{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-15_2_StR_505_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-11-15","aktenzeichen":"2 StR 505/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2174 093\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Bundeswehrsoldaien, jetzigen Arbeiter Wilfried\nKarl Heinrich E EB aus DB; dort geboren am\n@. EEEED GEB,\n\nwegen räuberischer Erpressung\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1961, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwalt EB bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter u»\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Bremen vom 5. Mai 1961 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;z\n\nu an un\n\nLie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen\nund nateriellen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde gründet.\nsich auf eine Verletzung des § 261 StPO: Das angefochtene Urteil stelle auf Umstände ab, die nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung gewesen seien; denn es enthalte\ndie Feststellung, daß der Angeklagte von seinen Vorgesetzten als aufgeweckter pfiffiger Soldat mit sehr\nviel Unbekümmertheit und ohne ernsthafte Lebensauffassung beurteilt werde; in der Hauptverhandlung seien\naber ausweislich des Sitzungsprotokolls Vorgesetzte\ndes Angeklagten nicht vernommen worden.\n\nDie allgemeine Sachrüge ist unbegründet. Dagegen\nführt die erwähnte Verfahrensbeschwerde zur Aufhebung\ndes Strafausspruchs.\n\n§ 261 StPO ist verletzt. Die Beurteilung des Angeklagten durch seine Vorgesetzten war nicht Gegenstand\nder Hauptverhandlung. Die Strafkammer hat sie offensichtlich den Akten entnommen (Bl. 31). Im übrigen hätte\ndie Beurteilung gemäß § 250 StPO nur nach Vernehmung\ndes Vorgesetzten als Zeugen in der Hauptverhandlung verwertet werden dürfen. Die Sitzungsniederschrift ergibt\ndarüber nichts; die genörten Zeugen können die Wahrnehmungen der Vorgesetzten auch nicht als Zeugen vom\nHörensagen bekundet haben.\n\nAuf dem festgestellten Verfahrensverstoß kann auch\nder Strafausspruch des angefochtenen Urteils beruhen.\nZwar ist in den Strafzumessungserwägungen die erwähnte\nBeurteilung der Vorgesetzten nicht mit denselben Worten\n\nnachteilig verwertet worden. Der Leichtsinn und die ober-\n\nflächliche Gleichgültigkeit des Angeklagten werden aber\nals straferschwerend bezeichnet und es wird hervorgehoben, daß diese oberflächliche Gleichgültigkeit auch\nin der Hauptverhandlung zum Ausdruck gekommen sei.\nUnter diesen Umständen kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Strafausspruch des angefochtenen Urteils\nauf dem gerügten Verfahrensverstoß beruht.\n\n-4-\n\nDer Kkechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils\nim Strafausspruch, während die weitergehende Revision zu\nverwerfen war.\n\nBaldus Busch Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-15/2-str-505-61","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-15/2-str-505-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:12.629775+00:00"}}