{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-20_2_StR_540_60_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-11-24","aktenzeichen":"2 StR 540/60","doktyp":"Urteil","leitsatz":"2174 085\n\nORiG 38 65 Abs. 1, 55 Abs. 5 Satz 2\n\nIm Bußgeläverfahren erstreckt sich die Entscheidungsbefugnis des Amtsgerichts auch auf den Weil einer fortgesetzten Handlung oder einer Dauertat, der dem\nSußgeldbescheid nachfolgt.\n\nWird er vom Amtsgericht nicht in die Entscheidung einbezogen, so steht seiner späteren Verfolgung die\nRechtskrait des gerichtli.hen Beschlusses entgegen.","text_plain":"hachschlagewerk: Ja\nAmtliche Sammlung: J\n\n2174 085\n\nORiG 38 65 Abs. 1, 55 Abs. 5 Satz 2\n\nIm Bußgeläverfahren erstreckt sich die Entscheidungsbefugnis des Amtsgerichts auch auf den Weil einer fortgesetzten Handlung oder einer Dauertat, der dem\nSußgeldbescheid nachfolgt.\n\nWird er vom Amtsgericht nicht in die Entscheidung einbezogen, so steht seiner späteren Verfolgung die\nRechtskrait des gerichtli.hen Beschlusses entgegen.\n\nBGH, Urt. v. 24.November 1961 - 2.StR 540/60 -\nLG Bonn\n\nIm hanen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Seifenfabrikanten Heinrich 7 EB aus\nCE, zeboren ar @. EEE in\nIT EEE ,\n\nwegen unlauteren Wettbewerbs u.a.\n\nhat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf\nGrund der Verhandlung vom 20. November 1961 in\nder Sitzung vom 24. November 1961, an denen teil-\n\ngenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr.Baldus\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Prof, Dr. Busch\nBundesricnater Dr.Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesriöhter Meyer\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter kun\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 16.bezember 1959 wird das Verfahren gegen ihn eingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens einschließlich\n\nder dem Angeklagten im Revisionsrechtszug\nerwachsenen notwendigen Auslagen hat die\n\nStaatskasse zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm u er ten a nme m sr\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten unlauteren Wettbewerbs durch unwahre und\nzur Irreführung geeignete Angaben sowie wegen eines\ntateinheitlich damit zusammentreffenden Vergehens gegen das Sammlungsgesetz verurteilt.\n\nDer Angeklagte hat Revision. eingelegt und in\nerster Linie die Einstellung des Verfahrens beantragt. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nIo Der Angeklagte, der im frühen Kindesalter das\nAugenlicht verlor, stellte in maschineller Fabrikation Seife her. Außer dem technischen Betriebsleiter\nwaren alle Arbeitskräfte, die er beschäftigte, blind.\nDie Seife vertrieb er durch Händler von Tür zu Tür.\n\nWeil der Angeklagte in den Verkaufsausweisen,\nmit denen er die Verkäufer ausstattete, auf Prospekten, Merkblättern und anderen Druckschriften,\nin Zeitungsanzeigen, mit denen er Verkäufer anwarb,\nsowie auf dem Verpackungsmaterial vom \"Blinden-Unternehmen H. TaW' sprach und ein Schutzzeichen\nführte, das einen Blinden mit Führerhund und Taststock zeigte, erweckte er nach Auffassung der Stralkammer den Eindruck, daß die von ihm zum Kauf angebotene Seife \"im wesentlichen handwerklich erarbeitet sei\" und der Verkaufserlös zu einem großen\nAnteil notleidenäien Blinden zugute komme.