{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-15_2_StR_496_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-11-15","aktenzeichen":"2 StR 496/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 496/61 2174 094\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Bruno Klaus K EB aus SC; zeboren am I. UEEEEED GE ir 1 > / So GE - ED\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Hehlerei\n\nhat der 2. Straisenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Menges\nBundesrichter Kirchhof\n\nBundesrichter Meyer\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WW in der Verhandlung,\n\nOberstaatsanwelt EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundssanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wirä das Urteil\n\ndes Landgerichts in Bonn vom 18. Mai 1961 mit den\nFeststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen 4,\n8 .a und 8 b verurteilt worden ist, sowie im Gesanmt-\n\nstrafausspruch.\n\nIm Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen:\n\nVon Rechts wegen PN\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfalle in zwei Fällen, wegen einfachen Diebstahls im\nRückfalle in zwei Fällen, wegen versuchten Diebstahls\nim Rückfalle in einem Falle, wegen Hehlerei in fünf\nFällen, wegen Betruges in drei Fällen und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von PN\ndrei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten ist unbeschränkt eingelegt. In der Kechtfertigungsschrift rügt der Verteidiger die Verletzung sachlichen Rechts in den Fällen 4\nund 35 mit dem Antrag, den Angeklagten insoweit freizusprechen. Darüber hinaus bringt er vor, die Fälle3 a\nund 8 b seien nach dem festgestellten Sachverhalt nicht\nzuei verschiedene selbständige Handlungen der Hehlerei;\ndenn es sei davon auszugehen, daß der Angeklagte das\n\n-3-\n\nbei ihm vorgefundene Diebesgut aus den in derselben\nNacht ausgeführien beiden Diebstählen geschlossen in\neinem Posten erhalten habe.\n\nEine Beschränkung der Revision durch den Verteidiger scheidet aus, weil er keinc Vollmacht zur Rücknahme des Rechtsmittels hatte. Indessen ist die weitergehende Revision unzulässig, weil sie insoweit innerhalib der gesetzlichen Frist nicht begründet worden\nist.\n\n1.) Zum Falle 4 bringt die Revision im besonderen vor, die Tatsache, daß der Angeklagte die gestohlene Brieftasche von cinem \"Kumpan!\" erwarb, reiche\nnicht aus, ihn der Hehlerei zu überführen; denn praktisch verwende der Angeklagte die Bezeichnung \"Kumpan'!\"\nfür jeden seiner nahen Bekannten unä es könne darum\nnicht aus seiner Angabe gefolgert werden, daß er mit\ndem so bezeichneten Bekannten je gemeinsam Diebstähle\nausgeführt habe. Diese Beanstandung der Revision ist\ngegenüber den tatsächlichen Feststellungen der Stralkammer abwegig. Im Urteil ist in anderem Zusammenhang\nausdrücklich gesagt, daß der Angeklagte unter \"Kumpan'\"\nandere junge Leute verstehe, mit denen er nach eigenen Angaben bereits Diebstähle ausgeführt habe. Da der\nAngeklagte die Brieftasche von einem \"Kumpan! erworben hatte, konnte die Strafkammer hiernach folgern,\ndaß er bei dem Erwerb angenommen hat, die Brieftasche\nstanme aus einer strafbaren Handlung; denn er erwarb\nsie von einer Person, mit der er zusammen schon Diebstähle ausgeführt hatte.\n\nJecoch kann aus anderen Gründen die Verurteilung im Falle 4 nicht bestehenbleiben. Denn nach der\nDarstellung des Urteils steht nicht fest, daß der An-\n\nhat, wie dies Voraussetzung des Tatbestandes der Hehlerei\nnach § 259 StGB ist. Dazu genügt nicht, daß er die gestohlene Brieftasche zu seinem persönlichen Vorteil benutzt hat, wie das Urteil sagt. Der Vorteil muß vielmehr darüber hinaus in einer sonst irgendwie günstigeren Gestaltung der äußeren Lebensverhältnisse des Angeklagten bestanden haben (vgl. dazu RGSt 58, 122). Hierüber fehlt es in dem angefochtenen Urteil an jeglichen\nFeststellungen.\n\nAuch im übrigen sind die Ausführungen der Strafkammer zu der Straftat der Hehlerei in dem Falle 4 unzureichend. Sie geht davon aus, daß die Einlassung des\nAngeklagten, den Diebstahl selbst nicht begangen, vielmehr die Brieftasche von einem \"Kumpanen!\" erworben zu\nhabe, nicht zu widerlegen sei, und folgert daraus den\nhehlerischen Erwerb der Brieftasche durch den Angeklagten. Die strafbare Handlung muß jedoch feststehen, um\neine Verurteilung des Täters zu rechtfertigen. Dazu genügt seine \"unwiderlegbare Einlassung\" nicht. Diese\nRedewendung spricht nur die Vermutung aus, daß der\nSachverhalt so gewesen sein kann, wie der Angeklagte\nes behauptet hat. Es fehlt der Ausspruch der Überzeugung des Gerichts, daß es wirklich so gewesen ist. Nach\nder Darstellung des Urteils liegt allerdings die Annahne nahe, daß die Strafkammer sich mit einer Wahlfeststellung begnügen wollte, die dahin ging, daß der Angeklagte die Brieftasche entweder gestohlen oder gehehlt habe. Das hätte aber näherer Darlegungen bedurft\nund im Hinblick auf § 261 StGB geboten, die Verurteilung auf wahldeutiger Grundlage im Urteilsspruch selbst\nzum Ausdruck zu bringen; denn sonst kann der Angeklagte\nu.U. benachteiligt sein (vgl. dazu BGH NJW 1952, 114\nir. 19).\n\nFür die Frage der Überzeugungsbildung bei Wahlfeststellungen kann auf BüH NdW 1954, 931 Kir. 21 unä\nBGHSt 12, 386 verwiesen werden,\n\nDie dargelegten Mängel der Urteilsbegründung führen\nzur Aufhebung des Urteils im Falle 4.\n\n2.) Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung in den Fällen 8 a und 8 b haben gleichfalls Erfolg.\n\nAuch hier ist nach den Ausführungen der Strafkammer\nunklar, ob etwa eine Wahlfeststellung zwischen Hehlerei\nund Diebstahl getroffen werden sollte. Insoweit sei\nauf die vorstehenden Bemerkungen über Wahlfeststellung\nunter 1 verwiesen.\n\nAußerdem ergivt das Urteil nicht zweifelsfrei, daß\nzuei selbständige Hehlereihandlungen vorliegen.\n\nDie im Besitz des Angeklagten vorgefundenen Sachen rührten aus zwei Diebstählen her, die in derselben Nacht ausgeführt worden waren, Der Angeklagte\nhatte die Sachen nach seinen Angaben, denen die Strafkammer gefolgt ist, von \"Kumpanen! erhalten. Unter diesen Umständen schließt der Sachverhalt nicht aus, daß\nder Angeklagte die Sachen, die in derselben Nacht entwendet worden sind, in einem Vorgang zur eigenen Verfügungsgewalt erlangt hat, daß er die Gegenstände also\nmit einer Handlung an sich brachte, In diesem Falle\nkönnte von zwei selbständigen Hehlereitaten des Angeklagten nicht die Rede sein. Die insoweit unklaren\n\nFeststellungen des Urteils nötigen zur Aufhebung in den\nFällen 8 a und 8 b, was die Aufhebung auch des Gesamtstrafausspruchs zur Folge hat.\n\nDie weitergehende Revision war zu verwerfen.\n\nBaldus Busch Menges\n\nKirchhof Meyer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-15/2-str-496-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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