{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-20_2_StR_119_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-11-20","aktenzeichen":"2 StR 119/61","doktyp":"Urteil","leitsatz":"St6B § 8 271, 273;\nEinkommensteuer6 § 7 c Abs. 2 Satz 3\n\nDie Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden nach\n\n§ 7 c Abs. 2 Satz 3 EStG 1951 sind keine Beurkundungen im Sinne der $S 271, 273 StGB.","text_plain":"2174 091\n\nNachschlagewerk: ja\nAmtliche Sammlung: ja\n\nSt6B § 8 271, 273;\nEinkommensteuer6 § 7 c Abs. 2 Satz 3\n\nDie Bescheinigungen der Verwaltungsbehörden nach\n\n§ 7 c Abs. 2 Satz 3 EStG 1951 sind keine Beurkundungen im Sinne der $S 271, 273 StGB.\n\nBGH, Urt. v. 20. November 1961 - 2 StR 119/61\n\nIG Marburg,'Lahn\n\n2 StR 119/61\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kohlenhändler Peter M ED aus TEE. sevoren\nem. ED EB in x; Kreis TE\n\nwegen Steuerhinterziehung u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 20. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt Dr. WWW in der Verhandlung,\nBundesanwalt WWW bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter in»\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\n\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 30. Juni 1960\nwerden verworfen.\n\nDer Angeklagte hat äje Kosten seines Rechtsmittels zu tragen,\n\nDie Xosten der Revision der Staatsanwaltschaft\nfallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 6000.» DM verurteilt, an deren Stelle im Falle der Nichtbeitreibung für je 50.- DM ein Tag Gefängnis tritt,\n\nGegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft\nund der Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen\nVerletzung des sachlichen Rechts. Der Angeklagte\nbringt außerdem vor, daß die Strafkammer gegen die\nBestimmung des § 244 Abs. 2 StPO verstoßen habe.\n\nBeide Revisionen haben keinen Erfolg.\n\nI; Die Revision des Angeklagten;\n\nl. Die Aufklärungsrüge ist unbeachtlich. Das\nangefochtene Urteil ist am 27. Juli 1960 zugestellt\n\nworden. Die Schriftsätze, in denen der Verfahrensverstoß behauptet wird, sind jedoch erst am 30. Januar\nund am 24. Mai 1961, also - für diese Rüge - verspätet\n(§ 345 Abs. 1 StPO), beim Landgericht eingegangen. :\n\nDie Aufklärungsrüge ist im übrigen nicht orädnungsgemäß begründet und ihrem Inhalt nach nur ein unzulässiger\nAngriff gegen die Feststellungen der Strafkamner.,\n\n2. Die Strafverfolgung ist nicht verjährt.\n\nDie Untersuchung gegen den Angeklagten wurde von der\nFinanzbehörde am 15. November 1957 eingeleitet. Zu diesem\nZeitpunkt waren zwar mehr als fünf Jahre vergangen, seit\nder Angeklagte die Einkommensteuererklärung vom 28. Juli\n1952 abgegeben hatte. In der Abgabe dieser Erklärung, die\nunrichtig war, soweit der Angeklagte die Förderung eines\nWohnhausbaues für Angehörige geltend machte, erschöpfte\nsich jedoch nicht sein strafbares Verhalten. Er setzte es\nvielmehr am 26. November und äm 19. Dezember 1953 dadurch\nfort, daß er inhaltlich unwahre Bescheinigungen einreichte,\nvon denen die eine für die endgültige, am 30. November\n1955 vorgenommene Veranlagung, die andere für den &rfolg\ndes Einspruchs des Angeklagten vom 19. Dezember 1953 von\nausschlaggebender Bedeutung war.