzeichen":"2 StR 337/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"zur 0a 2174 098\n\nInkKamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1.) den Automovilverkäufer Veit Sch rg aus KWB-Ki, zeboren an R. EEE in StB,\n2.) den Automobilvermittler Hermann Johann H up\naus KB, dort geboren am @&- u;\n\n3.) den kaufm. Angestellten Friedrich Wilhelm H gun\naus KR 1; Zzeboren an @. Ei in ei,\n\n4.) den Amtsgerichtsrat Friedrich B aus R>-\nGERD; zeboren an EB. > in KW,\n\n5.) den früheren Arzt Dr. med. Jakob B aus\nKO a; seboren am . in N@-\n\nGEEEEREED, :.7:: Ber : >\n\n?\n6.) den Kaufmann Dr. med. Hartmut 0\n\naus I®-\nEEE, sort geboren an. &B> j\n\n7.) den kaufm. Angestellten Walter Sa aus\nSD-EEE. Zeboren an E. in KW,\n\n8.) den Kaufmann Renato. Winand Bi EB aus\nKB, zeboren au W. m EB in ve\n\n9,) den kaufm. Angestellten Günter Bal@B aus k@®,\n\n9\n\ndort geboren an 8.\n\n10.) den Handelsvertreter Erich Leopold Br mu\nzus KEWB-SäEW, geboren an an EB in ii,\n\nwegen fortgesetzter Kuppelei\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die\nmündliche Verhandlung von 15. November 1961 in der\nSitzung vom 3. Dezember 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nöundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nEundesrichter Weyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in\nKöln vom 15. Juni 1960 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des kechtsmittels\nder Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse\nzur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;szs\n\nDie Strafkammer hat alle Angeklagten - zum Teil\nin mehreren Fällen - der Kuppelei für schuldig befunden und die Angeklagten Sch, Hermanı Hg, Wilhelm Hg; E@Ww;, Dr. Bag und Dr. OB zu Gefängnisstrafen, die übrigen Angeklagten an Stelle an\nsich verwirkter Gefängnisstrafen zu Geldstrafen verurteilt. Alle Angeklagten und die Staatsanwaltschaft\nhaben gegen das Urteil Revision eingelegt. Die Staatsanvwaltschaft wendet sich nur dagegen, daß die Strafe\ndes Angeklagten Boos zur Bewährung ausgesetzt worden ist,\n\nAs\n\nDie Revisionen _der Angeklagten.\n\nDie Rechtsmittel können zusammen erörtert werden, zumal da mehrere Beschwerdeführer dieselben Rügen erheben. Alle Revisionen bleiben ohne ärfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden:\n\nEs ist nicht nachzuweisen, daß dem Verteidiger\nder Angeklagten Be»; Bal und Dr. Ba, Rechtsanwalt Dr. Buggg®, das Urteil bereits am 28. Oktober 1960\nzugestullt worden ist. Dieses Datum ist zwar in der unvollständigen Urkunüe des Gerichtswachtmeisters vom\n28. Oktober 1960 (Bd. IV, Bl. 561) und in der Empfangsbescheinigung des Verteidigers vom 20. Juni 1961\n(Bd. IV, Bl. 702) angegeben. Der Verteidiger hat jedoch erklärt, daß das Zustellungsdatum in dieser Bescheinigung von der Kanzlei versehentlich mit dem\n28. angeführt worden sei. zur hat einen Vermerk des\nBürovorstehers auf dem Umschlag des zugestellten Urteils, wonach die Zustellung am 29. Oktober geschehen ist, vorgelegt. Bei dieser Sachlage muß der Senat dsvon ausgehen, daß die Verfahrensrügen im\nSchriftsatz vom 10. November 1960, eingegangen am\n12. November 1960, rechtzeitig erhoben worden sind.\n\nDer Erörterung bedürfen nur einige Verfahrensrügen; die übrigen sind offensichtlich unbegründet.\n\n1. Einige Beschwerdeführer machen eine Verletzung der §§ 207, 261, 264, 266 StPO geltend. Sie\nmeinen, dem Eröffnungsbeschluß könne nicht entnonmen werden, welche konkrete geschichtliche Taten\nden Angeklagten zur Last gelegt werden und wessen\nUnzucht die Angeklagten gefördert haben sollen.\nEine Heranziehung der Anklageschrift zur Ergänzung\ndes Eröffnungsbeschlusses halten sie nicht für zulässig, da die Anklageschrift nicht in der Hauptverhandlung verlesen werde.