\n\nDie Strafkammer nat für erwiesen angesehen, daß\nder Angeklagte das gewußt unä gewollt habe und dabei die Absicht hatte, den Anschein eines besonders\ngünstigen Angebots hervorzurufen. Sie hat dem Angeklasten zwar zugebilligt, daß er sich in einem Verbotsirrtum befunden habe, aber verneint, daß dieser\nIrrtum innerhalb des Zeitraums, den sie der Verurteilung zugrunde legte (Janresbeginn 1958 bis Anfarg oder Frühjahr 1959) entschuldbar gewesen sei.\n\nIl. Es kann offenbleiben, ob das Landgericht die\nSchuldfrage zutreffenä beurteilt hat. Das Verfahren\nmuß eingestellt werden, weil die Vorschrift des\n\n§ 65 Abs. 1 OWiG der Strafverfolgung entgegensteht.\n\nGegen den Angeklagten ergingen mehrere Bußgeläbescheide, in denen ihm vorgeworfen wurde, er\nhabe gegen das Blindenwarenvertriebsgesetz versto-Ben. Einen dieser Bescheide erließ :- am 3. Mai 1956\ndas Lanäratsamt in L@; er wurde am 21. Juni 1959\n\ndurch Beschiuß des Amtsgerichts in I@P, der Rechtskraft erlangte, als unbegründet aufgehoben. Der Beschluß verbrauchte die Strafklage für die Tat, die\nGegenstand des bußgeldverfahrens war (§ 65 Abs. 1\nOviG). Zu dieser Tat gehörte nach ihren Merkmalen\nund nach ihrer zeitlichen Begrenzung das gesamte\nVerhalten des Angeklagten, das vom Landgericht als\nstrafbar beurteilt worden ist. Es hätte daher mur\nunter den in § 65 Abs. 2 S. 1 OWiG bestimmten Voraussetzungen als Straftat verfolgt werden dürfen.\n\nl. Der Sachverhalt, der Gegenstand des Bußgeldverfahrens war, enthielt älie wesentlichen Umstände,\nin denen die Straikammer den Tatbestand der angewendeten Strafgesetze gesehen hat. Es war insbesondere ermittelt, mit welchen Ausweisen der Angeklagte seine Verkäufer ausstattete und mit welchen Aufarucken er das Verpackungsmaterial versali.\n\n2. Die Tat, die Gegenstand des Bußgeldverfahrens\nwar,wurde erst durch den Beschluß des Amtsgerichts\nin I@B zeitlich begrenzt. Ler Bußgeläbescheid der\nverwaltungsbehörde unterbrach nicht den Tatzusammenhang mit der Folge, daß der dem Erlaß oder der Zustellung dieser Entscheidung nachfolgende Teil des\nVerhaltens des Angeklagten eine verfahrensrechtlich\nselbständige, im gerichtlichen Bußgeldverfahren nicht\nzu würdigende und deshalb der Rechtskraftwirkung entizogene Handlung darstellte. Vieluehr war der zwischen\nBußgeläbescheid und Gerichtsbeschluß liegende TaTanschnitt, in dessen Rahmen das von der Strafkammer als\nstrafvar gewürdigte Verhalten des Angeklagten fiel,\n\nvom Amtsgericht in die Entscheidung einzubeziehen.\nLie Rechtskraftwirkung seines Beschlusses stand\n\nGer Verfolgung auch dieses Tatabschnitis entgegen.\nver Senat schließt sich insoweit der Entscheidung\nGes Oberlaniesgerichts Braunschweig in NdsRpfl\n1959, 145 an. Demgegenüber vertritt das Bayerische\nOberste Landesgericht für den Bereich des Bußgeldverfahrens die Auffassung, daß bei fortgesetzten\noder Dauerverstößen die den Gegenstand der Enischeidung bildende Tat entweder äurch den Erlaß des\nBußgeldbescheiäs oder Gurch seine Zustellung,\nspätestens aber durch dis Abgabe der Akten an das\nAmtsgericht zeitlich begrenzt werde, Es stützt seine Ansicht auf folgende Erwägungen (vgl. BayObL6St\n1958, 187):\n\n§ 55 Abs. 5 S. 2 OWiG verbiete dem Amtsgericht,\neinen Bußgeläbescheiä zum Nachteil des Betroffenen\nabzuändern. Die Vorschrift sei eng auszulegen und\nauch dann anzuwenden, wenn der Betroffene sich \"bis\nzum Erlaß des