{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-20_2_StR_521_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-11-20","aktenzeichen":"2 StR 521/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB liegt\nnicht vor, wenn der Eigentümer ein Gebäude in Brand\nseizt, das er allein bewohnt hai, aber nicht mehr\nals Wohnung verwenden will. Ob und in welchem Urfang er seine bewegliche Habe vorher eniferni hai,\nist unerheblich (im Anschluß an BGHSi 10, 208, 214;\ngegen RGSi 60, 136).","text_plain":"Nachschlagewerk; ja 2 T7A N\nAmtliche Sammlung: ja \"BR\n\nSteB § 306 Nr. 2\n\nSchwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB liegt\nnicht vor, wenn der Eigentümer ein Gebäude in Brand\nseizt, das er allein bewohnt hai, aber nicht mehr\nals Wohnung verwenden will. Ob und in welchem Urfang er seine bewegliche Habe vorher eniferni hai,\nist unerheblich (im Anschluß an BGHSi 10, 208, 214;\ngegen RGSi 60, 136).\n\nBGH, Urt. v. 20. November 1961 - 2 StR 521/61 - LG Gießen\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Georg T ED zu: :ı Eu.\ngeboren am MR: ED EB in CB; zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\nwegen Brandstiftung\n\nhat der 2, Stirafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung\nvom 20. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter MeyorT\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung;\n\nBundesanwalt @WW® bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwalischaft,\n\nJustizangestellter u\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nf-)\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts in Gießen vom\n15. August 1961 mit den Feststellungen aufgchöben.,\n\nDie Sache wird’ zu neuer Verhandlung und Entschei-Gung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGzÄü\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von einen dahr und sechs Monaten wegen\neinfacher Brandstiftung verurteilt, dagegen die Voraussetzungen der schweren Brandstiftung, die dem Anseklagten\nim Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt war, verneint. Die\nRevision der Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanwendung\ndes § 306 Nr. 2 StGB. Das Rechtsmittel führt zur Aufhobung des Urteils, jedoch auf Grund der ihm nach § 301\nStPO zukonmenden Wirkung zugunsten des Angeklagten.\n\nTI. Der Angeklagte war Eigentümer eines kleinen\nHauses in Ei, das er und scine Ehefrau bewohnten. An EB. EEE EB verstarb die Ehefrau. Niemand künmerte sich mehr um den Angeklagten. Deshalb\nplante ex, Zu Seiner Schwester nach GB zu zichen.\nSie war zunächst mit seinem Vorhaben einverstagndeio\nDer Angeklagte richtete sich auf die Übersiedlung ein;\ner suchte und fand einen neuen Arteitsplatz in C>:\nverkaufte den wertvollsien Teil seiner Habe und verbrachte eine Kiste mit Kleidungsstücken zum Bahnhof.»\n\nDie letzten Nächte vor dem beabsichtigten Umzug\nschlief er im Keller auf Stroh, Am 10, Februar 19681\neröffneten jedoch Schwester und Schwager dem Angeklagien, daß sie ihn nicht nehmen könnten. Er äußerie\nhierauf, daß dann \"die Bude\" in die Luft fliegen\n\nund er auf die Straße gehen werde. In der folgenden\nNzcht wachte der Angeklagte zwischen zwei und drei\nUhr auf,\n\nmit cinsm Streichholz das Stroh seines Lagers in\nBrand, nahm Arbeitskleidung, Schuhe und Bargeld an\n\nenischloß sich, sein Haus anzuzünden, sevzie\n\n5\n\nsich und verschwand.\n\nDer Branä konnte alsbald gelöscht werden.\nLedigiich ein Teil der Kellerdecke hatte Feuer gefangen -und war verkohli. Auf die in der Nähe des\nHauses stehende Scheune griffen die Flammen nicht\nüber, Sie hätte jedoch in Brand geraten können.\n\nII. Diese Feststellungen rechtfertigen die\nAnwendung des § 306 Nr. 2 SiGB nicht. Der Auffassung\nder Strafkammer ist im Ergebnis beizupflichten. Im\nZeitpunkt der Inbrandsetzung hat das Haus dem Angeklagten nicht mehr zur Wohnung gedient.\n\nl. Der erkennende Senat hat bereits in der Entscheidung BGHSt 10, 208, 214 für den Bereich des\n§ 306 Nr. 3 StGB ausgesprochen, daß der besitzende\nEigentümer, wenn er eine von ihm beherrschte Räumlichkeit ihrer bisherigen Aufgabe, zeiiwcise zum Aufenthalt von Menschen zu dienen, entziehen will, diesen\nEntschluß zugleich mit der Inbrandsetzung verwirklichen kann. Durchgreifende Bedenken gegen eine Aus-\n\nni\n\na\n\ndchnung dieses Grunädsatzes auf den Tatbestand des\n8 306 Nx. 2 StGB bestehen nicht.