{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-29_2_StR_500_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-11-29","aktenzeichen":"2 StR 500/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR_500/61 2174 082\n\nImNanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Bauingenieur Hans P END zus K:p- GE\ngeboren an. ED ED ir vum - StB,\n\nwegen Betruges u.a»\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1961, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Prof. Dr.Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür necht erkannt;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts in köln vom 6. Juni 1961 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamner hat den Angeklagten wegen Betruges\nin zwei Fällen und wegen Unterschlagung zu einer Gesanmtstrafe von einem Jahr vier Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.»\n\n1.) Die Strafkammer sieht die Unterschlagung darin, daß der Angeklagte, der im Auftrage des bauleitenden Architekten als Bauführer den Neubau des Zeugen\nREED beaufsichtigte, sich von REED einen zur Bezahlung von Schreinerarbeiten bestimmten Verrechnungsscheck über 4 000 DM aushändigen ließ, den Scheck aber\nnicht, wie er zunächst vorhatte, an den Berechtigten,\nden Zeugen Schle, weiterleitete, sondern den Betrag seinem Bankkonto gutschreiben ließ und für sich\nverwendete. Das ist nicht zu beanstanden.\n\nDer Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, daß\ner den Scheck im Sinverständnis nit Sch@P, der ihm\n\nden Betrag als Darlehn zur Verfügung gestellt habe,\nfür sich verwertet habe. Träfe das zu, so könnte er\nallerdings nicht wegen Unterschlagung verurteilt werden. Die Schuld des RB zegenüber Sch@iie wäre in\nHöhe des Scheckbetrages getilgt gewesen, und der Angeklagte hätte sich den Scheck nicht rechtswidrig zugeeignet, Diose kEinlassung hat die Strafkammer indessen rechtsirrtumsfrei als widerlegt angesehen und\nausdrücklich festgestellt, daß Sch von der Verwertung des Schecks durch den Angeklagten nichts gewußt habe. Hierzu steht nicht in Widerspruch, daß es\nim Rahmen der rechtlichen Würdigung heißt, selbst\nwenn der Zeuge Schiffer seinen Willen bekundet haben\nsollte, sich noch einige Zeit gedulden zu können, so\nhabe eine solche Erklärung immer noch kein Doppelgeschäft (Tilgung der Schuld REED und Darlehnsgewährung an den Angeklagten) beinhaltet unä keinen Eigentumsverlust des Zeugen RB bewirkt. Damit sollte ersichtlich zum Ausdruck gebracht werden, daß\nSch sich möglicherweise bereit erklärt habe, auf\ndie Begleichung seiner Forderung durch REW noch zu\nwarten, nicht aber, daß er mit der Verwertung des für\nihn bestimmten Schecks durch den Angeklagten einverstanden oder darüber auch nur unterrichtet war. Die\nFolgerungen, die die Revision aus dieser Erklärung des\nSchiffer zieht, gehen dsher fehl. Ebensowenig läßt\nsich daraus, daß Sch sich schließlich wegen der\nBezahlung an den Angeklagten wandte und daß dieser\nihm einen auf den Zeugen Po@@B ausgestellten Scheck\nübergab, etwas für die von der Revision vertretene\nAuffassung herleiten, Sch habe sich nicht mehr\nals Gläubiger RW betrachtet. Sch@ii> hatte auch\nvorher wegen seiner Rechnung nur mit dem Angeklagten\nverhandelt, und dieser erklärte ihm die Bezahlung mit\n\n}\n\neinem auf Po@P ausgestellten Scheck damit, daß er die\nwenigen Mittel des Bauherrn verteilen müsse, weil R@-\nEB in Urlaub sei und im Augenblick Schecks von ihm\nnicht zu bekommen seien.