{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-29_2_StR_470_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-11-29","aktenzeichen":"2 StR 470/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 SiR 470/61 97\nan 174 083\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Versicherungsvertreter Lothar K EEE zus\nTo EB, geboren am. ED ED ir Damme,\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 29. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\nBundesrichter Meyer\n\nals beisitzande Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter «EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil\ndes Landgerichts in Marburg vom 10. Mai 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte von dem\nVorwurf der schweren Kuppelei im Sinne des § 131 Abs. 1\nNr. 2 StGB freigesprochen worden ist.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;s\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten von dem Vorwurf\nder schweren Kuppelei (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 StGB) freigesprochen.\nDagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das\nRechtsmittel dringt durch,\n\nDie Feststellungen der Strafkammer haben folgenden Sach-\n\nverhalt ergeben:\n\nHines Abends im Winter 1958/59 trank der Angeklagte\nzusammen mit seiner Ehefrau und dem Spediteur Wilhelm\nHe in seiner Wohnung alkoholische Getränke.Im\nVerlauf des Abends kam es dazu, daß die drei Personen\nnebeneinander auf einer Couch im Wohnzimmer saßen, dabei die\nEhefrau zwischen dem Angeklagten und dem Gast. Sie öffnete\nnun die Hose der links unä rechts neben ihr sitzenden\nMänner, zog sich selbst ihre Hose aus und setzte sich\nabwechselnd auf den Schoß ihres Mannes und den Schoß des\n\nHOEEEB. Beide Männer führten je ihr lied in die Scheide\nder Frau KW ein. Der Angeklagte erhob gegen das Geschehen keine Einwendungen, insbesondere nicht dagegen,\ndaß seine Frau und HElB auf diese Weise in seiner\nGegenwart miteinander geschlechtlich verkehrten.\n\nDie Strafkammer ist der Auffassung, es lasse sich nicht\nausschließen, daß der Angeklagte der Meinung gewesen sei,\nfür ihn entfalle eine Pflicht zum Einschreiten, weil seine\nEhefrau den Geschlechtsverkehr mit HB selbst gewollt\nund aktiv herbeigeführt habe; der Angeklagte habe sich\ndamit in einem Irrtum über das Bestehen seiner Rechtspflicht befunden, als Ehemann gegen das Treiben seiner\nFrau einzuschreiten. Da diese Rechtspflicht zum Handeln\nbei unechten Unterlassungsdelikten zum Tatbestand gehöre,\nsei der Irrtum über ihr Bestehen als Tatbestandsirrtum zu\nberücksichtigen (BGHSt 3, 82).\n\nDer Bundesgerichtshof hat allerdings früher den\nStandpunkt vertreten, bei den sog. unechten Unterlassungsaelikten schließe die Unkenninis des Täters über seine\nRechtspflicht zum Handeln den Vorsatz aus (vgl. BGHSt 2,\n150, 155, 156; 3, 82, 89). Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof aber mit der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen in BGHSt 16, 155 aufgegeben. Der\nIrrtum über die Rechtspflicht zum Handeln stellt sich\ndanach nur als einen Verbotsirrtum dar. Schon aus diesem\nGrunde muß das angefochtene Urteil in dem bezeichneten\nUmfang aufgehoben werden.\n\nIm übrigen hat der Angeklagte hier nicht nur durch\npflichtwidriges Unterlassen, sondern zugleich durch positives\n\nTun der Unzucht seiner Zhefrau mit HD Vorschub geleistet.\nBei dem unsittlichen Treiben seiner Ehefrau, die ihm und H@-\nEB Sic Hose geöffnet hatte und sich mit ihrem Unterleib, den\nsie dazu entblößt hatte, auf den entblößten Scho3 der Männer\nebwechselnä setzte, kam es bei ihm, dem Angeklagten, in Gegenwert des HOEEED zum Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau.\nAuf diese Yeise gewährte er in seiner Wohnung Gelegenheit für\ndas Unzuchttreiben seiner Frau mit Hp, die dann auch\n\nmit diesem den Geschlechtsverkehr ausübte. Zu dieser Un-\n\nzucht leistete also der Angeklagte nach den bisherigen Feststellungen durch sein eigenes ilandeln bewußt Vorschub, weil\n\ner damit unter den obliegenden Umständen günstige Zustände und\nVerhältnisse für die Unzucht seiner Frau mit Hl schaffte,\ndiese so förderte und erleichterte, etwa noch vorhandene\n\ninnere Hemmungen bei beiden beseitigend und ihr unsittliches\n\nGebaren billigend.\n\nLie Entscheidung entspricht im Ergebnis dem Antrag\ndes Grneralbundesanwalts.\n\nBusch Scharpenseel Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-29/2-str-470-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-29/2-str-470-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:13.409394+00:00"}}