\n\nDie Eigenschaft eines Gebäudes, zur Wohnung\nvon Merschen zu dienen, ist ein Merkmal wesentlich\ntatsächlicher Art; es kommt allein auf die Verwendung\nzu Wohnzwocken an. Tine entsprechende Bestimmung oder\nWidmung ist, wie in Recktsprechung und Rechtslenre\nallgemein anerkannt wird, weder genügand noch erforderlich; insbesondere scheiden leerstehende Wohnhäuser als Objeki schwerer Branästifiung aus. Deshalb kommt cs auch Tür die Frage, ob und wodurch ein\nbisher zur Wohnung dienendes Gebäude diese Eigenschaft\nverliert, auf die tatsächlichen Umstände des kinzelfalles an. Der Eigentümer kann zwar das Gebäude nicht\neinseitig durch bloße Willenserklärung gegenüber den\nBewohnern und gegen deren Willen der bisherigen Verwendung entziehen. Ist er aber der eifzige bisherige\nBewohner, dann hat er es auch allein in der Hand, dic\nWohnungseigenschaft zu beseitigen und den Zeitpunkt\nhierfür zu bestimmen; seinem Willen steht der Gebrauch\ndurch andere nicht entgegen. Sobald er das Gebäude als\nWohnung tatsächlich aufgibt, ist es dem Schutz des\n§ 506 Nr. 2 SiGB entzogen. Wie dies geschieht, ist für\nden Tatbestand unerheblich. Der Entschluß zur Aufgabe\nkann auch der Inbrandsetzung unmittelbar vorausgehen,\nalso mit der Inbranäsetzung selbst verwirklicht werden.\nDabei ist es gleichzültig, ob, wann und in welchen Umfang dex Täter seine Habe im Zeitpunkt des Inbrandsetizens schon aus dem Gebäude entfernt hat oder noch\n\nontiernen will.\n\n2. Die Auffassung des Senats steht im Widerspruch zur Entscheidung des Reichsgerichts in RGSt 50,\n136. Das Reichsgericht war der Meinung, daß der\nYillersentschluß des Täters, sein Haus nicht mchr\nals Wohnung benutzen zu wollen, nur dann Bedeutung\ngeviinnen könne, wenn er vor dem Anzünden in die Tui\numgesetzt, nämlich äußerlich erkennbar als vollzogene\nTatsache in Erscheinung getreten sei; es genüge also\nnicht, daß sich aus der Brandlegung der Wille des\nTäiors ergebe, das Gebäude künftig nicht mehr bewohnen\nzu wollen. Obwohl die damalige Angeklagte vor der\nBrandlegung einige Habseligkeiten, die sie mitnehmen\nwollte, in sinen Handkorb gepackt unä vor dem Haus\nzum Mitnehmen bereitgestellt hatte, ließ das Reichsgericht dies als Aufgabe der Wohnung vor der Brandlcogung nicht gelten, weil sich die Angeklagte nach Bsreitstellung äes Handkorbs noch im Inneren des Gebäudes\nzu schaffen gemacht habe.\n\nDer Fall zeigt, daß die Ansicht des Reichsgerichts nicht zu sinnvollen Ergebnissen führt. Abgesehen davon, daß der Willensenischluß der Eigentümerin doch tatsächlich ver der Brandlegung durch\ndas Bereitstellen des Handkorbes in Erscheinung getreten war, läßt das Reichsgexricht letztlich onloße\nZufälle und Äußerlichkeiten über Unrechtsgehalt und\nSchuld enischeiden; denn offenbar hätte es schwers\n\nrandstiltung verneint, wenn die Eigentümerin den\nHandkorb mit den Habseligkeiten zunächst weggeschafft\nund erst dann das Gebäude angezündet hätte, ohne\n\nsich noch irgendwie sonst darin zu betätigen. Von\nsolchen ÄAußerlichkeiten darf aber nichi abhängen,\n\nob der Täter straffrei ist oder ohne Milderungsmöglichkeit mit Zuchthaus, unter Umständen sogar\nmit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren (§ 307 Nr. 3\nStGB) bestraft werden muß. An der Rechtsprechung\nGes Reichsgerichts kann deshalb nicht fesigehalien\n\nwerden.\n\nIiIl. Auf die Revision der Siaatsanwalischaft\nwu jedoch das angefochtene Urteil zugunsten des\nAngeklagten aufzuheben.\n\nDer Angeklagte ist wegen einfacher Brandstiftung bestraft worden, weil \"das brennende Haus\nseiner Beschaffenheit und Lage nach geeignet war,\ndas Feuer einem anderen Gebävde\", nämlich einer\n\"drei Meter entfernten Scheuer\", mitzuteilen:\n\nAllein mit diesen Festsicllungen ist der\näußere Tatbestand des § 308 StGB nicht vollständig\ndargelegt; denn er setzi voraus, daß durch die Inbrandseizung der eigenen Sache ein bestimmter frender\nGegenstand in Gefahr gerät. Ob die Scheuer fremdes\nEigentum ist, 1äßt das Urteil nicht erkennen;\n\nBei der Prüfung der Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten wird zu beachten sein, daß hier weniger\n\nle Einsichtsfähigkeit als das Hemmungsvermögen in\nFrage steht.\n\nProf. Dr. Busch ist vor\nAbselzung der Urteils-\n\nBaldus giünde in den Ruhestand Doiterweich\ngetreten.\n\nBaldus\n\nScharpensecl Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-20/2-str-521-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-20/2-str-521-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:12.891837+00:00"}}