\n\nDem kann nicht beigetreten werden. Es ist zwar\nrichtig, daß der Eröffnungsbeschluß die konkrete Tat\nüber Ort unä Zeit hinaus näher bezeichnen muß, so\ndaß diese genügend bestimmbar ist (BGHSt 5, 225; 10,\n137). Das ist hier aber geschehen. Der Eröffnungsbeschluß bezeichnet nickt nur die Zeit und den Ort\nder Taten, sondern auch die Art der Beteiligung der\nAngeklagten. Da eine fortgesetzte kuppelei angenommen war, {ielen alle Teilakte in der angegebenen Zeit unter die Beschuldigung. Soweit überhaupt\nnoch Zweifel vorhanden gewesen sein könnten, waren\ndiese durch kinsicht in die den Angeklagten vorher\nzugestellte Anklageschrift zu beheben. Diese gab\nauch die beteiligten kiädchen an. üs entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die\nden Angeklagten bekannte Anklageschrift zur Auslegung des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden\nkenn, ohne daß diese in der Hauptverhandlung verlesen zu werden braucht, Die dagegen vorgetragenen Einwendungen bieten keine Veranlassung, von\ndieser Rechtsprechung abzugehen.\n\nSoweit in diesem Zusammenhang eine Verletzung\ndes § 261 StPO gerügt wird, weil die Feststellungen\nseine bestimmten Verstöße gegen § 1§ 0 StGB ergäben,\nnandelt es sich in Wirklichkeit um eine Sachrüge.\n\nNachtragsanklage und &inbeziehungsbeschluß\nnach § 266 StPO waren nicht erforderlich, da im Eröffnungsbeschluß den Angeklagten das gesamte Tun\nals je eine einzige fortgesetzte Tat vorgeworfen\nworden war. Damit waren alle Beteiiigungen an den\nParty's in dieser Zeit erfaßt. Dieses Tun hat die\nStrafkammer nur insofern rechtlich anders bewertet,\n\nals sie bei einigen Angeklagten mehrere selbständige\nTaten angenommen hat. Der entsprechende Hinweis an\nalle Angeklagten, daß sie, sofern die Anklageschrift\nihnen fortgesetzte und gemeinschaftliche Handlungen\nvorwerie, auch wegen selbständiger strafbarer Einzelhandlungen bestraft werden könnten, genügt der\nVorschrift des 9 265 StPO. Das gilt um so mehr, als\naile Anzeklagten durch Verteidiger vertreten waren\nund diese ihre Verteidigung entsprechend einrichten\nkonnten (vgl. BGH Urt. v. 18. Juni 1953 - 4 StR 145/52 -\nund v. 16. Juni 1954 - 3 StR 702/53 -):\n\n2. Die Strafkammer hat auch nicht gegen § 249 StPO\nverstoßen. Nach den Urteilsgründen beruht der festgestellte Sachverhalt u.a. auf \"den sonstigen, aus\naem Verhandlungsprotokoll im einzelnen ersichtlichen und den Angeklagten und Zeuginnen vorgehaltenen Aussagen vor dem Hichter, der Staatsanwaltschaft\nund der Polizei.\" Diese Fassung könnte zwar zu dem\nBedenken Arlaß geben, die Strafkammer habe ihre\nFeststellungen auf den Inhalt der angeführten Niederschriften gestützt und nicht darauf, was die\nAngeklagten auf den Vorhalt dieser Aussagen in\nder Hauptverhandlung erklärt haben. Das wäre unzulässig. Indessen lassen schon die Urteilsgründe,\n\nim Zusammenhang gelesen, mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß die Strafkammer allein die Antworten der Angeklagten und der Zeuginnen auf die\nVorhalte bei der Beweiswürdigung herangezogen hat.\nDas geht auch daraus hervor, daß nach der Sitzungsniederschrift jeweils die früheren Aussagen zur-Aufklärung von Widersprüchen vorgehalten worden sind.\n\nYon den Beschwerdeführern wird in diesem Zusanmenhang übrigens nur behauptet, das polizeiliche Protokoll über die Vernehmung der Zeugin krämer, betreffend die Farty vom 14. Juli 1959, sei falsch; in\nger Huıuptverhandlung habe die Zeugin ausgesagt, an\ndiesen Tage hätten überhaupt kein Geschlechtsverkehr oder sonst unzüchtige Handlungen stattgefunden,\nDas steht jedoch nicht einmal in der zur Unterstützung mitgeteilten Notiz des Rechtsanwalts Dr. Bun-EEE iiber aie Hauptverhandlung. Diese besagt nur,\ndaS die Zeugin Kr keinen Geschlechtsverkehr gehabt und angeblich angezogen auf dem Boden gelegen\nhabe.\n\n3. Auf die Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO kann\ndie Revision nicht gestützt werden.