{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-2_NA_1961-11-15_2_StR_469_61_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"1961-11-15","aktenzeichen":"2 StR 469/61","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2 StR 469/61 2174 097\n\nIm Namen des Volkes\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Heinrich S t BD au TED (1) -Fediib-EB, zetvoren uw. EB ir PER (1) ,\n\nwegen Unzucht mit kindern u.a.\n\nhat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 15. November 1961, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Baldus\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Prof. Dr. Busch\nBundesrichter Dr. Dotterweich\nBundesrichter Scharpenseel\n\nBundesrichter Kirchhof\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt WB in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt Dr. bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die kevision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts in Frankfurt em Main vom 5. Mai 1961\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an\ndas Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinhrit mit Verbrechen nach § 175 a Nr. 3 StGB in drei\nFäll:n sowie wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach\n8 175 a Nr. 3 StGB und wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 175 StGB zu einer Gesamtstrafe von einen\nJahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der allgemeinen Sachrüge. Die Revision hat ürfolg.\n\n1.) Im Falle 1 hat der Angeklagte zunächst einmal\nund dann noch \"etwa 10 bis 12\" mal an dem Geschlechtsteil des an. ED EB zeHorenen Hilfsschülers \\erner\nRB gespielt. Die Vorgänge ereigneten sich von Herbst 1959\nbis Herbst 1960. Der Angeklagte nahm nach den Feststellungen an, daß RB \"etwa 13 bis 14 Jahre alt sei.\"\nLiese Urteilsfeststellungen sind unvollständig und\nnicht klar. Sie rechtfertigen die Verurteilung nicht\nin vollem Umfange.\n\na) Zwar hat der Angeklagte unzüchtige Handlungen\nnit einem Kinde unter 14 Jahren vorgenommen. Wie oft\ndas geschehen ist, kann dem Urteil jedoch nicht sicher\nentnommen werden. Die Strafkammer hat nicht die Mindestzahl dieser Handlungen festgestellt. Auch bei einer fortgesetzten Handlung darf nur diese Mindestzahl\nder Einzelvorgänge dem Schuld- und Strafausspruch zugrunde gelegt werden. Sonst würde der Grundsatz, daß\nim Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden\nist, verletzt werden. Hier erwähnt die Strafkammer bei\nder Sachdarstellung einen Fall und weitere etwa 10 bis\n12 Fälle; bei der Strafzumessung spricht sie dagegen\nvon etwa 10 bis 12 Einzelfällen. Diese Unklarheit im\nUrteil wirä noch durch weitere Fehler verstärkt.\n\nb) Da Werner RD an wm. AED EB zeroren ist\nund sich die Taten des Angeklagten bis in den Herbst 1960\nhinzogen, war RE vei dem letzten Vorgang oder sogar vei.neireren Einzelakten bereits 14 Jahre alt, so\ndaß insoweit ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 Stib\nausscheidet. Das hat die Strafkammer nicht berücksichtigt. Dem Urteil ist auch nicht zu entnehmen, wieviele\nVorgänge stattgefunden haben, nachdem Resch 14 Jahre\nalt geworden war.\n\nc) Auch die Feststellungen über die Kenntnis des\nAngeklagten vom Alter des Werner R@D sind ungenau.\nDie Worte, der Angeklagte habe angenommen, daß RD\netwa 13 bis 14 Jahre alt sei, können bedeuten, einnal,\ndaß er ihn für 13 aber noch nicht 14 Jahre alt hielt,\nweiter, daßer ihn für möglicherweise bereits 14 Jahre\nalt ansah, schließlich, daß er das Alter bei einem Teil\nder Handlungen mit 15 Jahren,bei einem anderen Teil nit\n\n14 Jahren annahm, Diese iHlehrdeutigkeit ist umso mehr zu\nbeanstanden, als die Strafkammer richt beachtet, daß die\nStraftat sich über ein Jahr erstreckt. Allerdings bleibt\nnoch die Nöglichkeit, daß der Angeklagte bei allen Einzelvorgängen den bedingten Vorsatz hinsichtlich des Alters des Werner RED Hatte. Die Strafkammer hat hiorüber\naber nichts festgestellt.