\n\nLer Angeklagte hat sich danach den Scheck rechtswidrig zugeeignet und ist, da auch die innere Tatseite\nhinreichend festgestellt ist, zu Recht wegen Unterschlagung verurteilt worden.\n\n2.) Des Betruges in zwei Fällen hält die Strafkammer den Angeklagten für schuldig, weil er zwei weitere ihm von RB für den Zeugen Po und .die Firma\nCD 5 SCHEB zur Bezahlung von Arbeiten am leubau zu verschiedenen Zeiten übergebene Verrechnungsschecks über 1 500 und 5 000 DM ebenfalls nicht an\nGie Berechtigten weiterleitete, sondern, wie er von\nvornherein beabsichtigte, für sich verwertete, Auch in\ndiesen Fällen bestehen gegen die Verurteilung keine\nBedenken.\n\nDie Strafkammer ist auch hier der Einlassung\ndes Angeklagten, er habe im Einverständnis mit den\nBerechtigten gehandelt, diase hätten ihm die Beträge\nals Darleien zur Verfügung gestellt, nicht gefolgt,\nsondern hat auf Grund einer rechtlich einwandfreien\nBeweiswürdigung festgestellt, daß irgendeine Kreditvereinbarung nit den Berechtigten nicht getroffen\nworden ist. Zu: Fall Own & SEP wird Hann zwar\nim Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, daß\nselbst dann ein Betrug vorliegen würdos, wenn die\nvon dem Angeklagten behauptete \"Stillhaltevereinbarung\" nit dem Zeugen Op setroffen worden wäre.\nHierbei handelt es sich jedoch, wie sich aus dem\n\nwortlaut und den zuvor getroffenen eindeutigen Fest-\n\nstellungen zweifelsfrei ergibt, um eine bloße Hilfser-\n\nwägung, auf der das Urteil nicht beruht. Das gleiche\n\ngilt, soweit die Strafkammer allgemein darauf hinweist,\n\ndaß den Angeklagten \"im übrigen\" seine Einlassung\nauch nicht entlasten könne. Es kommt daher nicht darauf an, daß beide Erwägungen in mehrfacher Hinsicht\nbedenklich sinds\n\nLie von dem Angeklagten erstrebten Vermögensvorteile, nämlich die Erlangung der beiden Schecks\nzur eigenen Verwendung, waren mithin rechtswidrig.\nDie ükrigen Tatbestandsmerkmale des Betruges liegen\nebenfalls vor. Insbesondere hat die Straikammer auch\ndie von der Revision vermißte Feststellung getroffen, daß der Angeklagte von vornherein die Absicht\nhatte, die Schecks nicht an die Berechtigten weiterzuleiten, sondern die Beträge für sich zu verwenden.\n\n3.) Die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Ob\ndas in dem Verfahren 18 KLs 1/61 ergangene Urteil\nzur Gesamtstrafenbildung hätte herangezogen werden\nmüssen, wie die Revision meint, kann der Senat nicht\nnachprüfen. Grundlage für eine sachlichrechtliche\nÜberprüfung &urch das Revisionsgericht ist allein\ndas angefochtene Urteil. In diesem ist aber das von\nder Revision bezeichnete Verfahren nicht erwähnt.\nDie von der Strafkammer angeführten Urteile vom\n18. Dezember 1958, 12. Januar 1959 und 15. März 1960\nkamen für eine Gesamtstrafenbiläung nicht in Betracht. Mit den Einzelstrafen aus den beiden ersten\nUrteilen ist durch Urteil vom 15. März 1960 eine\nGesamtstrafe gebildet worden. Das setzte voraus, daß\n\nY\n\nalle den drei Urteilen zugrunde liegenden Taten vor\ndem Urteil vom 13. Dezember 1958 lagen. Nur dieses\nUrteil ist entscheidend für die Einbeziehung weiterer Strafen (BGHSt 9, 383, 384; BGH GA 1956, 50).\nDie jetzt abgeurteilten Taten sind aber erst im\nJahre 1959 begangen,\n\nBusch Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-29/2-str-500-61","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-29/2-str-500-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.426834+00:00"}}