amtsgerichtlichen Beschlusses weiter\nin derselben Weise ordnungswidrig verhielt. Für eine\nsolche Auslegung spreche § 54 . Abs. 3 S. 2 OWiG; diese Bestimmung ermögliche es der Verwaltungsbehörde,\nvon der Vorlegung der Akten an das Amtsgericht abzusehen, ihren Bescheiä zurückzunehmen und durch einen\nneuen, dem Betroffenen günstigeren oder ungünstigeren zu ersetzen. Dürfe aber das Amtsgericht die\nBuße nicht erhöhen, so müsse auch das dem Erlaß des\nBußgeläbescheids, seiner Zustellung oder der Abgabe\nder Akten nachfolgende gesetzwidrige Verhalten des\nBetroffenen von der Würdigung und Entscheidung aus-\n\ngeschlossen und Aamit der Rechtskraftwirkung entzogen sein, weil es sonst unter Umständen nicht die\ngerechte Ahndung finde.\n\nDer Senat kann die Auffassung des Bayerischen\nÜbersten Landesgerichts nicht teilen. Sie führt ohne\nzwingenden Anlaß dazu, daß Straf- und Bußgeldverfahren in prozessualen Grundsatzfragen voneinander abweichen. Ausgangspunkt der Entscheidung ist nicht\ndas Verbot der Schlechterstellung mit der Folge, daß\nvon hier aus der Gegenstanä der Aburteilung und damit der Umfang der Rechtskraftwirkung abzugrenzen\nwären. Das Ve\n(Art. 105 Abs. 5 GG) hat als Verfassungsgrunäsatz\nden Vorrang; er bestimmt zunächst den Umfang der\n\nerbot mehrmaliger Anndung derselben Tat\n\nRechtskrafiwirkung, aus dem sich alsdann ergibt, welchen Sachverhalt - auch der zeitlichen Begrenzung\nnach - das Gericht in sein ürteil einzubeziehen hat.\n\nFür den Bereich des Straiprozesses hat der Bundesgerichtshof bereits in diesem Sinne entschieden\n(BGHSt 9, 324). Danach gebietet Art, 103 Abs. 3 GG,\ndaß die Kechtskraftwirkung auch den Teil einer fortigesetzten oder einer Dauerstraftat erfaßt, der\nzwischen den beiden tatrichterlichen Urteilen liegt,\nauf die in den §§ 331 Abs. 1, 358 Abs. 2 SiPO abgestellt ist. Einerseits muß deshalb der zweite Tatrichter auch diesen Teil in seine Entscheidung einbeziehen; geschieht das nicht, so ist für eine spätere\nVerfolgung die Strafklage verbraucht, Andererseits\ngilt das Verbot der Schlechterstellung nur für den\nTeil der Straftat, der vor dem ersten das Verbot\nauslösenden Urteil liegt.\n\nEs besteht kein überzeugender Grund, diese Gesichispunkte auf das Bußgeldverfahren nicht anzuwenden. Auch in seinem Bereich hat das Verbot nehrmaliger Ahndung derselben Tat höheren Rang als das\nVerbot der Schlechterstellung. Wie die $§§ 331 Abs. 1,\n\n358 a Abs, 2 StPO, enthält daher § 55 Abs. 5 S.2 OWiG\n\nnur eine gesetzliche Regel über die Bemessung der\nUnrechtsfolge für den Teil der Tat, den die das Verbot auslösende Entscheidung umfaßte. Diese Entscheidung ist nach dem Gesetz über Oränungswidfigkeiten\nder Bußgeidbescheid. Auf den ihm nachfolgenden Teil\neiner fortgesetzten Handlung oder einer Dauerzuwiderhandlung bezieht sich die Vorschrift des § 55 Abs. 5\nSs. 2 OWiG nicht. Das Amtsgericht ist also nicht gehindert, diesen Tatabschritt einzubeziehen und zu\nahnden. Geschient das nicht, so stent seiner späteven Verfolgung die Rechiskrait des gerichtlichen Beschlusses entgegen (vgl. BGHSt aaO S.. 334).