\n\n3, Die Revision ist der Ansicht, daß im Falle Witsch\nder äußere Tatbestand nicht erfüllt sei, weil für die\nFrage, ob die beantragte und gewährte Steuervergünstigung\nbeansprucht werden durfte, allein auf die im Zeitpunkt\nder Darlehenshingabe bestehenden Verhältnisse abgestellt\n\nwerden müsse; in diesem Zeitpunkt sei WB Arbeitnehmer\n\n‚des Angeklagten und für die geförderte Wohnung vorgesehen\ngewesen, die später eingetretene Veränderung sei unerheblich.\n\nDie Revision übersieht, daß auch nach ihrer Auffassung\ndas Darlehen, das zur Förderung einer Wohnung für vg»\nbestinmt war, tatsächlich entsprechend seiner Bestimmung hätte Verwendung finden müssen und von einer Veränderung der Verhältnisse nur die Rede sein könnte,\nwenn die Benutzung der fertigen Wohnung durch Witsch\nunmöglich geworden oder als wirtschaftlich unvernünftig\n‚erschienen wäre (vgl. Littmann, Einkommensteuerrecht\n\n6. Aufl. § 7 c Anm. 69).\n\nAber nicht eine Änderung der Verhältnisse, sondern\ndie Tatsache, daß eine bezugsfertige Wohnung gar nicht\nerstellt war, stand dem Einzug von Witsch entgegen.\n\nFür ihn mußte ein Mieter gesucht werden, der seinerseits erst die erforderlichen Mittel aufbrachtes Bei\ndieser Sachlage konnte der Angeklagte für die Förderung\nder \"Wohnung WEB\" eine Steuervergünstigung nicht\nbeanspruchen, Er wußte das und erschlich sie deshalb\nmit Hilfe seines auf wahrheitswidrige Angaben gestützten Einspruchs vom 19. Dezember 1953.\n\nIm übrigen kommt es auf die von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte schon deshalb nicht an, weil\nzum Qatbestand der Steuerhinterziehung weder eine Vermögensbeschädigung des Staates noch eine Bereicherung\n\n- 5.\n\ndes Täters gehören. Er ist erfüllt, wenn steuerunehrliches Verhalten zur Gewährung eines Steuervorteils führt\n(§ 396 Abs. 3 Abg80).\n\n4. Das angefochtene Urteil läßt auch sonst keinen\ndem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler erkennen.\nEr ist dadurch, daß die Strafkammer im Falle Egplediglich die innere Tatseite nicht für erwiesen erachtet\nhat, nicht beschwert,\n\nDie Strafzumessung und die von der Strafkamnmer dazu angesteliten Erwägungen sind nicht zu beanstanden.\n\nII. Die Revision der Staatsanwaltschaft:\n\nDie Staatsanwaltschaft beanstandet, daß die Strafkanmer den Angeklagten nicht wegen (schwerer) mittelbarer\nFalschbeurkundung (§§ 271, 272 StGB) oder wegen Gebrauchs\neiner Falschbeurkundung (§ 273 StGB) verurteilt hat.\n\nAuch diese Rüge ist unbegründet.\n\n1». § 7 e Abs. 2 Satz 3 EStG 1951 sah vor, daß zum\nNachweis gewisser Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit\nvon Darlehen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Beschei-.\nnigung der nach § 10 des Ersten Wohnungsbaugesetzes bestimnten Stelle vorzulegen sei. Das Finanzant forderte\nden Angeklagten auf, dieser Vorachrift zu genügen. Er\nreichte daraufhin am 26. November 1955 zwei Bescheinigungen zuständiger Verwaltungsbehörden ein, in denen bestätigt war, daß vom Angeklagten durch Darlehen geförderte\nWohnungen für Angehörige und zwei Arbeitnehner errichtet\nworden seien. Das war unwahr., Lediglich für einen Arbeitnehmer des Angeklagten wer eine bezugsfertige Wonnung\n\nerstellt worden.\n\n2. Eine Verurteilung wegen (schwerer) mittelbarer\nFalschbeurkundung (5 271, 272 StGB) oder auch wegen\nAnstiftung zur Falschbeurkundung im Amte (85 348 Abs. 1,\n48 StGB) kam schon aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht. Dem Angeklagten war nicht nachzuweisen, daß er\n\"die beiden Falschbeurkundungen auch selbst bewirkte\".