{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-29_2_StR_544_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-11-29","aktenzeichen":"2 StR 544/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 081\n\n2 _StR_ 544/61\n\n..\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Verner MN EB zus Breip, üort geboren am @. EEED EB. zur Zeit in Untersuchungshafi,\n\nwegen Mordes\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. November 1961, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle;\n\nfür Recht erkannt;\n\n- 2.\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nSchwurgerichts in Bremen vom 30. März 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über äie Kosten des Rechtsmittels,\nan das Schwurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes,\nbegangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu einer Zuchthausstrafe von 15 Jahren verurteilt und\nihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jah-\n\nren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Sachbeschweräe\nerhebt, hat Erfolg.\n\nDas Schwurgericht hat den Tatbestand des § 211 Abs. 2 StGB\nbejaht, weil der Angeklagte den Georg BB zrausam getötet\nhabe. Diese Auffassung wird von den Feststellungen des Urteils\nnicht getragen, Danach hat der Angeklagte einen etwa 5 kg\nschweren Betonbrocken, mit beiden Händen schwingend, in gefühlloser und unbarmherziger Gesinnung mindestens zweimal\nauf den Kopf des trunkenen, reglos am Boden liegenden Bew,\nder entweder schlief oder ohnmächtig war, geschleudert mit\nder Folge, daß der Schädel fürmlich zerbarst und der Tod\nauf der Stelle eintrat.\n\nDaß diese Tatausführung grausam im Sinne des § 211\nAbs. 2 StGB war, trifft nicht zu. Zwar ist dem Schwurgericht\n\ndarin zuzustimmen, daß das Vorgehen des Angeklagten nach\n\ndem äußeren Tatbild grauenhaft und grauenerregend gewesen\nist. Darauf kommt es aber, wie der Bundesgerichtshof in der von\nSchwurgericht angeführten Entscheidung BGHSt 3, 180 des\nnäheren dargelegt hat, für die Verwirklichung des Merkmals\n\"srausam töten\" nicht allein entscheidend an. Erforderlich\nist vielmehr, daß der Täter aus gefühlloser, unbarmherziger\nGesinnung dem Opfer besondere Schmerzen oder Qualen zufügt.\nAn der letzien Voraussetzung fehlt es hier. Das Schwurgericht\nsagt allerdings in der rechtlichen Würdigung, der Angeklagte\nkabe die Tat aus einer solchen Gesinnung heraus unter Mißachtung der seinem Opfer zugefügten Schmerzen begangen.\n\nDiese Ausführungen sind jedoch mit dem zuvor festgestellten\nSachverhalt insofern unvereinbar, als der - im Zeitpunkt\n\ndes Zuschlagens schon bewußtlose — BB auf Grund der\nwuchtigen Schleuderschläge sogleich tot war. Hiernach ist\n\nes ausgeschlossen, daß das Opfer durch die Handlungsweise\n\ndes Angeklagten noch besondere Schmerzen und Qualen erlitten\nhat. Somit findet die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe grausam getötet, in den Feststellungen keine\n\nStütze.\n\nAus diesem Grunde muß das Urteil, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, aufgehoben und die Sache zur nochmaligen\nPrüfung des Schuldvorwurfs an das Schwurgericht zurückverwiesen werden. Einer Erörterung der von der Revision im\nübrigen erhobenen Einwendungen bedarf es daher nicht. Der\nAngeklagte und sein Verteidiger werden Gelegenheit haben,\n\n»\n\ndie vorgebrachten Bedenken in der neuen Verhandlung vor\ngem Tatrichter geltend zu machen.\n\nBusch Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-29/2-str-544-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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