\n\nd) Wegen Verbrechens nach § 175 a Ir. 3 StGB wird\nein Mann über 21 Jahre bestraft, der eine Person unter\n21 Jahren verführt, mit ihm Unzucht zu treiben oder\nWie sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen. Ohne\n\nweitere Darlegungen hat die Strafkammer den Tatbestand\n\nals verwirklicht angesehen. Verführt werden kann jedoch nur ein Jugendlicher, der von sich aus nicht zur\nUnzucht bereit ist (BGHSt 13, 228). Darüber, ob RB:\nder ebenso wie die anderen Minderjährigen jeweils dem\nAngeklagten beim Abladen behilflich war, von sich aus\nzur Unzucht geneigt oder nicht geneigt war, ergibt das\nUrteil nichts. Möglicherweise hält die Strafkammer ein\nVerführen schon für gegeben, weil der Anstoß zum unzüchtigen Tun vom Angeklagten ausging. War jedoch der\nMinderjährige zur Unzucht bereit, liegt kein Verführen\n\nvor, auch wenn der Angeklagte an ihn herangetreten ist.\n’. Sofern aber der Angeklagte RED zunächst verführt haben sollte, steht damit noch nicht fest, daß dies ebenfalls bei allen sräteren Handlungen geschah. Zwar ist\neine wiederholte Verführung möglich. Daß dieses Tatbestandsmerkmal bei jedem folgenden Einzelakt vorliegt,\nmuß jedoch festgestellt werden, War RB bei den späteren Taten von sich aus zur Unzucht bereit oder kann\ndas Gegenteil nicht nachgewiesen werden, würde insoweit ein Vergehen gemiß§ 175 StGB in Betracht kommen,\nDieses könnte mit dem Verbrechen nach § 175 aNr. 3 StGB\neine einheitliche fortgesetzte Tat bilden, die den recht-\n\n-5-\n\nlichen Charakter eines Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB\nhaben würde. Der Schuldunfang wäre dann aber geringer,\nals von der Strafkammer angenommen worden ist:\n\n2.) Im Falle 2 besteht dieselbe Unklarheit wie im\nFalle 1 über die NMindestzahl der Einzelfälle sowie über\ndas Alter des Peter Re bei den einzelnen Handlungen\nund die Kenntnis des Angeklagten davon. Der Zeuge war\nnach den Strafzumessungsgründen zur Zeit der Tat erst\n10 Jahre alt. Die Gesamttat erstreckt sich ersichtlich\nauch hier über einen längeren Zeitraum. Wie in den anderen Fällen heißt es im Urteil hier nur: \"Der Angeklagte glaubte, der Schüler Re sei 13 vis 14 Jahre\nalt.\" Weshalb er diesen jüngsten Zeugen für wesentlich\nälter gehalten haben sollte, als er war, ist nicht ersichtlich. Dieser Umstand erregt den Verdacht, daß die\nFeststellungen nur formelhaft getroffen sind. Auch\ndie Verführung des Peter Re@@® ist nicht einwandfrei\ndargetan.\n\n3.) In der Sachverhaltsschilderung (UA S. 3) ist\nangegeben, daß der Schüler Edgar SB zn @. iiE> iD\ngeboren sei. Danach wäre er zur Zeit der Tat, die im\nJuli 1960 begann, bereits 15 Jahre alt gewesen, so\ndaß eine Verurteilung nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\nausscheiden mußte. Möglicherweise handelt es sich jedoch bei der Benennung des Geburtsjahres nur um einen\nSchreibfehler; denn in den Strafzumessungsgründen wird\nS@WB als 11 Jahre alt bezeichnet. Das mag indessen dahinstehen. Das Urteil ist in diesem Falle schon deswegen aufzuheben, weil auch hier die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Verbrechens nach § 175 a\nNr. 3 StGB aus den zu 1 a) dargelegten Gründen bisher\nnicht ausreichend gerechtfertigt ist.\n\nN\n\n4.) Die Feststellungen in Falle 4 tragen zwar die\nVerurteilung wegen Vergehens nach § 175 StGB; jedoch\nist nicht ersichtlich, wieviele Einzelfälle die Strafkammer als festgestellt erachtet.\n\n5.) Da im Falle 5 (K@B), in dem der Angeklagte\nwegen fortgescetzten Verbrechens nach § 175 a Nr. 3 StGB\nverurteilt worden ist, weder die genaue Zeit der Einzelakte noch eine Verführung des Minderjährigen bei\ndem ersten Eiuzelakt und bei den späteren Taten festgestellt ist, konnte auch insoweit die Verurteilung:\nnicht bestehen bleiben.\n\nNach allem war das gesamte Urteil aufzuheben.\n\nBaldus Busch Dotterweich\n\nScharpenseel Kirchhof","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-15/2-str-469-61","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1961-11-15/2-str-469-61","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:15:12.576603+00:00"}}