\n\nGegen äiese Abgrenzung der Entscheiäungsbefugnis\ndes Amtsgerichts und des Umfangs der Rechtskraftwirkung können weder aus § 7 OWiG noch aus 8 54 Abs. 3\nS. 2 OWiG Bedenken hergeleitet werden. Aus dem Opportunitätsprinzip, das ohnehin nicht uneingeschränkt\ngilt (vgl. § 7 Abs. 2 OWiG), kann nichts für solche\nTeile einer Tat folgen, die erst nach Erlaß des Bußgeläbescheiäs begangen werden, Im Hinblick auf sie\nist die Verwaltungsbehörde nicht in der Lage, einen\nEntschluß über Verfolgung oder Nichtverfolgung zu\nfassen. Die ihr durch § 54 Abs. 3 S. 2 OWiG eingeräumten Befugnisse bleiben im übrigen unangetastet.\n\nDJ\n\nüen Falle die Strafverfolgung nicht ermöglicht. Die\n\n53. Durch § 65 Abs, 2 S, 1 OWiG wurde im vorliegen-\n\nStrafkammer ist anderer Ansicht. Sie meint, es sei -\neine neue Tatsache im Sinne der angeführten Vorschrift, daß der Angeklagte sich zwar früher, aber\nnicht nehr während des von ihr beurteilten Handlungszeitraums in einem entschuläbaren Verbotsirrtun befunden habe,\n\nDieser Auffassung kann schon aus folgendem Grunde nicht zugestimmt werden;\n\n8 65 Abs. 2 S. 1 OWiG stellt auf das Wissen\n\nder Strafverfolgungsbenörde in der ihr nach § 58 0WiG\n\ni für den Antrag auf gerichtliche Überprüfung\neingeräumten Frist ap. Als diese Frist lief, ergaben sich aus den Akten des Bußgeldverfahrens bereits die wesentlichen Umstände, in denen die Strafkammer den Tatbestand der angewenäeten Strafgesetze gesehen hat, Für die Verfolgung nur unter den\nGesichtspunkten der Ordnunsswidrigkeit spielte weder ein latbestands- noch ein Verbotsirrtum des\nAngeklagten eine Rolle. Durch Feststellungen zu\nder erst nachträglich bedeutungsvoll gewordenen\nFrage, ob der Angeklagte sich in einem Irrtum befand, konnten also höchstens dem Angeklagten günstige Tatsachen bekannt werden, nicht aber Umstände, durch die sein Verhalten erst den Charakter\neiner Straitat gewann.\n\n- 9 _\n\nIII. Die Strafkammer glaubt schließlich, daß durch\ndas Bußgelädverfahren die Strafverfolgung nicht ausgeschlossen worden sei, weil der Beschiuß des Amtsgerichts in IL einem Urteil gleichgestellt wer-\n\nden müsse, das vom Vorwurf einer fortgesetzten Straftat freispreche; durch ein solches Urteil werde die\nStraiklage für die nicht zu seinen Gegenstand gemachten Einzelakte nicht verbraucht.\n\nEs kann auf sich beruhen, ob diese Ansicht zutrifft. Folgerungen aus ihr ließen sich jedenfalls\nnur ziehen, wenn der Gegenstand des Bußgeläverfahrens und der des Strafverfahrens sicn tatsächlich\nnicht deckten, Las ist nicht der Fall. Dem Amtsrichter in IWW var die gewerbliche Betätigung des‘\nBeschwerdeführers nacn Art und Umfang im wesentlichen\nbekannt; er konnte seiner Entscheidung nicht willkürlich nur einen Einzelfall zugrunielegen und dadurch äie Rechtskraftwirkung einschränken.\n\nIV. Die Kostenentscheidung »eruht auf der Erwägung,\ndaß der Beschwerdeführer zwar für den Revisionsrechtszug, nicht aber für das Verfahren vor dem\nLandgericht in kostenrechtlicher Hinsicht einem\nAngeklagten gleichzustellen ist, dessen Unschulä\n\n- 10 -\n\nsich ergeben hat. Denn im Zeitpunkt der Eröffnung\ndes Hauptverfahrens war die Strafklage noch nicht\n\nverbraucht. Die Bestimmung des § 467 Abs. 2 S. 1 StPO\n\nauf die Kostenentscheidung für die Tatsacheninstanz anzuwenden, bestand kein Anlaß.\n\nBaldus Bundesrichter Prof.\nDr.Busch ist vor Absetzung der Urteilsgründe in den Ruhestand getreten.\n\n. Dotterweich\n\nBaläus\n\nScharpenseel Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-24/2-str-540-60","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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