\n\n4. Von einer Verletzung des § 267 StPO kann\nkeine Kede sein. Entgegen der Behauptung des Beschverdeführers Dr. OEM hat die Strafkammer alle\nTatsachen angegeben, in denen sie den Tatbestand\nder Kuppelei erblickt, außerdem sogar, wozu sie\nnicht verpflichtet war, dargelegt, daß die Einlassung des Angeklagten, soweit sie mit den Feststellungen nicht übereinstimmt, durch die ZEinlassung der übrigen beteiligten Angeklagten und übereinstimmende Aussagen der beteiligten Zeuginnen\nwiderlegt ist.\n\nDie beteiligte Schn> wirä weder bei der\nDarlegung der vernommenen Zeugen im Urteil genannt,\nnoch wird eine ffeststellung ausdrücklich auf ihre\nAussage gestützt. Daraus geht hervor, daß die Straftammer die Schne üort, wo sie im Urteil erwähnt “irä.nur als Teilnehmerin der Party's erwähnt,\n\nDaß das Urteil bei der Strafzumessung Widersprüche aufweise oder, wie außerdem der Beschwerdeführer Bal@ geltend machen will, nicht alle maßgeblichen Strafzumessungsgründe entts.te (§ 267 Abs. 3 StPO);\n\nrifift nicht zu.\n\n5. Zu der vom Angeklagten Bal@® erstrebten Einstellung des Verfahrens nach § 153 Abs. 3 StPO fehlt\nes schon an der erforderlichen Zustimmung der Staatsanwaltschaft.,\n\nII. Die Sachrügen.\n\nDas Urteil enthält keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten; auch ihre Sachbeschwerden sind\nunbegründet. Zum Teil halten sich die Revisionen bei\nden kEinzelausführungen nicht an das Beweisergebnis\nder Strafkammer. Deren Feststellungen ergeben den\näußeren und inneren Tatbestand der Kuppelei in dem\nangenommenen Umfang.\n\n1. Daß alle Angeklagten durch ihr Tun der Unzucht der anderen Beteiligten Vorschub geleistet,\nd.h. fremde Unzucht gefördert haben, unterliegt keinerlei begründetem Zweifel. Diese Förderung ist\nteils durch Vermittlung, im wesentlichen aber durch\nGewähren von Gelegenheit geschehen.\n\nSoweit die Angeklagten Mädchen in den Kreis\neingeführt haben, liegt ein Vorschubleisten durch\nVermittlung vor, wie die Strafkammer zutreffend ze-\n\ngenüber mehreren Angeklagten festgestellt hat, Diejenigen Angeklagten, die ihre Wohnung zu den Party's\nzur Verfügung gestellt haben, gewährten dadurch den\nanderen Gelegenheit zur Unzucht. Das hat der Angeklagte Sch in allen 30 Fällen, in denen er verurteilt ist, getan. Auch andere Angeklagte haben\nParty's in ihrer iohnung veranstaltet.\n\nBei den Angeklagten, die im Einzelfall die\nInitiative zur Abhaltung der Party's entfaltet haben, kann sowohl ein Vermitteln als auch ein Verchaffen oder Gewähren von Gelegenheit gegeben sein.\nDas Urteil enthält insoveit keine näheren Ausfüh-\n\n[®)\n\n3 0\n\nk\n\nrungen; das berührt jedoch nicht seinen Bestand.\n\nDenn nit Kecht hat das Landgericht angesichts\nder näheren, im einzelnen geschilderten Umstände,\nbereits in der Teilnahme an ger karty strafbare\nKuppelei gesehen. Danach liegt in der Art und Weise\nder gemeinsamen Veranstaltung jedenfalls ein Gewähren\nvon Gelegenheit vor. Alle Angeklagten haben nämlich durch ihre Teilnahme der Unzucht bis dahin entgegenstehende Hindernisse hinweggeräunt und dadurch\nden anderen Angeklagten Gelegenheit zur Unzucht\nnit allen sie interessierenden an den jeweiligen\nFarty's beteiligten Mädchen gewährt. Wie die Strafkammer festgestellt hat, bestand bei allen Veranstaltungen eine ungleiche Partnerschaft. Die angeklagten “änner waren immer führend; ihr gemeinsanes Bestreben ging dahin, in möglichst großen\nunfang die erheblich jüngeren zum Teil noch jugendlichen Mädchen zu wechselndem Verkehr zu ver-\n\naulassen und deren Hemmungen hiergegen zu besei-\n\ntigen. Was sie selbst hemmungslos taten, sollte zugleich 2:3 ungehemmte Mittun der Mädchen bei dem gesamten Unzuchtsbetrieb erreichen und aufrechterhalten.\nLaß ein Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit\n\nnicht nur in dem Beseitigen äußerer Hindernisse lie-\n\ngen kann, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (NJW 1959, 1284; Urt. v.\n\n26, Januar 1956 - 3 StR 443/55 -; Urt. v. 14. April 1959\n- 1 Stk 83/59 -):>\n\nEntgegen der Ansicht einiger Beschwerdeführer\nscheidet Kuppelei auch nicht etwa deswegen aus, weil\nnicht bestimmten Personen Gelegenheit zur Unzucht\ngewährt oder verschafft wurde. Jeder männliche Teilnehmer erhielt durch das Tun der anderen die Gelegenheit, mit dem, meist noch jugendlichen Mädchen,\ndas er sich aussuchte, geschlechtlich zu verkehren\noder sonst Unzucht zu treiben.