\nAuf rechtlichen Erwägungen beruht es dagegen, daß der\nAngeklagte nicht nach § 273 StGB bestraft worden ist.\nNach Keinung der Strafkammer waren die vom Angeklagten\nvorgelegten Bescheinigungen lediglich \"behördliche Aus=\nkünfte\", aber keine Urkunden mit \"öffentlichem Glauben für und\n\ngegen jedermann\".\n\nDie Revision hält diese Auffassung für unrichtig.\n§ 273 StGB ist jedoch von der Strafkammer mit Recht\nnicht angewendet worden. Nicht jede öffentliche Urkunde\nkann Gegenstand einer Straftat nach dieser Vorschrift\nsein. Dem Tatbestand unterfällt nur das Gebrauchmachen\nyon einer falschen Beurkundung der im § 271 StGB bezeichneten Art\", Baurkundet in diesem Sinne sind aber lediglich\ndiejenigen ärklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, auf\ndie sich die Beweiskraft der jeweiligen öffentlichen Urkunde\nerstreckt (BGHSt 6, 380; RGSt 59, 13, 19; 66, 407). Die\nBeweiskraft hängt ihrerseits von den Vorschriften ab, die\nfür Errichtung und Zweck einer Urkunde maßgeblich sind.\nAußerdem kann die Auffassung des Rechtsverkehrs bedeutsam\nwerden (RGSt 32. 386, 388; 70, 229; 74, 26, 32)»\n\nNach dem Wortlaut des § 7 c Abs. 2 Satz 3 EStG 1951\ndient zwar die Bescheinigung der nach § 10 des Ersten\nWohnungsbaugesetzes bestimnten Stelle \"zum Nachweis'\ngevrisser Voraussetzungen. Der Zweck der Vorschrift ergibt jedoch, daß die Bescheinigung ihrer Funktion nach\nauf das Besteuerungsverfahren beschränkt ist und selbst\nin diesem Verfahren die Finanzbehörde nicht bindet,\nsondern ihr lediglich ermöglicht, von eigenen Nachrrüfungen abzusehen, wenn und solange sie keinen Anlaß\nzu der Annahme hat, die Verwaltungsbehörde habe die\nSach- oder Rechtslage nicht richtig beurteilt (vgl:\n\nBFH BStBl. III 1954, 189, 303).\n\nDaraus folgt, daß der Bescheinigung keine Beweiskraft\nfür und gegen jedermann dahin zukommt, die von der\nVerwaltungspehörde auf Grund ihrer Überzeugung oder\nihrer Feststellungen bescheinigten Umstände seien auch\ntatsächlich gegeben. Deß der Bescheinigung heute eine\nBeweiskraft solchen inhalts zugemessen werde, weil\nsich die Anschauungen des Rechtsverkehrs in diesem\nSinne entwickelt hätten, trifft ebenfalls nicht zu.\nDie Sachlage ist anders als bei gewissen Öffentlichen\nHerkunftszeugnissen, die den Zweck haben, eine sichere\nUnterlage für den Rechtsverkehr zu schaffen (vgl. RGSt\n70, 229; BGHSt 8, 46, 50). Ob sich eine Beweiskraft\nfür die Yahrheit bescheinigter Tatsachen allgemein\nals \"Folgeerscheinung\" (so RGSt 64, 328, 331), ä>h.\nunmittelbar aus § 418 ZPO mit Wirkung für den strafrechtlichen Tatbestand herleiten ließe, kann auf\nsich beruhen. Hier entfällt eine solche Möglichkeit\n\njedenfalls schon deshalb, weil das Zeugris nach 8 7 c\nAbs. 2 Satz 3 EStG 1951 nicht auf eigener Wahrnehmung\nder Verwaltungsbehörde beruht, jedenfalis nicht auf\neigener Wahrnehmung zu beruhen braucht, und das Gesetz\nkeine Bestimmung enthält, daß die Beweiskraft von dieser\neigenen Wahrnehmung unabhängig sein soll.»\n\nIII. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts, der die Revision der Staatsanwaltschaft\nnicht vertreten hat.\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nScharpenseel Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-20/2-str-119-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7e","ref_norm":"7e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-20/2-str-119-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:12.868717+00:00"}}