\n\n2. Den kigennutz hat die Strafkammer bei allen\nAngeklagten bejaht, weil sie geschlechtlichen Genuß\ndurch die gesteigerte sexuelle Begierde und völlige\ninthemmung der übrigen Teilnehmer erstrebten. Dagegen kann aus Rechtsgründen nichts eingewendet\nwerden: Es ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß aus Eigennutz im Sinne des\n§§ 1§ 0 StGB auch der handelt, der Befriedigung in\nder Unzucht der von ihm Verkuppelten oder in anschließenden eigenen unzüchtigen Handlungen mit\ndiesen sucht (vgl. BGHSt 11, 94, 96; Urt. v.\n\n7. Februar 1952 - 3 StR 890/51 - = Dallinger MDR 1952,\n272; Urt, v. 9. November 1954 - 5 StR 540/54 -):\n\nDie Ausführungen der Revisionen geben keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen.\n\n- 10 -\n\n“. Daß der Angeklagte Bal@ zu der Party im Novenber 1958 erst kam, als mit der gemeinsamen Entkleidung schon begonnen worden war, steht nach den\nAusführungen zu 1) seiner Verurteilung in diesen\nFalle nicht entgegen. Das Gewähren der Gelegenheit\ndurch die Teilnahme am Unzuchtsbetrieb war mit dem\nBeginn der Entkleidung nicht abgeschlossen, sondern\ndauerte an.\n\n4. Lie Revision des Angeklagten Bi vernißt zu Unrecht eine Auseinandersetzung darüber,\nob die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers\nbei den Taten nicht wegen krankhafter Triebstörung erheblich vermindert gewesen sei. Der Sachverhalt gab der Strafkammer keinen Anlaß zu einer\nderartigen Erörterung. Soweit ersichtlich ist,\nhatten Verteidiger und Angeklagter dafür in der\nHauptverhandlung auch nichts vorgetragen.\n\n5. Das Vorbringen des Angeklagten Bg@, er\nhabe nicht gewußt, daß kEigennutz auch schon beim\nStreben nach sinnlichen Genüssen vorliege, und\ner sei sich der Rechtswidrigkeit seines Tuns\nnicht bewußt gewesen, steht im Gegensatz zu den\nFeststellungen der Strafkammer, an die das Revisionsgericht gebunden ist.\n\n6. Die Strafzumessung läßt nirgends einen\nKechtsfehler erkennen. Insbesondere durfte die\nintensive Beteiligung des Angeklagten Sch\nstraferschwerend berücksichtigt werden.\n\n- 11 =\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft,\n\nDas Kechtsmittel wendet sich nur dagegen, daß\ndie Strafe des Angeklagten BEP zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Staatsanwaltschaft vermißt zu\nder Frage, ob das öffentliche Interesse die Strafvollstreckung erfordere, eine allseite Würdigung\nvon Tat und Täter und die sorgfältige Abwägung\naller Strafzwecke; der Tatrichter habe insbesondere\nnicht bedacht, daß der Angeklagte gerade als Richter wie kein anderer Angeklagter verpflichtet gewesen sei, dem Treiben Einhalt zu gebieten, anstatt sich intensiv und bedenkenlos zu beteiligen, und daß er andere zum Mitmachen geneigt oder\nbestimmt, zudem die Unzuchtshandlungen mit sehr\njungen ilädchen vorgenommen habe.\n\nDiese Erwägungen können indessen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg verhelfen. Die Strafkamner hat schon bei der Strafzumessung Tat und Persönlichkeit des Täters eingehend gewürdigt. Sie\nwar nicht gehalten, diese Würdigung bei der Erörterung der Strafaussetzung zur Bewährung im\neinzelnen zu wiederholen, sondern durfte daran an-\n\n- 12 -\n\nknüpfen. Dabei hat sie rechtlich einwandfrei verneint,\naaß trotz eines gemilderten Sühnebedürfnisses die\nVollstreckung der Strafe noch erforderlich sei. Weitere Sesichtspunkte, die im Rahmen des § 23 Abs. 3 StGB\nder Lrörterung bedurft hätten, sind nicht ersichtlich.\n\nBaldus Bundesrichter Prof.Dr.Busch Henges\nist vor Abfassung der Urteilsgründe in den Ruhestand\n\ngetreten. Baldus\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-03/2-str-337-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-12-03/2-str-337-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.595597+00:00"}}